Begründung:
Auf Grund eines Erbübereinkommens erwarb Hedwig T***** nach dem Tode ihres Mannes Johann T***** 1948 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 2 KG S*****. Diese Liegenschaft wurde durch den Verein Elektrokonsortium S***** (im folgenden Konsortium) dessen (Gründungs-)Mitglied Johann T***** war, mit elektrischer Energie versorgt. 1977 schenkte Hedwig T***** die Liegenschaft ihrem Sohn Hans T***** mit allen Rechten und Pflichten, wie sie diese bisher besessen hat oder zu besitzen berechtigt war. Hans T***** verstarb 1982. Patricia S***** und Elisabeth B***** sind seine Töchter und Erben. Als Hedwig T***** 1983 verstarb, hinterließ sie zwei Kinder, den unter Sachwalterschaft stehenden Sohn Erich T***** und dessen Schwester Maria R*****, die die Sachwalterin ihres Bruders ist.
Nach den Angaben der Maria R***** über die Vermögenslosigkeit des Nachlasses entschied das Erstgericht am 20.1.1984, daß gemäß § 72 Abs 1 AußStrG mangels Nachlaßvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde.Nach den Angaben der Maria R***** über die Vermögenslosigkeit des Nachlasses entschied das Erstgericht am 20.1.1984, daß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG mangels Nachlaßvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde.
Nach der im Jahr 1983 gültigen Fassung der Satzung des Konsortiums - diese wurde in späteren Jahren geändert - konnten Mitglieder alle jene "Besitzer" werden, deren Liegenschaften an die bestehende Wasseranlage bzw das elektrische Leitungsnetz angeschlossen waren und die in äquivalentem Maße finanziell zur Errichtung der Anlagen beigetragen hatten. Jene Besitzer im Sinne des vorstehenden Absatzes, welche dem Konsortium nicht als Mitglieder anzugehören wünschten, waren den sonstigen Strom- und Wasserabnehmern (Nichtbesitzern) gleichgestellt. Die aus dem Konsortium ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder hatten keinen Anspruch auf das Vermögen des Konsortiums oder irgendwelche Rückvergütungen für ihre bisherigen Leistungen (§ 2 der Satzung). Durch den Tod eines Mitgliedes erlosch die Mitgliedschaft nicht, sondern dessen Erben und Übernehmer am Besitz (vide § 2) traten in dessen Rechte und Pflichten ein (§ 3). Die Mitglieder waren - neben der Mitwirkung an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen im Konsortium zum (entgeltlichen) Bezug von Wasser und Strom und zur Benützung allfälliger sonstiger Einrichtungen des Konsortiums berechtigt (§ 4). Bei Auflösung des Konsortiums sollte sein Vermögen an die Gemeinde S***** fallen, die jedoch bei Neugründung eines Konsortiums diesem - unter Abgeltung von in der Zwischenzeit gemachten notwendigen Aufwendungen - das gesamte Vermögen herauszugeben hatte (§ 10). Grundsätzlich waren Personen, die ihre Liegenschaft veräußert hatten, danach nicht mehr Mitglieder des Konsortiums.Nach der im Jahr 1983 gültigen Fassung der Satzung des Konsortiums - diese wurde in späteren Jahren geändert - konnten Mitglieder alle jene "Besitzer" werden, deren Liegenschaften an die bestehende Wasseranlage bzw das elektrische Leitungsnetz angeschlossen waren und die in äquivalentem Maße finanziell zur Errichtung der Anlagen beigetragen hatten. Jene Besitzer im Sinne des vorstehenden Absatzes, welche dem Konsortium nicht als Mitglieder anzugehören wünschten, waren den sonstigen Strom- und Wasserabnehmern (Nichtbesitzern) gleichgestellt. Die aus dem Konsortium ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder hatten keinen Anspruch auf das Vermögen des Konsortiums oder irgendwelche Rückvergütungen für ihre bisherigen Leistungen (Paragraph 2, der Satzung). Durch den Tod eines Mitgliedes erlosch die Mitgliedschaft nicht, sondern dessen Erben und Übernehmer am Besitz (vide Paragraph 2,) traten in dessen Rechte und Pflichten ein (Paragraph 3,). Die Mitglieder waren - neben der Mitwirkung an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen im Konsortium zum (entgeltlichen) Bezug von Wasser und Strom und zur Benützung allfälliger sonstiger Einrichtungen des Konsortiums berechtigt (Paragraph 4,). Bei Auflösung des Konsortiums sollte sein Vermögen an die Gemeinde S***** fallen, die jedoch bei Neugründung eines Konsortiums diesem - unter Abgeltung von in der Zwischenzeit gemachten notwendigen Aufwendungen - das gesamte Vermögen herauszugeben hatte (Paragraph 10,). Grundsätzlich waren Personen, die ihre Liegenschaft veräußert hatten, danach nicht mehr Mitglieder des Konsortiums.
