Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des unehelichen Vaters ist unzulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. Diese nach § 14 Abs 2 AußStrG gebotene Zulässigkeitsprüfung hat Vorrang vor jener des § 16 Abs 1 dieses Gesetzes (EFSlg 35.041, 32.600 ua), sodass die Prüfung der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 14 AußStrG voraussetzt.Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. Diese nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gebotene Zulässigkeitsprüfung hat Vorrang vor jener des Paragraph 16, Absatz eins, dieses Gesetzes (EFSlg 35.041, 32.600 ua), sodass die Prüfung der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 14, AußStrG voraussetzt.
§ 14 Abs 2 AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen; aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesen gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen; aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesen gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Der Rechtsmittelwerber beschränkt sich auf die Wiederholung teils in erster Instanz teils erst im Rekurs vorgebrachter Umstände, wobei er nunmehr auch entsprechende Belege vorlegt. Er behauptet, er sei außer Stande, den erhöhten Unterhalt zu leisten, weil er einen Wohnungsverbesserungskredit in halbjährlichen Raten á 1.733 S und einen weiteren in monatlichen Teilzahlungen á 1.542,70 S abzustattenden Kredit zurückzahlen müsse, mit dem er zunächst den Aufwand für eine fehlgeschlagene Geschäftseröffnung abgedeckt und mit dem Rest Möbel angeschafft habe. Ferner betrage das Schulgeld für seine ältere eheliche Tochter jährlich 3.200 S, während die jüngere gehbehindert und deshalb bereits mehrmals operiert worden sei, sich noch weiteren Operationen unterziehen müsse und wegen einer chronischen Darmentzündung einer Diätkost bedürfe, deren Kosten er mit monatlich 500 S bis 600 S beziffere.
Die Ausführungen im Rekurs berühren ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind somit zur Gänze dem Bemessungskomplex zuzuzählen. Selbst wenn man der im Revisionsrekurs wiederholten Behauptung, die Kreditrückzahlungsverpflichtungen schmälerten die Unterhaltsbemessungsgrundlage, unterstellen wollte, der uneheliche Vater rüge damit implicite die Auffassung des Rekursgerichts, es sei verwehrt, Vorbringen, das schon in erster Instanz hätte vorgetragen werden können, erst im Rechtsmittel nachzutragen (SZ 47/141), würde dies an der Zurechnung zur Bemessungsfrage nichts ändern. Denn § 14 Abs 2 AußStrG steht auch der Mängelrüge im Bereich der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entgegen (vgl EFSlg 34.971 ua).Die Ausführungen im Rekurs berühren ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind somit zur Gänze dem Bemessungskomplex zuzuzählen. Selbst wenn man der im Revisionsrekurs wiederholten Behauptung, die Kreditrückzahlungsverpflichtungen schmälerten die Unterhaltsbemessungsgrundlage, unterstellen wollte, der uneheliche Vater rüge damit implicite die Auffassung des Rekursgerichts, es sei verwehrt, Vorbringen, das schon in erster Instanz hätte vorgetragen werden können, erst im Rechtsmittel nachzutragen (SZ 47/141), würde dies an der Zurechnung zur Bemessungsfrage nichts ändern. Denn Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG steht auch der Mängelrüge im Bereich der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entgegen vergleiche EFSlg 34.971 ua).
Da demnach sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich der Bekämpfung der von den Vorinstanzen unternommenen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gewidmet sind, erweist sich das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig.Da demnach sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich der Bekämpfung der von den Vorinstanzen unternommenen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gewidmet sind, erweist sich das Rechtsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG als unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.