Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei schloß am 18.Mai 1982 mit der ***** Gesellschaft mbH (im der Folge kurz Gesellschaft), deren Geschäftsführerin die Beklagte war, einen Leasingvertrag, mit dem sie dieser einen RUF-Computer Modell 2000 einschließlich Software gegen ein monatliches Entgelt von S 6.310,64 (einschließlich Umsatzsteuer) für die Dauer von 48 Monaten zur Verwendung überließ. Der Vertrag war für die Leasingnehmerin unkündbar. Nach Punkt 7 des Vertrages konnte der Leasinggeber den Vertrag durch schriftliche Erklärung bei Vorliegen bestimmt angeführter Gründe - darunter bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - "fristlos jederzeit" auflösen. Der mit "Konventionalstrafe" überschriebene Punkt 8 hat folgenden Wortlaut:
"Bei durch den Leasing-Nehmer verursachter vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist der Leasing-Nehmer unbeschadet aller Ansprüche aus diesem Vertrag und weitergehender Schadenersatzansprüche des Leasing-Gebers zur Zahlung einer mit Auflösung fälligen Konventionalstrafe verpflichtet, es sei denn, daß die restlichen Leasing-Entgelte bis Vertragsende im Sinne des Punkt 4. bereits fälliggestellt wurden. Die Konventionalstrafe ist die Summe aller bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausständigen Leasing-Entgelte, abgezinst zur jeweils geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank".
Mit schriftlicher Erklärung vom 14.Juni 1982 garantierte die Beklagte der klagenden Partei die Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus diesem Leasingvertrag.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 17.Mai 1983 zu Sa 42/83 des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren und am 11. Juni 1985 zu 4 S 69/85 desselben Gerichtes der Anschlußkonkurs, über das Vermögen der Beklagten 1983 zu Sa 49/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Der RUF-Computer wurde am 12.Juli 1982 geliefert, sodaß das erste monatliche Entgelt an diesem Tag fällig wurde. Die klagende Partei holte im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft das Gerät am 12.Juni 1985 ab und kündigte den Leasingvertrag am 13.Juni 1985 auf. Die Berechnung der Konventionalstrafe gemäß Punkt 8 des Leasingvertrages ergibt den Klagsbetrag. Die klagende Partei meldete die aushaftenden Leasingentgelte sowie die Konventionalstrafe am 24.Juni 1985 im Konkurs der Gesellschaft an; diese Forderung wurde vom Masseverwalter anerkannt.
Mit der am 22.April 1988 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 65.657,67 sA und führte als Klagegrund lediglich "Rückstand aus Leasingmietvertrag laut Punkt 8 des Leasingmietvertrages" an.
Die Beklagte bestritt zunächst überhaupt, mit der klagenden Partei einen Leasingvertrag abgeschlossen zu haben, und wendete Verjährung ein, weil der Eintritt der Fälligkeit bereits mehr als drei Jahre zurückliege.
Mit am 20.Juni 1988 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz ergänzte die klagende Partei ihr Vorbringen u.a. dahin, die Beklagte habe am 14.Juni 1982 "hinsichtlich dieses Leasingmietvertrages eine sogenannte schriftliche Garantieerklärung abgegeben" und hafte daher solidarisch mit dem Leasingnehmer für die geltend gemachten Forderungen.
