Der Kläger begehrte ursprünglich für geleistete Bautischlerarbeiten am Einfamilienhaus des Beklagten den Restbetrag von 70.719.76 S samt Nebengebühren und schränkte sein Begehren am 14. Juli 1975 auf Grund des Sachverständigengutachtens auf 51.176.42 S samt Nebengebühren seit 14. Juli 1975 ein.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete Mängel der geleisteten Arbeiten ein, welche trotz Rüge bisher nicht behoben seien. Die Rechnungen seien daher mangels Vollendung des Werkes noch nicht fällig. In der Streitverhandlung vom 14. Juli 1975 erklärte der Beklagte, daß er eine Mängelbehebung durch den Kläger derzeit nicht mehr verlange. Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die vom Kläger ausgeführten Arbeiten sind fertiggestellt, weisen jedoch eine Reihe, vom Erstgericht im einzelnen festgestellte Mängel auf. Diese sind zum Teil behebbar und zum Teil geringfügiger Art. Als wesentliche behebbare Mängel sind solche an den unteren Führungen der Jalousiebalken anzusehen. Diese Arbeit ist zwar beendet, in dieser Form aber nicht brauchbar und muß durch eine andere Führungsart ersetzt werden. Die geringfügigen Mängel machen das Werk auf keinen Fall unbrauchbar. Die untere Führung der Schiebefenster beschränkt den Gebrauch teilweise. Es kann aber dennoch von einer Beendigung des ganzen Werkes gesprochen werden. Unter Berücksichtigung eines Preisabschlages für die unwesentlichen und wesentlichen Mängel ist für die Arbeiten (einschließlich Mehrwertsteuer) ein Preis von 71.176.43 S angemessen, so daß abzüglich der geleisteten Zahlung von 20.000 S noch ein Betrag von 51.176.43 S offen ist. Die Arbeit des Klägers stellt eine normale übliche leichte Ausführung dar, welche allerdings die festgestellten Mängel aufweist.Die vom Kläger ausgeführten Arbeiten sind fertiggestellt, weisen jedoch eine Reihe, vom Erstgericht im einzelnen festgestellte Mängel auf. Diese sind zum Teil behebbar und zum Teil geringfügiger "Art". Als wesentliche behebbare Mängel sind solche an den unteren Führungen der Jalousiebalken anzusehen. Diese Arbeit ist zwar beendet, in dieser Form aber nicht brauchbar und muß durch eine andere Führungsart ersetzt werden. Die geringfügigen Mängel machen das Werk auf keinen Fall unbrauchbar. Die untere Führung der Schiebefenster beschränkt den Gebrauch teilweise. Es kann aber dennoch von einer Beendigung des ganzen Werkes gesprochen werden. Unter Berücksichtigung eines Preisabschlages für die unwesentlichen und wesentlichen Mängel ist für die Arbeiten (einschließlich Mehrwertsteuer) ein Preis von 71.176.43 S angemessen, so daß abzüglich der geleisteten Zahlung von 20.000 S noch ein Betrag von 51.176.43 S offen ist. Die Arbeit des Klägers stellt eine normale übliche leichte Ausführung dar, welche allerdings die festgestellten Mängel aufweist.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, im Hinblick auf die Erklärung des Beklagten, daß er nunmehr eine weitere Mängelbehebung durch den Kläger nicht verlange, sei der gesamte Werklohn fällig geworden. Der Kläger habe durch die Einschränkung seines Begehrens sämtliche vom Sachverständigen aufgezeigten Mängel berücksichtigt, weshalb ihm der eingeschränkte Klagsbetrag zustehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche nach Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund eines mangelfreien Verfahrens getroffen wurden. Rechtlich führte es aus, wenn der Beklagte mit Rücksicht auf die mangelhaft gebliebene Verbesserung weitere Verbesserungen ablehne, dann könne er die Rechtsfolgen des Erfüllungsverzuges geltend machen. Er habe eine solche Erklärung zwar nicht abgegeben. Wenn aber sein Prozeßvorbringen im Sinne eines damit vollzogenen Teilrücktrittes verstanden werde, dann führe die Ausübung dieses Rechtes zu einer verhältnismäßigen Minderung des Entgeltes. Es werde also jene Rechtslage hergestellt, die gegeben wäre, wenn sofort Preisminderung verlangt worden wäre. Dem habe aber der Kläger durch die Einschränkung des Begehrens Rechnung getragen. Der Beklagte habe durch seine Erklärung auf eine weitere Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet und sich damit seines Rechtes, die Leistung des Werklohnes zu verweigern, begeben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.