Die Revision der Erstbeklagten ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
1. Mit der vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung aufgezeigten Rechtsfrage befasst sich die Revision naturgemäß nicht, weil diese Rechtsfrage nur für die Gesellschafter (2.- bis 6.-Beklagte) der erstbeklagten OG bedeutsam sein könnte, die aber nicht Parteien des Revisionsverfahrens sind.
Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
2. Im Übrigen geht es um Vertragsauslegung (hier: des Kreditvertrags zwischen Klägerin und Erstbeklagter) im vorliegenden Einzelfall, was nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044298 [T27] uva).
Eine solche liegt nicht vor und wird auch durch die Revisionsausführungen nicht aufgezeigt. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht auf das Verfahren 9 Ob 74/16x verwiesen, wozu die Klägerin (in ihrer Echtheit unbestrittene) anonymisierte Kopien des Berufungsurteils und des (begründungslosen) Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs (Beilage ./D) vorgelegt hat. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar, auch dort hatte das Berufungsgericht die Pflicht des geklagten Kreditnehmers zur Unterfertigung der „Kammermeldung“ bejaht.
3. Den Revisionsausführungen ist schließlich noch Folgendes zu entgegnen:
Ob die Forderung der Klägerin auf Bezahlung von Sollzinsen von ca 150.000 EUR berechtigt ist, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Die Behauptung, die Erstbeklagte würde mit der von ihr geforderten Unterfertigung zu einer falschen Beurkundung gezwungen, verstößt ebenso gegen das Neuerungsverbot wie die Behauptung, die Erledigungsfrist (31. 7. 2017) sei bereits abgelaufen; überdies könnte dies nicht berücksichtigt werden, lag doch der maßgebliche Schluss der Verhandlung erster Instanz davor (4. 7. 2017).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.