Die Revision der Zweitklägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat ein dringendes Wohnbedürfnis der (allenfalls) eintrittsberechtigten Kläger (§ 14 Abs 3 MRG) vor allem deshalb verneint, weil sie nach dem Tod der Mieterin die Wohnung unter Mitnahme ihrer Fahrnisse verlassen haben. Die Frage, ob ein solches Verlassen der Mietwohnung durch die Eintrittsberechtigten ausreicht, ein dringendes Wohnbedürfnis zu verneinen, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt. Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes könnte ins Treffen geführt werden, daß das Eintrittsrecht nach den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt des Mieters zu beurteilen ist, ein Verzicht auf das Eintrittsrecht (durch Verlassen der Wohnung) hier nicht einmal geltend gemacht wurde und somit nur der Fall vorliegt, daß der Mieter (hier die Eintrittsberechtigten) die Wohnung nicht regelmäßig benützt (Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG). Wenn - wie die Kläger behaupten - nur eine vorübergehende Abwesenheit vorliegt und mit der Rückkehr in die Wohnung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, läge kein Kündigungsgrund vor (MietSlg 45.418). Die gestellte Frage braucht aber dann nicht abschließend beurteilt werden, wenn das dringende Wohnbedürfnis der Zweitklägerin aus dem Grund zu verneinen ist, daß sie auf die Wohnmöglichkeit in der Mietwohnung ihres Vaters (des Erstklägers) verwiesen werden kann. Dazu liegt eine nicht ganz einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.Das Berufungsgericht hat ein dringendes Wohnbedürfnis der (allenfalls) eintrittsberechtigten Kläger (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) vor allem deshalb verneint, weil sie nach dem Tod der Mieterin die Wohnung unter Mitnahme ihrer Fahrnisse verlassen haben. Die Frage, ob ein solches Verlassen der Mietwohnung durch die Eintrittsberechtigten ausreicht, ein dringendes Wohnbedürfnis zu verneinen, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt. Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes könnte ins Treffen geführt werden, daß das Eintrittsrecht nach den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt des Mieters zu beurteilen ist, ein Verzicht auf das Eintrittsrecht (durch Verlassen der Wohnung) hier nicht einmal geltend gemacht wurde und somit nur der Fall vorliegt, daß der Mieter (hier die Eintrittsberechtigten) die Wohnung nicht regelmäßig benützt (Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG). Wenn - wie die Kläger behaupten - nur eine vorübergehende Abwesenheit vorliegt und mit der Rückkehr in die Wohnung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, läge kein Kündigungsgrund vor (MietSlg 45.418). Die gestellte Frage braucht aber dann nicht abschließend beurteilt werden, wenn das dringende Wohnbedürfnis der Zweitklägerin aus dem Grund zu verneinen ist, daß sie auf die Wohnmöglichkeit in der Mietwohnung ihres Vaters (des Erstklägers) verwiesen werden kann. Dazu liegt eine nicht ganz einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Den folgenden Ausführungen wird unterstellt, daß die weitere Voraussetzung für die Bejahung des Eintrittsrechtes, nämlich das Wohnen der Eintrittsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Mieterin, vorlag (das Berufungsgericht hat zu diesem Thema, ausgehend von den angeführten Rechtsansichten, die Beweisrüge der Beklagten nicht erledigt).
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn der Wohnbedarf nicht in rechtlich gleichwertiger Weise befriedigt werden kann. Maßgeblich sind immer die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Mieters. Nachträgliche Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt für die nächste Zeit offenbar zu erwarten waren. Minderjährige haben gegen ihre Eltern Unterhaltsansprüche, zu denen auch der Anspruch auf Deckung der Wohnbedürfnisse gehört. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit mehrfach und grundsätzlich ausgesprochen, daß die nur im Familienrecht begründete anderweitige Wohnmöglichkeit nicht als rechtlich gleichwertig (gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll) anzusehen ist (MietSlg 45.266 mwN). Hinsichtlich eines eintrittsberechtigten Ehegatten wird allerdings die Ansicht vertreten, daß er bei einer bestehenden Wohnmöglichkeit beim anderen Ehegatten und bei Feststellung einer intakten Ehe auf die Ehewohnung des Gatten als gleichwertige Wohnmöglichkeit verwiesen werden kann (MietSlg 42.239).
