Die Revision ist berechtigt.
Beide Streitteile unterstellten, dass der Kläger als Mieter mit der Beklagten als Vermieterin über die strittige Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, der den mietengesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterworfen war. Die Räumungsexekution aufgrund eines Exekutionstitels, der in der Folge als nichtig ausgehoben wurde, bewirkte zunächst - wie ein als Zufall zu wertendes Ereignis - einen tatsächlichen Zustand. Der Mieter kann mit seinem Begehren auf Wiederherstellung eines dem Mietvertrag entsprechenden Zustands nur durchdringen, wenn der Mietvertrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch aufrecht besteht. Beide Vorinstanzen sind bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen. Dazu sind aber Voraussetzungen, Form und Wirkung einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB im Allgemeinen und die verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der atypischen Fallgestaltung des bereits aus dem Bestandgegenstand verdrängten Mieters zu erwägen:Beide Streitteile unterstellten, dass der Kläger als Mieter mit der Beklagten als Vermieterin über die strittige Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, der den mietengesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterworfen war. Die Räumungsexekution aufgrund eines Exekutionstitels, der in der Folge als nichtig ausgehoben wurde, bewirkte zunächst - wie ein als Zufall zu wertendes Ereignis - einen tatsächlichen Zustand. Der Mieter kann mit seinem Begehren auf Wiederherstellung eines dem Mietvertrag entsprechenden Zustands nur durchdringen, wenn der Mietvertrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch aufrecht besteht. Beide Vorinstanzen sind bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen. Dazu sind aber Voraussetzungen, Form und Wirkung einer Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB im Allgemeinen und die verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der atypischen Fallgestaltung des bereits aus dem Bestandgegenstand verdrängten Mieters zu erwägen:
Der Vertragsauflösungsgrund des qualifizierten Zinsrückstands konnte auch bei mietengesetzlich geschützten Bestandverhältnissen nach der allgemeinen bestandrechtlichen Regelung des § 1118 ABGB geltend gemacht werden (vgl nunmehr ausdrücklich § 29 Abs 1 Z 5 MRG). Die Auflösungserklärung des § 1118 ABGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Rechtsgestaltungserklärung des Bestandgebers. Sie ist formfrei. Die Erklärung bewirkt die Vertragsaufhebung unter der Voraussetzung, dass ein nach dem zweiten Fall des § 1118 ABGB qualifizierter Zinsrückstand im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer vorliegt. Im Anwendungsbereich des § 21 MietG (nunmehr § 33 MRG) konnte der Bestandnehmer die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen entkräften. Solange diese Möglichkeit bestand, herrschte kraft Gesetzes ein Schwebezustand, dessen unerwünschte Folgen aber wegen des vom Gesetzgeber als höherrangig gewerteten Interesses des Bestandnehmers an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bewusst hingenommen wurden. Diese Wertung zwingt zur Folgerung, dass während des dargestellten Schwebezustands infolge einer nach § 21 MietG (numehr § 33 MRG) bestehenden Möglichkeit der Entkräftung einer Auflösungserklärung nach dem zweiten Fall des § 1118 ABGB sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf. Diese Beurteilung führte im Ergebnis auch zur Annäherung an die Wirksamkeit einer Aufkündigung nach § 19 Abs 1 Z 1 MietG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 1 MRG).Der Vertragsauflösungsgrund des qualifizierten Zinsrückstands konnte auch bei mietengesetzlich geschützten Bestandverhältnissen nach der allgemeinen bestandrechtlichen Regelung des Paragraph 1118, ABGB geltend gemacht werden vergleiche nunmehr ausdrücklich Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG). Die Auflösungserklärung des Paragraph 1118, ABGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Rechtsgestaltungserklärung des Bestandgebers. Sie ist formfrei. Die Erklärung bewirkt die Vertragsaufhebung unter der Voraussetzung, dass ein nach dem zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB qualifizierter Zinsrückstand im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer vorliegt. Im Anwendungsbereich des Paragraph 21, MietG (nunmehr Paragraph 33, MRG) konnte der Bestandnehmer die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen entkräften. Solange diese Möglichkeit bestand, herrschte kraft Gesetzes ein Schwebezustand, dessen unerwünschte Folgen aber wegen des vom Gesetzgeber als höherrangig gewerteten Interesses des Bestandnehmers an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bewusst hingenommen wurden. Diese Wertung zwingt zur Folgerung, dass während des dargestellten Schwebezustands infolge einer nach Paragraph 21, MietG (numehr Paragraph 33, MRG) bestehenden Möglichkeit der Entkräftung einer Auflösungserklärung nach dem zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf. Diese Beurteilung führte im Ergebnis auch zur Annäherung an die Wirksamkeit einer Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, MietG (nunmehr Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG).