Dem neuen Vorbringen hielt die Beklagte u.a. entgegen, dieses stelle eine Klagsänderung dar, sodaß die Verjährung erst mit dem Vortrag dieses Schriftsatzes bei der Verhandlungstagsatzung vom 3. November 1988 hätte unterbrochen werden können; zu diesem Zeitpunkt sei aber die Forderung bereits verjährt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte fest:
Die Gesellschaft geriet mit der Zahlung der Leasingentgelte immer wieder in Verzug. Am 12.Juni 1985 hafteten die Leasingentgelte vom Februar 1985 an aus. Das Leasinggerät ist ein Computermodell, das vom Erzeuger zwischen 1979 und 1983 vertrieben, danach aber weder neu noch gebraucht verkauft wurde, weil es
technisch überholt war. Bei der Übernahme durch die Gesellschaft war dem Computer ein Wert von S 166.000 (ausschließlich Umsatzsteuer) beizumessen. Zum 12.Juni 1985 betrug der theoretische Verkehrswert des Geräts noch S 20.750; wegen seiner technichen Veralterung und weil es den zeitgemäßen Erfordernissen nicht mehr genügte, konnte es aber praktisch nicht mehr vermarktet werden.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht die eingeklagte Forderung für verjährt, weil der Klagegrund mit dem am 20. Juni 1988 eingelangten Schriftsatz vom Rückstand der Leasingentgelte auf die Konventionalstrafe geändert worden sei, eine Klagsänderung aber erst mit dem Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung wirksam werde. Da die Forderung mit der Kündigung des Leasingvertrages am 13.Juni 1985 fällig geworden sei, habe damit die Verjährung zu laufen begonnen, sodaß sie bei der Verhandlungstagsatzung vom 3.November 1988 bereits abgelaufen gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei Klagsänderung werde die Verjährung schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht unterbrochen, sofern der Schriftsatz in der Folge vorgetragen und das Verfahren gehörig fortgesetzt werde. Die klagende Partei habe den Klagegrund im Sinne des § 235 ZPO nicht geändert, sondern das unklare Vorbringen in ihrer Klageschrift mit dem am 20.Juni 1988 eingelangten Schriftsatz bloß im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO ergänzt und erläutert. In der Klage sei nicht behauptet worden, daß die Beklagte den "Leasing-Mietvertrag" selbst abgeschlossen oder aus welchem anderen Grund sie für den geltend gemachten Betrag einzustehen habe. Bei der Behauptung eines Rückstandes sei schon auf Punkt 8 des Vertrages Bezug genommen worden. Es sei daher nicht etwa der ursprünglich geltend gemachte Klagegrund geändert, sondern bloß das "unvollständige und nicht klare Vorbringen" in der Klage erläutert und ergänzt worden. Da somit keine Klagsänderung vorgelegen sei, habe nicht erst der am 20.Juni 1988 eingelangte Schriftsatz, sondern schon die am 22.April 1988 erhobene Klage die Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB entfaltet. Damals sei aber die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Fälligkeit der Klagsforderung keineswegs vor dem 13.Juni 1985 eingetreten sei.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei Klagsänderung werde die Verjährung schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht unterbrochen, sofern der Schriftsatz in der Folge vorgetragen und das Verfahren gehörig fortgesetzt werde. Die klagende Partei habe den Klagegrund im Sinne des Paragraph 235, ZPO nicht geändert, sondern das unklare Vorbringen in ihrer Klageschrift mit dem am 20.Juni 1988 eingelangten Schriftsatz bloß im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO ergänzt und erläutert. In der Klage sei nicht behauptet worden, daß die Beklagte den "Leasing-Mietvertrag" selbst abgeschlossen oder aus welchem anderen Grund sie für den geltend gemachten Betrag einzustehen habe. Bei der Behauptung eines Rückstandes sei schon auf Punkt 8 des Vertrages Bezug genommen worden. Es sei daher nicht etwa der ursprünglich geltend gemachte Klagegrund geändert, sondern bloß das "unvollständige und nicht klare Vorbringen" in der Klage erläutert und ergänzt worden. Da somit keine Klagsänderung vorgelegen sei, habe nicht erst der am 20.Juni 1988 eingelangte Schriftsatz, sondern schon die am 22.April 1988 erhobene Klage die Wirkungen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB entfaltet. Damals sei aber die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Fälligkeit der Klagsforderung keineswegs vor dem 13.Juni 1985 eingetreten sei.