Da dem Vorstand des Konsortiums die 1977 erfolgte Schenkung der Liegenschaft an Hans T***** nicht bekannt war, setzte sich niemand mit ihm in Verbindung. Hedwig T*****, die auf Grund eines ausbedungenen Wohnrechtes im Schenkungsvertrag bis zu ihrem Tod auf der Liegenschaft verblieb, galt bis zu ihrem Tod als Mitglied des Konsortiums, übte jedoch nach der Schenkung keine Mitgliedschaftsrechte im eigenen Namen aus. Nach ihrem Tode wurden die Einladungen zu den Hauptversammlungen an Patricia S***** versandt, die die Liegenschaft nach dem Tod ihres Vaters übernommen hatte.
1992 gründeten die Mitglieder des Konsortiums eine Gesellschaft mbH, auch Patricia S***** zahlte eine Stammeinlage von 9.260 S ein. In der Folge übernahm die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts AG (STEWEAG) alle Geschäftsanteile der GesmbH um einen Gesamtabtretungspreis von 17,000.000 S, pro Geschäftsanteil wurden 300.000 S ausgezahlt.
Am 22.Oktober 1992 begehrte Maria R***** die Einleitung und die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens, weil die Rechte aus der Mitgliedschaft der Erblasserin zum Verein, wie sich aus der Übernahme des Vereinsvermögens durch die STEWEAG ergeben habe, nachträglich hervorgekommenes Nachlaßvermögen nach Hedwig T***** seien. Nach der Satzung seien deren Erben, die Antragstellerin, ihr Bruder Erich T***** und die beiden Töchter nach dem vorverstorbenen Hans T*****, Mitglieder des Konsortiums gewesen. Der Wert der Mitgliedschaftsrechte betrage für alle Erben zusammen 300.000 S.
Patricia S***** und Elisabeth B***** traten diesem Antrag entgegen. Ein vererbliches Mitgliedschaftsrecht an die Antragstellerin und ihren Bruder habe nicht bestanden, überdies sei dieses Recht 1984 wertlos gewesen.
Nachdem sich im Verfahren herausgestellt hatte, daß die Antragstellerin Maria R***** zu Lebzeiten der Erblasserin einen notariellen Erbverzicht abgegeben hatte, beteiligte sie sich am Verfahren (mit Zustimmung des Sachwaltergerichtes) nur mehr als Sachwalterin namens ihres Bruders.
Mit Beschluß vom 29.8.1995 sprach das Erstgericht aus, das Abhandlungsverfahren sei ohne Einantwortung im Sinne des § 72 Abs 1 AußStrG zu beenden.Mit Beschluß vom 29.8.1995 sprach das Erstgericht aus, das Abhandlungsverfahren sei ohne Einantwortung im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG zu beenden.
