Die Revision ist nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und nur aus einem nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zulässig.Die Revision ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO und nur aus einem nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zulässig.
Das Zustandekommen eines Geschäftes, das zwar nach den vom Makler beförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt worden war, dem aber eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung beizulegen ist, löst nach ständiger Rechtsprechung dem Grunde nach in gleicher Weise wie der Abschluß des zunächst angestrebten Geschäftes eine Provisionspflicht aus (vgl. Meinhart ImmZ 1975, 69; Schimetschek ImmZ 1983, 20; SZ 20/238, HS I/99, HS III/15, 8 Ob 175/65 = HS 5.695, SZ 43/27 u.v.a.). Nach der konkreten Fallgestaltung mag die Anspruchsableitung auf eine ergänzende Auslegung der Provisionsvereinbarung (zB HS I/99 und 8 Ob 175/65Das Zustandekommen eines Geschäftes, das zwar nach den vom Makler beförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt worden war, dem aber eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung beizulegen ist, löst nach ständiger Rechtsprechung dem Grunde nach in gleicher Weise wie der Abschluß des zunächst angestrebten Geschäftes eine Provisionspflicht aus vergleiche Meinhart ImmZ 1975, 69; Schimetschek ImmZ 1983, 20; SZ 20/238, HS I/99, HS III/15, 8 Ob 175/65 = HS 5.695, SZ 43/27 u.v.a.). Nach der konkreten Fallgestaltung mag die Anspruchsableitung auf eine ergänzende Auslegung der Provisionsvereinbarung (zB HS I/99 und 8 Ob 175/65
= HS 5.695) oder auf einen außervertraglichen Rechtsgrund (zB
HS III/15, 1 Ob 165/65 = HS 5.695, Koziol in der Anm. zu JBl 1978,HS III/15, 1 Ob 165/65 = HS 5.695, Koziol in der Anmerkung zu JBl 1978,
254) gestützt werden, das in der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium der sogenannten Zweckgleichwertigkeit bedarf vor allem in den Fällen ergänzender Vertragsauslösung einer verallgemeinerungsfähigen Inhaltsbestimmung durch die Beurteilung von Einzelfällen. In dieser Hinsicht kann eine nach § 502 Abs 4 Z 1 zu qualifizierende Frage des materiellen Rechtes angenommen werden, die auch zum Gegenstand der Revisionsausführungen gemacht wurde. In diesem Sinne, aber auch nur in diesem, bringen die Revisionsausführungen einen gemäß § 503 Abs 2 ZPO tauglichen Anfechtungsgrund zur Darstellung.254) gestützt werden, das in der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium der sogenannten Zweckgleichwertigkeit bedarf vor allem in den Fällen ergänzender Vertragsauslösung einer verallgemeinerungsfähigen Inhaltsbestimmung durch die Beurteilung von Einzelfällen. In dieser Hinsicht kann eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, zu qualifizierende Frage des materiellen Rechtes angenommen werden, die auch zum Gegenstand der Revisionsausführungen gemacht wurde. In diesem Sinne, aber auch nur in diesem, bringen die Revisionsausführungen einen gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO tauglichen Anfechtungsgrund zur Darstellung.
Die Revision ist also zulässig, aber nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), geschweige denn ein Verfahrensverstoß zufolge unrichtiger Beurteilung einer qualifizierten Frage des Verfahrensrechtes.Die Revision ist also zulässig, aber nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), geschweige denn ein Verfahrensverstoß zufolge unrichtiger Beurteilung einer qualifizierten Frage des Verfahrensrechtes.
Das schlüssige Zustandekommen einer Provisionsvereinbarung zwischen dem Zweitbeklagten und der Klägerin, die Kausalität und Verdienstlichkeit der Bemühungen der Klägerin, hätten die Beklagten den ursprünglich in Verhandlung gestandenen Kauf abgeschlossen, haben die Vorinstanzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung beurteilt, ohne daß die Revisionsausführungen dazu die unrichtige Lösung einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage aufzuzeigen vermöchten.Das schlüssige Zustandekommen einer Provisionsvereinbarung zwischen dem Zweitbeklagten und der Klägerin, die Kausalität und Verdienstlichkeit der Bemühungen der Klägerin, hätten die Beklagten den ursprünglich in Verhandlung gestandenen Kauf abgeschlossen, haben die Vorinstanzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung beurteilt, ohne daß die Revisionsausführungen dazu die unrichtige Lösung einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Frage aufzuzeigen vermöchten.
Die Vorinstanzen haben aber auch die sogenannte Zweckgleichartigkeit zutreffend bejaht:
Der Zweitbeklagte suchte als gastgewerblicher Unternehmer in einem bestimmten Gebiet eine neue Betriebsstätte. Er war sichtlich an einer Grundlage für seine unternehmerische Erwerbstätigkeit interessiert. Die Klägerin beförderte die von ihr vermittelte Verhandlung zwischen den beiden Beklagten, die vor allem die vom Erstbeklagten erzielten Umsätze und deren buchhalterische Erfassung zum Gegenstand hatte. Nach den getroffenen Feststellungen stand für den Zweitbeklagten in objektiv erkennbarer Weise sein Interesse an der Ertragsfähigkeit des durch den Erstbeklagten zum Verkauf angebotenen Unternehmens im Vordergrund. Der Zweitbeklagte sicherte sich die Möglichkeit zur Ausübung seiner gastgewerblichen Unternehmertätigkeit zwar nicht durch den Kauf des Unternehmens um einen Preis in der Größenordnung von 6 Mio S, sondern durch einen Bestandvertrag mit zwölfjähriger Laufzeit bei einem monatlichen Bestandzins von 30.000 S sowie durch den Kauf des Inventars um 2,4 Mio S. Ungeachtet der wesentlich veränderten Rechtsgrundlagen erwarb der Zweitbeklagte durch den tatsächlichen Vertragsabschluß mit dem Erstbeklagten die Nutzungsmöglichkeit an der gewerblichen Betriebsstätte zur eigenunternehmerischen Betätigung auf eine verhältnismäßig lange Zeit.
Beim Vergleich der Gegenleistungen Kaufpreis für die Vollrechtsübertragung und Bestandzins plus Inventarkaufpreis vernachlässigt der Revisionswerber bei seiner Berechnung die gebotene rentenmäßige Abzinsung. Aus der Gegenüberstellung der Gegenleistung kann kein Argument gegen die Zweckgleichartigkeit des tatsächlich zustande gekommenen mit dem ursprünglich angestrebten und von der Klägerin durch ihre geschäftlichen Bemühungen geförderten Geschäftes gewonnen werden. Der hervorgehobene Zweck der Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit des Standortes zur eigenen Gewerbstätigkeit blieb gewahrt. Der wirtschaftliche Unterschied in Ansehung der Zeit und der Verfügungsmöglichkeit mochte eine Veränderung der Provisionsberechnungsgrundlagen bewirken. Da aber der im Sinne einer Pauschalierung herabgesetzte Provisionsbetrag von 156.000 S auch für die Vermittlung eines zwölfjährigen Bestandvertrages mit einem monatlichen Bestandzins von 30.000 S gekoppelt mit einem Kauf des Inventars um 2,4 Mio S nicht überhöht erscheint und in dieser Richtung auch nicht bemängelt worden ist, haben die Vorinstanzen bei der Entscheidung des Rechtsstreites keine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage unrichtig gelöst. Der Revision mußte aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Beim Vergleich der Gegenleistungen Kaufpreis für die Vollrechtsübertragung und Bestandzins plus Inventarkaufpreis vernachlässigt der Revisionswerber bei seiner Berechnung die gebotene rentenmäßige Abzinsung. Aus der Gegenüberstellung der Gegenleistung kann kein Argument gegen die Zweckgleichartigkeit des tatsächlich zustande gekommenen mit dem ursprünglich angestrebten und von der Klägerin durch ihre geschäftlichen Bemühungen geförderten Geschäftes gewonnen werden. Der hervorgehobene Zweck der Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit des Standortes zur eigenen Gewerbstätigkeit blieb gewahrt. Der wirtschaftliche Unterschied in Ansehung der Zeit und der Verfügungsmöglichkeit mochte eine Veränderung der Provisionsberechnungsgrundlagen bewirken. Da aber der im Sinne einer Pauschalierung herabgesetzte Provisionsbetrag von 156.000 S auch für die Vermittlung eines zwölfjährigen Bestandvertrages mit einem monatlichen Bestandzins von 30.000 S gekoppelt mit einem Kauf des Inventars um 2,4 Mio S nicht überhöht erscheint und in dieser Richtung auch nicht bemängelt worden ist, haben die Vorinstanzen bei der Entscheidung des Rechtsstreites keine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage unrichtig gelöst. Der Revision mußte aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.