Begründung:
Der Kläger begehrte mit der am 29.9.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage von der beklagten Partei "Republik Österreich - Österreichische Bundesbahnen" die Zahlung von S 6,426.169,55 als aushaftenden Werklohn.
Die beklagte Republik wandte ein, seit 1.1.1993 seien die Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs 1 BundesbahnG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht mehr Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes, es fehle daher an der passiven Klagslegitimation. Allfällige Ansprüche seien überdies verjährt.Die beklagte Republik wandte ein, seit 1.1.1993 seien die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BundesbahnG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht mehr Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes, es fehle daher an der passiven Klagslegitimation. Allfällige Ansprüche seien überdies verjährt.
Einen noch im November 1993 überreichten Schriftsatz und die -
vorsichtshalber, ohne Zustellung der Klage und Aufforderung zur
Klagebeantwortung - erstattete Klagebeantwortung der
"Österreichischen Bundesbahnen", die auf ihre seit 1.1.1993 bestehende eigene Rechtspersönlichkeit und darauf hinwiesen, mit dem Kläger kein Vertragsverhältnis zu haben, wies das Erstgericht zurück.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.Juni 1994 brachte der Kläger daraufhin ergänzend vor, § 17 BundesbahnG, in welchem eine Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft statuiert werde, sei erst am 1.1.1994 in Kraft getreten, die Republik zum Zeitpunkt der Klagseinbringung daher passivlegitimiert gewesen. Die im Gesetz normierte Gesamtrechtsnachfolge bedinge allenfalls einen Parteienwechsel. Falls ein solcher nicht von Amts wegen vorzunehmen sei, werde der Antrag gestellt, den Parteienwechsel auf die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" vorzunehmen.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.Juni 1994 brachte der Kläger daraufhin ergänzend vor, Paragraph 17, BundesbahnG, in welchem eine Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft statuiert werde, sei erst am 1.1.1994 in Kraft getreten, die Republik zum Zeitpunkt der Klagseinbringung daher passivlegitimiert gewesen. Die im Gesetz normierte Gesamtrechtsnachfolge bedinge allenfalls einen Parteienwechsel. Falls ein solcher nicht von Amts wegen vorzunehmen sei, werde der Antrag gestellt, den Parteienwechsel auf die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" vorzunehmen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag und die Klage gegen die Republik ab.
Es führte aus, gemäß § 1 Abs 1 des BundesbahnG sei der als Zweig
der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper
"Österreichische Bundesbahnen" eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Diese Bestimmung sei nach § 25 Abs 1 leg.
cit. am 1.1.1993, somit vor Klagseinbringung in Kraft getreten. Der
beklagten Republik fehle daher die Passivlegitimation. Daran ändere
auch nichts, daß § 17 BundesbahnG, welcher die Vermögensübertragung
auf die neue Gesellschaft regle, erst am 1.1.1994 in Kraft getreten
sei. Entscheidend für die Legitimation sei das Datum der Entstehung
der Rechtspersönlichkeit der neuen Gesellschaft. Darauf, ob diese zu
jenem Zeitpunkt auch Vermögen gehabt habe, komme es nicht an, die
Österreichischen Bundesbahnen hätten ab 1.1.1993 selbst Vermögen
bilden können. § 17 BundesbahnG stelle ausdrücklich auf das
"bisher im Eigentum des Bundes gestandene, den Wirtschaftskörper
"Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen" ab. Eine
Richtigstellung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO komme
nicht in Betracht, weil diese ausgeschlossen sei, wenn der Kläger ein anderes Rechtssubjekt geklagt habe, als er wollte. Ein Parteiwechsel um den es hier gehe sei aber grundsätzlich unzulässig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluß
auf und trug dem Erstgericht ein Vorgehen nach § 155 ZPO auf. Als
Berufungsgericht gab es der Berufung Folge und verwies die
Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das
Erstgericht zurück. Auszugehen sei davon, daß § 17 BundesbahnG eine
Gesamtrechtsnachfolge normiere, die nach dessen § 25 mit 1.1.1994
in Kraft getreten sei. Daß die Österreichischen Bundesbahnen seit
1.1.1993 bereits eigene Rechtspersönlichkeit aufgewiesen hätten, sei
unbeachtlich, weil die Werklohnforderung, die der Kläger gegen die
Republik Österreich - Österreichische Bundesbahnen geltend mache
und auch die vom Kläger erbrachten Leistungen unbestritten auf eine
Zeit zurückgingen, da eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit noch nicht existent gewesen sei. Es komme daher
auf die in § 17 BundesbahnG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge der
Verbindlichkeiten an, die erst nach Klagseinbringung eingetreten sei.
Diese "partielle Gesamtrechtsnachfolge" während des Prozesses führe
zu einem Parteiwechsel ex lege. Es sei daher analog § 157 ZPO zu
entscheiden und davon auszugehen, daß die Österreichischen
Bundesbahnen zufolge Gesamtrechtsnachfolge Partei dieses Verfahrens
seien. Selbst für den Fall einer Klagseinbringung erst nach bereits
erfolgter Universalsukzession bestünde die Möglichkeit, eine
Richtigstellung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO
vorzunehmen, weil jeden Zweifel ausschließend die Österreichischen
Bundesbahnen vom Kläger in Anspruch genommen werden wollten
(sollten). Das Erstgericht werde daher nach § 155 Abs 4 ZPO
analog § 157 ZPO vorzugehen haben. Aus denselben Erwägungen sei
auch das klagsabweisende Urteil aufzuheben.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage der Gesamtrechtsnachfolge der Österreichischen Bundesbahnen, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege und der Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen könne.