Zwar könnten nach dem Tode eines Mitgliedes dessen Erben bzw Übernehmer am Besitz in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, die Erblasserin habe aber nach Übergabe der Liegenschaft an ihren Sohn keinerlei Mitgliedschaftsrechte entfaltet. Nach der im Jahr 1983 geltenden Satzung seien die Mitgliedschaftsrechte ohne jeden Vermögenswert gewesen, weil ein Anteil am Vermögen des Konsortiums bei Ausscheiden nicht zugestanden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erich T***** keine Folge. Es stehe fest, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tod Mitglied des Konsortiums gewesen sei. Der Rechtsbesitz sei durch bloße Nichtausübung nicht erloschen. Ein allenfalls auch schlüssig geäußerter Verzicht auf das Mitgliedschaftsrecht könne nicht angenommen werden. Die Schenkung der Liegenschaft an den Sohn "mit allen Rechten und Pflichten" genüge nicht, weil nach der Vereinssatzung nicht jeder Eigentümer einer mit Wasser und Strom versorgten Liegenschaft auch Mitglied habe sein müssen. Für die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren stattzufinden habe, komme es nicht auf die Höhe der nunmehr von der STEWEAG geleisteten Zahlungen sondern ausschließlich auf den Wert des Mitgliedschaftsrechtes am Todestag der Erblasserin an. Spätere, damals nicht vorhersehbare Umstände, die überdies von einem weiteren Rechtsvorgang, nämlich der Gründung einer GesmbH und dem Erwerb eines Geschäftsanteiles abhängig gewesen seien, könnten nicht berücksichtigt werden.
Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei eine finanzielle Verwertung ihres Mitgliedschaftsrechtes nicht möglich gewesen, weil weder beim Ausscheiden aus dem Konsortium noch bei dessen Auflösung den früheren Mitgliedern eine Entschädigung zugestanden sei. Im Hinblick auf das Recht der Mitglieder zum Bezug von Wasser und Strom sei auch auszuschließen, daß die Erblasserin ihre Mitgliedschaft überhaupt habe vererben können, weil die Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung an den "Besitz", richtig wohl an das Eigentum an jenen Liegenschaften gebunden gewesen sei, die vom Konsortium versorgt worden seien, ohne daß deshalb schon jeder Eigentümer auch Mitglied habe sein müssen. Dafür spreche auch § 3 der Satzung, der nach dem Tod eines Mitglieds auf dessen Erben und (nicht wie in den später geltenden Satzungen "oder") Übernehmer am Besitz hinweise, somit auf jene Person, die die Liegenschaft erbe. Ob Patricia S***** rechtsgültig Mitglied des Konsortiums geworden sei, sei für die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten sei, nicht entscheidend.Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei eine finanzielle Verwertung ihres Mitgliedschaftsrechtes nicht möglich gewesen, weil weder beim Ausscheiden aus dem Konsortium noch bei dessen Auflösung den früheren Mitgliedern eine Entschädigung zugestanden sei. Im Hinblick auf das Recht der Mitglieder zum Bezug von Wasser und Strom sei auch auszuschließen, daß die Erblasserin ihre Mitgliedschaft überhaupt habe vererben können, weil die Mitgliedschaft nach Paragraph 2, der Satzung an den "Besitz", richtig wohl an das Eigentum an jenen Liegenschaften gebunden gewesen sei, die vom Konsortium versorgt worden seien, ohne daß deshalb schon jeder Eigentümer auch Mitglied habe sein müssen. Dafür spreche auch Paragraph 3, der Satzung, der nach dem Tod eines Mitglieds auf dessen Erben und (nicht wie in den später geltenden Satzungen "oder") Übernehmer am Besitz hinweise, somit auf jene Person, die die Liegenschaft erbe. Ob Patricia S***** rechtsgültig Mitglied des Konsortiums geworden sei, sei für die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten sei, nicht entscheidend.
Das Rekursgericht sprach aus, daß im Hinblick auf den von der STEWEAG gezahlten Betrag der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überprüfbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Fällen nicht veröffentlicht sei.