Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 364 Abs 2 ABGB die Auffassung, grundsätzlich müssten sich neu hinzugekommene Nachbarn mit den im konkreten Gebiet herrschenden Immissionen abfinden, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502). Der Gesetzgeber ließ sich bei Schaffung des - hier einschlägigen - § 364 Abs 3 ABGB von einer ähnlichen Überlegung leiten (vgl 173 BlgNRDer Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 364, Absatz 2, ABGB die Auffassung, grundsätzlich müssten sich neu hinzugekommene Nachbarn mit den im konkreten Gebiet herrschenden Immissionen abfinden, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502). Der Gesetzgeber ließ sich bei Schaffung des - hier einschlägigen - Paragraph 364, Absatz 3, ABGB von einer ähnlichen Überlegung leiten vergleiche 173 BlgNR
22. GP 13; zitiert bei P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 89), ohne dies allerdings im Gesetzestext ausdrücklich zu verankern. Ob die von der Lehre (etwa P. Bydlinski, aaO; Oberhammer in Schwimann, ABGB³ [2005] § 364 Rz 29) dagegen vorgetragenen Bedenken, auf die sich ganz offensichtlich auch die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision stützt, beachtlich sind, bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme.22. Gesetzgebungsperiode 13; zitiert bei P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 89), ohne dies allerdings im Gesetzestext ausdrücklich zu verankern. Ob die von der Lehre (etwa P. Bydlinski, aaO; Oberhammer in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 364, Rz 29) dagegen vorgetragenen Bedenken, auf die sich ganz offensichtlich auch die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision stützt, beachtlich sind, bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen „ist immer schon Waldfläche rund um das Grundstück des Klägers gewesen"; daher befand sich seine Liegenschaft auch zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch ihn „inmitten eines Waldgebiets"; sein nunmehriges Wohnhaus war früher ein Sägewerksgebäude. Gerade diesen Fall erwähnt aber P. Bydlinski (aaO) und meint, auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähne, könnten die konkreten örtlichen Gegebenheiten (etwa Besiedelung in Waldumgebung) die Zumutbarkeitsgrenzen [zu Lasten des Nachbarn] verschieben. Oberhammer (aaO) wiederum weist auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung nach § 364 Abs 2 ABGB hin, die nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgeblichen Umgebung zu beurteilen sei (Rz 17 mwN; vgl zu Nachbargrundstücken von landwirtschaftlich genutzten Flächen etwa 1 Ob 190/05f).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen „ist immer schon Waldfläche rund um das Grundstück des Klägers gewesen"; daher befand sich seine Liegenschaft auch zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch ihn „inmitten eines Waldgebiets"; sein nunmehriges Wohnhaus war früher ein Sägewerksgebäude. Gerade diesen Fall erwähnt aber P. Bydlinski (aaO) und meint, auch wenn Paragraph 364, Absatz 3, ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähne, könnten die konkreten örtlichen Gegebenheiten (etwa Besiedelung in Waldumgebung) die Zumutbarkeitsgrenzen [zu Lasten des Nachbarn] verschieben. Oberhammer (aaO) wiederum weist auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hin, die nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgeblichen Umgebung zu beurteilen sei (Rz 17 mwN; vergleiche zu Nachbargrundstücken von landwirtschaftlich genutzten Flächen etwa 1 Ob 190/05f).
Hat der Kläger aber ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, ist die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.