Die privatrechtliche wirksame Auflösungserklärung kann auch in der Prozesserklärung der (Räumungs-)Klage gelegen sein, sie kann aber ebenso, wenn dies auch nur bei einer atypischen Sachlage wie im vorliegenden Fall praktisch werden wird, in einer prozessualen Einwendung gelegen sein. Es wurde zwar nicht festgestellt, wann, aber es muss doch davon ausgegangen werden, dass die Räumungsklage dem Mieter vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im anhängigen Rechtsstreit wirksam zugegangen ist. Das Einwendungsvorbringen der Vermieterin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. November 1981 („es sei sittlich nicht gerechtfertigt, die Übergabe einer Wohnung zu verlangen, für welche kein Mietzins bezahlt wurde. Seit März 1980 werde kein Miezins bezahlt ...") ist im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gestellten Unterbrechungsantrag und mit der Bezifferung des Mietzinsrückstands in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Februar 1982 als Auflösungserklärung nach dem zweiten Fall des § 1118 ABGB zu werten. Im Streitfall über die Höhe des geschuldeten Zinsrückstands hätte dem Mieter die in § 21 Abs 2 MietG (nunmehr § 33 Abs 2 MRG) vorgesehene beschlussmäßige Entscheidung vor der Sachentscheidung über das Klagebegehren nicht vorenthalten werden dürfen (je nach der Sachlage durch Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur beschlussmäßigen Entscheidung im Rechtsstreit über die ursprüngliche Räumungsklage oder durch eine entsprechende beschlussmäßige Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit). Die trotz der vertauschten Parteirollen gleichartige Interessenlage des Mieters gebietet nämlich eine analoge Anwendung der Verfahrensbestimmung des § 21 Abs 2 MietG auf Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gestützt wird, auch wenn das Begehren ausnahmsweise nicht auf Räumung gerichtet ist. Nach der Parteienaussage des Klägers („der geltend gemachte Mietzinsrückstand ist richtig, nämlich 33.927,12 S vom 1. 3. 1980 bis März 1981" ... „Ob der Mietzinsrückstand genau stimmt, kann ich nicht sagen, weil ich ihn nicht überprüft habe ...") lagen aber ungeachtet der Formulierung des Vorbringens in der Tagsatzung vom 20. November 1981 („sollte überhaupt ein Mietzinsrückstand bestanden haben, so sei dieser unverschuldet ...") die prozessualen Voraussetzungen für eine beschlussmäßige Entscheidung über die Höhe der Mietzinsschuld nicht vor.Die privatrechtliche wirksame Auflösungserklärung kann auch in der Prozesserklärung der (Räumungs-)Klage gelegen sein, sie kann aber ebenso, wenn dies auch nur bei einer atypischen Sachlage wie im vorliegenden Fall praktisch werden wird, in einer prozessualen Einwendung gelegen sein. Es wurde zwar nicht festgestellt, wann, aber es muss doch davon ausgegangen werden, dass die Räumungsklage dem Mieter vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im anhängigen Rechtsstreit wirksam zugegangen ist. Das Einwendungsvorbringen der Vermieterin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. November 1981 („es sei sittlich nicht gerechtfertigt, die Übergabe einer Wohnung zu verlangen, für welche kein Mietzins bezahlt wurde. Seit März 1980 werde kein Miezins bezahlt ...") ist im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gestellten Unterbrechungsantrag und mit der Bezifferung des Mietzinsrückstands in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Februar 1982 als Auflösungserklärung nach dem zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB zu werten. Im Streitfall über die Höhe des geschuldeten Zinsrückstands hätte dem Mieter die in Paragraph 21, Absatz 2, MietG (nunmehr Paragraph 33, Absatz 2, MRG) vorgesehene beschlussmäßige Entscheidung vor der Sachentscheidung über das Klagebegehren nicht vorenthalten werden dürfen (je nach der Sachlage durch Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur beschlussmäßigen Entscheidung im Rechtsstreit über die ursprüngliche Räumungsklage oder durch eine entsprechende beschlussmäßige Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit). Die trotz der vertauschten Parteirollen gleichartige Interessenlage des Mieters gebietet nämlich eine analoge Anwendung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, MietG auf Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB gestützt wird, auch wenn das Begehren ausnahmsweise nicht auf Räumung gerichtet ist. Nach der Parteienaussage des Klägers („der geltend gemachte Mietzinsrückstand ist richtig, nämlich 33.927,12 S vom 1. 3. 1980 bis März 1981" ... „Ob der Mietzinsrückstand genau stimmt, kann ich nicht sagen, weil ich ihn nicht überprüft habe ...") lagen aber ungeachtet der Formulierung des Vorbringens in der Tagsatzung vom 20. November 1981 („sollte überhaupt ein Mietzinsrückstand bestanden haben, so sei dieser unverschuldet ...") die prozessualen Voraussetzungen für eine beschlussmäßige Entscheidung über die Höhe der Mietzinsschuld nicht vor.
In der Zustellung der Räumungsklage muss eine Mahnung und in den Einwendungen im anhängigen Rechtsstreit eine Auflösungserklärung (oder umgekehrt) erblickt werden. In beiden Zeitpunkten bestand der festgestellte Zahlungsrückstand. Die Auflösungserklärung des Vermieters hatte daher die Eignung, das Bestandverhältnis aufzulösen. Der Mieter hat die ihm grundsätzlich offengestandene Möglichkeit zur Entkräftung der Auflösungserklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht genutzt. Damit war der Bestandvertrag in diesem Zeitpunkt bereits endgültig aufgehoben und keine taugliche Rechtsgrundlage für ein Begehren auf seine Zuhaltung mehr.
Aus dieser Erwägung war in Stattgebung der Revision die Entscheidung des Prozessgerichts erster Instanz in der Hauptsache wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, § 10 Z 2c) RATG und § 15 Z 2b) GJGebG.Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraph 10, Ziffer 2 c,) RATG und Paragraph 15, Ziffer 2 b,) GJGebG.