Der Oberste Gerichtshof schloß die Verweisung nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder auf die Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern unabhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Begründung aus, daß es an einer rechtlichen Gleichwertigkeit fehle. Der Verbleib in der Wohnung sei nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr gesichert (MietSlg 39.446 = WoBl 1988/36; nur obiter zu einem anders gelagerten Sachverhalt: MietSlg 33.373/7). Daß ein bereits selbsterhaltungsfähiger, volljähriger Eintrittsberechtigter nicht auf eine im Familienrecht begründete andere Wohnmöglichkeit verwiesen werden kann, steht für den erkennenden Senat außer Frage (MietSlg 45.266 = WoBl 1993/134; vgl. MietSlg 25.326). Hier geht es aber um eine zum maßgeblichen Todeszeitpunkt der Mieterin erst 16jährige Schülerin, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft nicht zu erwarten war und nach den Revisionsausführungen auch jetzt noch nicht gegeben ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedeutet das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis für die Verneinung der Eintrittsberechtigung, daß der Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckt sein müsse, nicht, daß dem Minderjährigen gleichsam auf Lebenszeit eine Wohnung mit den Rechten zur Verfügung stehen muß, die dem Hauptmietverhältnis, in das der Minderjährigen eintreten will, entsprechen. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst im Fall zweier erst drei und sieben Jahre alter, eintrittsberechtigter Kinder ausgesprochen, daß ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater auch die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse umfasse. Sie könnten auf ihre familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden, wenn sie aufgrund dieser Ansprüche über eine ausreichende Unterkunft verfügten und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechts bestehe, keine anerkenennenswerten Gründe hätten, dieses Wohnrecht zu versagen (WoBl 1989/1). Dieses Ergebnis entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus dem Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechtes, wonach nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben, die unbedingt notwendige Wohnversorgung gesichert werden soll, nicht aber, daß ihnen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile in Form einer für längere Zeit gesicherten Wohnmöglichkeit verschafft werden. Bei der Beurteilung des schutzwürdigen Wohnbedürfnisses ist ja auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Mieters abzustellen. Nachträgliche Änderungen sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie für die nächste Zeit offenbar zu erwarten sind (MietSlg 42.329 = WoBl 1991/63 mwN). In der schon zitierten, in WoBl 1993/134 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates war ein Sachverhalt zu beurteilen, wo dem das Eintrittsrecht beanspruchenden nahen Angehörigen eine Wohnung aufgrund eines auf fünf Jahre befristeten Mietvertrages zur Verfügung stand, von welchem Zeitraum erst ein Jahr verstrichen war. Trotz dieser Befristung wurde ein dringendes Wohnbedürfnis wegen der noch auf vier Jahre gesicherten Wohnmöglichkeit verneint. Auch im vorliegenden Fall bestand zum Todeszeitpunkt ihrer Großmutter für die damals 16jährige Zweitklägerin wegen der absehbar für mehrere Jahre noch zur Verfügung stehenden und auch rechtlich durchsetzbaren Wohnmöglichkeit bei den Eltern kein Wohnbedürfnis (ein solches besteht auch derzeit noch nicht). Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aus. Hiefür hätte es des Nachweises bedurft, daß offenbar in naher Zeit ein dringender Bedarf für das eintrittsberechtigte Kind bestehen werde, weil es die Wohnmöglichkeit im Familienverband verlieren werde. Eine solche ernsthafte und begründete Prognose hätte die Zweitklägerin, der der Nachweis über die Voraussetzungen für einen Eintritt in das Mietrechtsverhältnis oblag (MietSlg 42.329), beweisen müssen.Der Oberste Gerichtshof schloß die Verweisung nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder auf die Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern unabhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Begründung aus, daß es an einer rechtlichen Gleichwertigkeit fehle. Der Verbleib in der Wohnung sei nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr gesichert (MietSlg 39.446 = WoBl 1988/36; nur obiter zu einem anders gelagerten Sachverhalt: MietSlg 33.373/7). Daß ein bereits selbsterhaltungsfähiger, volljähriger Eintrittsberechtigter nicht auf eine im Familienrecht begründete andere Wohnmöglichkeit verwiesen werden kann, steht für den erkennenden Senat außer Frage (MietSlg 45.266 = WoBl 1993/134; vergleiche MietSlg 25.326). Hier geht es aber um eine zum maßgeblichen Todeszeitpunkt der Mieterin erst 16jährige Schülerin, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft nicht zu erwarten war und nach den Revisionsausführungen auch jetzt noch nicht gegeben ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedeutet das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis für die Verneinung der Eintrittsberechtigung, daß der Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckt sein müsse, nicht, daß dem Minderjährigen gleichsam auf Lebenszeit eine Wohnung mit den Rechten zur Verfügung stehen muß, die dem Hauptmietverhältnis, in das der Minderjährigen eintreten will, entsprechen. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst im Fall zweier erst drei und sieben Jahre alter, eintrittsberechtigter Kinder ausgesprochen, daß ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater auch die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse umfasse. Sie könnten auf ihre familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden, wenn sie aufgrund dieser Ansprüche über eine ausreichende Unterkunft verfügten und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechts bestehe, keine anerkenennenswerten Gründe hätten, dieses Wohnrecht zu versagen (WoBl 1989/1). Dieses Ergebnis entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus dem Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechtes, wonach nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben, die unbedingt notwendige Wohnversorgung gesichert werden soll, nicht aber, daß ihnen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile in Form einer für längere Zeit gesicherten Wohnmöglichkeit verschafft werden. Bei der Beurteilung des schutzwürdigen Wohnbedürfnisses ist ja auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Mieters abzustellen. Nachträgliche Änderungen sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie für die nächste Zeit offenbar zu erwarten sind (MietSlg 42.329 = WoBl 1991/63 mwN). In der schon zitierten, in WoBl 1993/134 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates war ein Sachverhalt zu beurteilen, wo dem das Eintrittsrecht beanspruchenden nahen Angehörigen eine Wohnung aufgrund eines auf fünf Jahre befristeten Mietvertrages zur Verfügung stand, von welchem Zeitraum erst ein Jahr verstrichen war. Trotz dieser Befristung wurde ein dringendes Wohnbedürfnis wegen der noch auf vier Jahre gesicherten Wohnmöglichkeit verneint. Auch im vorliegenden Fall bestand zum Todeszeitpunkt ihrer Großmutter für die damals 16jährige Zweitklägerin wegen der absehbar für mehrere Jahre noch zur Verfügung stehenden und auch rechtlich durchsetzbaren Wohnmöglichkeit bei den Eltern kein Wohnbedürfnis (ein solches besteht auch derzeit noch nicht). Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht aus. Hiefür hätte es des Nachweises bedurft, daß offenbar in naher Zeit ein dringender Bedarf für das eintrittsberechtigte Kind bestehen werde, weil es die Wohnmöglichkeit im Familienverband verlieren werde. Eine solche ernsthafte und begründete Prognose hätte die Zweitklägerin, der der Nachweis über die Voraussetzungen für einen Eintritt in das Mietrechtsverhältnis oblag (MietSlg 42.329), beweisen müssen.
Die Zweitklägerin traf auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Wohnmöglichkeit bei den Eltern auch in faktischer Hinsicht nicht gleichwertig sei. Daß eine mehr als 140 m2 große Wohnung für einen Vierpersonenhaushalt als ausreichend angesehen werden kann, ist nicht ernstlich zu bezweifeln. Auch der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand, sie vertrage sich mit ihrer jüngeren Schwester nicht, ist in dieser Allgemeinheit kein Grund, die Gleichwertigkeit der Wohnmöglichkeit in Frage zu stellen. Dazu hätte es näherer Behauptungen etwa in die Richtung bedurft, daß das Zusammenleben der Zweitklägerin mit ihren Eltern oder der Schwester aus konkreten Gründen (etwa wegen der Gefahr psychischer Schäden) unzumutbar wäre.
Die Sache ist aus den dargelegten Gründen mangels Nachweises eines dringenden Wohnbedürfnisses der Eintrittsberechtigten im Sinne des § 14 Abs 3 MRG spruchreif, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsverfahrens zum Thema des Wohnens der Zweitklägerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Großmutter erforderlich gewesen wäre.Die Sache ist aus den dargelegten Gründen mangels Nachweises eines dringenden Wohnbedürfnisses der Eintrittsberechtigten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG spruchreif, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsverfahrens zum Thema des Wohnens der Zweitklägerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Großmutter erforderlich gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.