Die Konventionalstrafe nach Punkt 8 des Leasingvertrages verstoße weder gegen das Konsumentenschutzgesetz, noch sei sie sittenwidrig, weil sie den Leasingnehmer nicht gröblich benachteilige. Sie berücksichtige die Abzinsung der aushaftenden Leasingentgelte und schließe weder die richterliche Mäßigung noch die Bedachtnahme auf den wiederverwerteten Leasinggegenstand aus. Die Konventionalstrafe bewege sich in Höhe des Schadens der klagenden Partei, so daß eine Mäßigung nicht in Betracht komme. Die Schuld der Beklagten beruhe auf ihrer Garantieerklärung vom 14. Juni 1982. Die Verbindlichkeit sei nicht erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Jahre 1983 entstanden, sondern sei damals schon von einer weiteren Rechtshandlung der Beklagten unabhängig, allerdings durch die Nichterfüllung der Vertragspflicht durch die Gesellschaft bedingt gewesen. Die Klagsforderung sei eine noch bedingte Forderung im Sinne des § 16 AO gewesen, deren Erfüllung der Gläubiger nach Eintritt der Bedingung nur nach Maßgabe des Ausgleichs fordern könne, dessen Wirkungen gemäß § 53 AO auch für solche Forderungen zu gelten hätten. Der in der Ausgleichstagsatzung vom 17.August 1983 abgeschlossene Ausgleich, mit dem sich die Beklagte verpflichtet habe, den nicht bevorrechteten Gläubigern eine Quote von 50 %, zahlbar in 15 gleichen, aufeinanderfolgenden Raten, beginnend drei Monate nach Annahme des Ausgleiches zu bezahlen, sei mit Beschluß vom 25.Oktober 1983 rechtskräftig bestätigt und das Ausgleichsverfahren mit Beschluß vom 7.Dezember 1983 gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben worden. Aus der Neufassung der §§ 53 und 54 AO sei abzuleiten, daß ein Exekutionstitel für die gesamte Forderung ohne Kürzung durch den Ausgleich geschaffen werden könne und auch für den Fall des Wiederauflebens nach § 53 Abs 4 AO wirke; das Fehlen der Voraussetzungen des Wiederauflebens sei erst im Exekutionsverfahren zufolge Einwendungen des dann Verpflichteten zu prüfen. Da die Beklagte die Garantie für die Erfüllung aller Forderungen aus dem Leasingvertrag übernommen habe, müsse sie die offene Konventionalstrafe zahlen.Die Konventionalstrafe nach Punkt 8 des Leasingvertrages verstoße weder gegen das Konsumentenschutzgesetz, noch sei sie sittenwidrig, weil sie den Leasingnehmer nicht gröblich benachteilige. Sie berücksichtige die Abzinsung der aushaftenden Leasingentgelte und schließe weder die richterliche Mäßigung noch die Bedachtnahme auf den wiederverwerteten Leasinggegenstand aus. Die Konventionalstrafe bewege sich in Höhe des Schadens der klagenden Partei, so daß eine Mäßigung nicht in Betracht komme. Die Schuld der Beklagten beruhe auf ihrer Garantieerklärung vom 14. Juni 1982. Die Verbindlichkeit sei nicht erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Jahre 1983 entstanden, sondern sei damals schon von einer weiteren Rechtshandlung der Beklagten unabhängig, allerdings durch die Nichterfüllung der Vertragspflicht durch die Gesellschaft bedingt gewesen. Die Klagsforderung sei eine noch bedingte Forderung im Sinne des Paragraph 16, AO gewesen, deren Erfüllung der Gläubiger nach Eintritt der Bedingung nur nach Maßgabe des Ausgleichs fordern könne, dessen Wirkungen gemäß Paragraph 53, AO auch für solche Forderungen zu gelten hätten. Der in der Ausgleichstagsatzung vom 17.August 1983 abgeschlossene Ausgleich, mit dem sich die Beklagte verpflichtet habe, den nicht bevorrechteten Gläubigern eine Quote von 50 %, zahlbar in 15 gleichen, aufeinanderfolgenden Raten, beginnend drei Monate nach Annahme des Ausgleiches zu bezahlen, sei mit Beschluß vom 25.Oktober 1983 rechtskräftig bestätigt und das Ausgleichsverfahren mit Beschluß vom 7.Dezember 1983 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AO aufgehoben worden. Aus der Neufassung der Paragraphen 53 und 54 AO sei abzuleiten, daß ein Exekutionstitel für die gesamte Forderung ohne Kürzung durch den Ausgleich geschaffen werden könne und auch für den Fall des Wiederauflebens nach Paragraph 53, Absatz 4, AO wirke; das Fehlen der Voraussetzungen des Wiederauflebens sei erst im Exekutionsverfahren zufolge Einwendungen des dann Verpflichteten zu prüfen. Da die Beklagte die Garantie für die Erfüllung aller Forderungen aus dem Leasingvertrag übernommen habe, müsse sie die offene Konventionalstrafe zahlen.