Entscheidung 6 Ob 51/97m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wernfried H*****, vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr.Willibald Rath u.a., Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1996, GZ 3 R 376/96b-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Für die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich keine festen, allgemein anwendbaren Regeln aufstellen, es geben jeweils die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit den Ausschlag. Dies macht aber deutlich, daß der Lösung der Frage im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Die Vorinstanzen haben die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Beurteilungskriterien ohne Rechtsirrtum auf den vorliegenden Einzelfall angewendet.Für die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich keine festen, allgemein anwendbaren Regeln aufstellen, es geben jeweils die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit den Ausschlag. Dies macht aber deutlich, daß der Lösung der Frage im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Die Vorinstanzen haben die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Beurteilungskriterien ohne Rechtsirrtum auf den vorliegenden Einzelfall angewendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00051.97M.0227.000
Dokumentnummer
JJT_19970227_OGH0002_0060OB00051_97M0000_000