Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
§ 1220 ABGB gewährt der Braut, die kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen hat, einen Anspruch auf Heiratsgut (EFSlg 46.036). Zweck des Heiratsgutes ist die Gewährung einer angemessenen Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie (EFSlg 46.038 mwN). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (EFSlg 46.042, 48.588, 51465 uva). Auch derjenige, der nur ein Arbeitseinkommen bezieht, ist jedenfalls dann zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gemindert wird (EFSlg 48.602 ua). Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung eines Heiratgutes in der Höhe von S 40.000 ist nicht mehr strittig. Bei Beurteilung der Frage, ob der Antragstellerin ein höherer Betrag zusteht, sind insbesondere der Stand und die Vermögenslage des Antragsgegners zu berücksichtigen (EFSlg 48.589 ua). Ein Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin könnte deren Anspruch nicht mindern (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1220; EvBl 1981/41). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin, welches zu einem Familieneinkommen von insgesamt etwa S 25.000 führt, bei der Bemessung des Heiratsgutes nicht zum Nachteil der Antragstellerin zu berücksichtigen. Entscheidend ist somit insbesondere das festgestellte Einkommen des Antragsgegners. Die Aufwandsentschädigung kann hiebei allerdings nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie das übrige Einkommen, weil sie allenfalls der Abdeckung berufsbedingter Mehrauslagen dient. Eine nähere Klärung dieser Frage hat nicht zu erfolgen, weil gemäß § 1221 ABGB eine strenge Erforschung des Vermögensstandes nicht zu erfolgen hat. Zugunsten des Antragsgegners ist seine Sorgpflicht für eine Tochter, für die er monatlich S 3.700 Unterhalt zu bezahlen hat, zu berücksichtigen. Schließlich ist noch darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht nur der Antragsgegner sondern auch die Antragstellerin ein Arbeitseinkommen bezieht. Auf Grund dieser Umstände ist ein Heiratsgut in der vom Rekursgericht festgesetzten Höhe von S 40.000 angemessen.Paragraph 1220, ABGB gewährt der Braut, die kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen hat, einen Anspruch auf Heiratsgut (EFSlg 46.036). Zweck des Heiratsgutes ist die Gewährung einer angemessenen Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie (EFSlg 46.038 mwN). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (EFSlg 46.042, 48.588, 51465 uva). Auch derjenige, der nur ein Arbeitseinkommen bezieht, ist jedenfalls dann zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gemindert wird (EFSlg 48.602 ua). Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung eines Heiratgutes in der Höhe von S 40.000 ist nicht mehr strittig. Bei Beurteilung der Frage, ob der Antragstellerin ein höherer Betrag zusteht, sind insbesondere der Stand und die Vermögenslage des Antragsgegners zu berücksichtigen (EFSlg 48.589 ua). Ein Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin könnte deren Anspruch nicht mindern (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1220,; EvBl 1981/41). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin, welches zu einem Familieneinkommen von insgesamt etwa S 25.000 führt, bei der Bemessung des Heiratsgutes nicht zum Nachteil der Antragstellerin zu berücksichtigen. Entscheidend ist somit insbesondere das festgestellte Einkommen des Antragsgegners. Die Aufwandsentschädigung kann hiebei allerdings nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie das übrige Einkommen, weil sie allenfalls der Abdeckung berufsbedingter Mehrauslagen dient. Eine nähere Klärung dieser Frage hat nicht zu erfolgen, weil gemäß Paragraph 1221, ABGB eine strenge Erforschung des Vermögensstandes nicht zu erfolgen hat. Zugunsten des Antragsgegners ist seine Sorgpflicht für eine Tochter, für die er monatlich S 3.700 Unterhalt zu bezahlen hat, zu berücksichtigen. Schließlich ist noch darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht nur der Antragsgegner sondern auch die Antragstellerin ein Arbeitseinkommen bezieht. Auf Grund dieser Umstände ist ein Heiratsgut in der vom Rekursgericht festgesetzten Höhe von S 40.000 angemessen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Antrag auf Kostenzuspruch war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist.