Begründung:
Mit Versäumungsurteil des KG Ried im Innkreis vom 26.7.1989 wurde der spätere Gemeinschuldner schuldig erkannt, der beklagten Partei (für die bestellungsgemäße Lieferung von Waren) S 134.357,69 samt Zinsen und Prozeßkosten zu zahlen.
Mit Beschluß des BG Mauerkirchen vom 26.9.1989, GZ E 2184/89-1, wurde der beklagten Partei zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner O*****Versicherungsanstalt L*****auf Grund einer Erlebens- und Ablebensversicherung zustehenden Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 27.9.1989 zugestellt, die der beklagten Partei am 6.10.1989 einen Betrag von S 116.860 (Versicherungsrückkaufwert) überwies. Der Betrag langte am 10.10.1989 bei der beklagten Partei ein.
Mit Beschluß des KG Ried im Innkreis vom 15.1.1990, S 1/90, wurde über das Vermögen des Mag. Kurt H*****der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner war ab August 1988 bis zur Konkurseröffnung durchgehend zahlungsunfähig.
Mit der am 15.1.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage stellte der Masseverwalter neben der Anfechtung zweier weiterer Beträge, die die beklagte Partei erhalten hatte und hinsichtlich derer bereits Rechtskraft eingetreten ist, das Begehren, die Zahlung des Gemeinschuldners an die beklagte Partei von S 116.860 vom 6.10.1989 den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung auch dieses Betrages samt 11 % Zinsen an den Kläger zu verurteilen.
Der Kläger stützte sein Begehren auf die §§ 30 und 31 KO und brachte vor, die Überweisung durch den Drittschuldner stelle eine inkongruente Deckung dar. Die beklagte Partei habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Anspruch auf Pfändung und Überweisung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung gehabt. Die Pfändung und Zahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der spätere Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei der beklagten Partei bekannt gewesen; zumindest hätte sie ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen. Es liege auch eine Begünstigung durch den Gemeinschuldner vor, welche der beklagten Partei auch bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen.Der Kläger stützte sein Begehren auf die Paragraphen 30 und 31 KO und brachte vor, die Überweisung durch den Drittschuldner stelle eine inkongruente Deckung dar. Die beklagte Partei habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Anspruch auf Pfändung und Überweisung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung gehabt. Die Pfändung und Zahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der spätere Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei der beklagten Partei bekannt gewesen; zumindest hätte sie ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen. Es liege auch eine Begünstigung durch den Gemeinschuldner vor, welche der beklagten Partei auch bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen.
Die beklagte Partei wandte ein, sie habe auf Grund der Pfändung und Überweisung des Anspruches des Verpflichteten nur das erhalten, was ihr auf Grund eines Urteiles zugestanden sei. Die Zahlung des Drittschuldners stelle daher keine inkongruente Deckung dar. Weder die Zahlungsunfähigkeit noch eine Begünstigungsabsicht seien vorgelegen, jedenfalls aber der beklagten Partei nicht bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies das (noch strittige) Klagebegehren mit der Begründung ab, der betreibende Gläubiger erhalte durch die Zuweisung im Verteilungsbeschluß im Zuge eines Fahrnisexekutionsverfahrens dann eine kongruente Deckung, wenn der Erwerb des - inkongruenten - Pfandrechtes und die Erlassung des Verteilungsbeschlusses der Konkurseröffnung vorangegangen seien. Ziehe man diese Rechtsprechung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/12) für die Zahlung des Drittschuldners, die vor Konkurseröffnung erfolgt sei, analog heran, liege keine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO vor. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die darüber hinaus geltend gemachten Anfechtungstatbestände seien nicht gegeben.Das Erstgericht wies das (noch strittige) Klagebegehren mit der Begründung ab, der betreibende Gläubiger erhalte durch die Zuweisung im Verteilungsbeschluß im Zuge eines Fahrnisexekutionsverfahrens dann eine kongruente Deckung, wenn der Erwerb des - inkongruenten - Pfandrechtes und die Erlassung des Verteilungsbeschlusses der Konkurseröffnung vorangegangen seien. Ziehe man diese Rechtsprechung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/12) für die Zahlung des Drittschuldners, die vor Konkurseröffnung erfolgt sei, analog heran, liege keine inkongruente Deckung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO vor. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die darüber hinaus geltend gemachten Anfechtungstatbestände seien nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - mit Ausnahme der 4 % übersteigend geltend gemachten Zinsen - Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung des erhaltenen Betrages. Es führte rechtlich aus, für den Fall einer gegen den Gemeinschuldner geführten Fahrnisexekution habe der Oberste Gerichtshof in SZ 45/12 ausgesprochen, daß eine Zahlung des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher zur Erwirkung der Einstellung dieser Exekution, aber auch eine vor Konkurseröffnung erfolgende Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses keine inkongruente Deckung bewirkten. Dabei handle es sich allerdings um Zahlungen des Verpflichteten selbst bzw. des Exekutionsgerichtes für den Verpflichteten aus dem Erlös der Versteigerung von Fahrnissen des Verpflichteten. Auf eine Befriedigung der Forderung in dieser Art hätte die beklagte Partei einen materiell-rechtlichen Anspruch. Sie habe aber keinen Anspruch darauf, daß ihr anstelle des geschuldeten Betrages der Schuldner eine Forderung gegen einen Dritten abtrete. Eine Befriedigung der eigenen Forderung aus der vom Schuldner abgetretenen Forderung durch eine Zahlung des Dritten bewirke eine nicht in der Art zu beanspruchende und damit inkongruente Deckung. Mit einer solchen außergerichtlichen Vorgangsweise sei die hier in Frage stehende Forderungsexekution zu vergleichen. Angesichts der nur mittelbar dem Verpflichteten (dh dem Gemeinschuldner) zurechenbaren Zahlung eines Dritten, nämlich des Drittschuldners, könne die nur die Fahrnisexekution betreffende Judikatur nicht herangezogen werden. Damit seien alle Voraussetzungen für den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO gegeben. Eine Prüfung der übrigen geltend gemachten Anfechtungsgründe sei nicht mehr erforderlich.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - mit Ausnahme der 4 % übersteigend geltend gemachten Zinsen - Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung des erhaltenen Betrages. Es führte rechtlich aus, für den Fall einer gegen den Gemeinschuldner geführten Fahrnisexekution habe der Oberste Gerichtshof in SZ 45/12 ausgesprochen, daß eine Zahlung des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher zur Erwirkung der Einstellung dieser Exekution, aber auch eine vor Konkurseröffnung erfolgende Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses keine inkongruente Deckung bewirkten. Dabei handle es sich allerdings um Zahlungen des Verpflichteten selbst bzw. des Exekutionsgerichtes für den Verpflichteten aus dem Erlös der Versteigerung von Fahrnissen des Verpflichteten. Auf eine Befriedigung der Forderung in dieser Art hätte die beklagte Partei einen materiell-rechtlichen Anspruch. Sie habe aber keinen Anspruch darauf, daß ihr anstelle des geschuldeten Betrages der Schuldner eine Forderung gegen einen Dritten abtrete. Eine Befriedigung der eigenen Forderung aus der vom Schuldner abgetretenen Forderung durch eine Zahlung des Dritten bewirke eine nicht in der Art zu beanspruchende und damit inkongruente Deckung. Mit einer solchen außergerichtlichen Vorgangsweise sei die hier in Frage stehende Forderungsexekution zu vergleichen. Angesichts der nur mittelbar dem Verpflichteten (dh dem Gemeinschuldner) zurechenbaren Zahlung eines Dritten, nämlich des Drittschuldners, könne die nur die Fahrnisexekution betreffende Judikatur nicht herangezogen werden. Damit seien alle Voraussetzungen für den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO gegeben. Eine Prüfung der übrigen geltend gemachten Anfechtungsgründe sei nicht mehr erforderlich.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit eine anläßlich einer Forderungsexekution vorgenommene Zahlung der inkongruent gepfändeten Forderung eine inkongruente Befriedigung des betreibenden Gläubigers bewirke, soweit ersichtlich, keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.