Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Urteil entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zur Frage der Verpflichtung des Verkäufers auf Zuhaltung des Vertrages auch bei Weiterveräußerung und Verurteilung zur Leistung, vgl SZ 59/42, SZ 61/113, JBl 1992, 517 uva, zur Abgrenzung zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag SZ 47/148, zu fehlenden nicht ausdrücklich besprochenen Nebenpunkten eines Kaufvertrages SZ 44/73. Über den zutreffend beurteilten Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Urteil entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zur Frage der Verpflichtung des Verkäufers auf Zuhaltung des Vertrages auch bei Weiterveräußerung und Verurteilung zur Leistung, vergleiche SZ 59/42, SZ 61/113, JBl 1992, 517 uva, zur Abgrenzung zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag SZ 47/148, zu fehlenden nicht ausdrücklich besprochenen Nebenpunkten eines Kaufvertrages SZ 44/73. Über den zutreffend beurteilten Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Erstgericht hat den Spruch seines klagsstattgebenden Urteiles mit Beschluß vom 13.7.1992 gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß die Beklagte schuldig sei, den im einzelnen angeführten Kaufvertrag zu unterfertigen und nicht, wie zunächst irrtümlich ausgesprochen, abzuschließen, wie dies sowohl dem Begehren als auch dem Entscheidungswillen des Gerichtes, welcher klar in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck komme, entspreche. Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht hat den Spruch seines klagsstattgebenden Urteiles mit Beschluß vom 13.7.1992 gemäß Paragraph 419, ZPO dahin berichtigt, daß die Beklagte schuldig sei, den im einzelnen angeführten Kaufvertrag zu unterfertigen und nicht, wie zunächst irrtümlich ausgesprochen, abzuschließen, wie dies sowohl dem Begehren als auch dem Entscheidungswillen des Gerichtes, welcher klar in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck komme, entspreche. Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs enthält keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen dieser Ausspruch unrichtig sein sollte. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wird, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Ausspruch des Rekursgerichtes ist somit zutreffend. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs enthält keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen dieser Ausspruch unrichtig sein sollte. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wird, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Ausspruch des Rekursgerichtes ist somit zutreffend. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.