Begründung:
Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers. Er war jahrzehntelang gemeinsam mit seiner Frau, der Mutter des Antragstellers, Eigentümer einer Liegenschaft mit Einfamilienhaus und gewerblich genutztem Nebengebäude. Als der 1904 geborene Antragsgegner 1969 seine Gewerbeberechtigung zurücklegte, erwarb der Antragsteller eine gleichartige und nahm die gewerblich genutzten Räume den Nebengebäudes in Benützung. Seit der Mitte der Siebziger-Jahre wohnt er in einem eigenen Eigenheim. Nach dem Tode seiner Mutter, der Ehefrau des Antragsgegners, erbte der Antragsteller den Hälfteanteil der Erblasserin an der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Seitdem sind Vater und Sohn zu je einem Hälfteanteil Miteigentümer der Liegenschaft.
Die gemeinschaftliche Liegenschaft hat einen Gutsbestand von 601 m2. Auf diesen Flächen sind ein teilweise unterkellertes Wohnhaus mit Wohnraum, Kabinett, Küche, Speis und WC sowie Vorraum im Erdgeschoß, Balkonzimmer, Büro, erstes Kabinett mit Balkon, zweites Kabinett, Bad, WC und Vorraum im Obergeschoß sowie einem nicht ausgebauten Dachgeschoß und ein eingeschoßiges Nebengebäude über hakenförmigem Grundriß mit einem unterkellerten Zimmer und fünf nicht unterkellerten weiteren Räumen sowie im Anschluß daran eine mehr als 32 m2 große Garage errichtet.
Die zuletzt erwähnte Garage war seit ihrer Errichtung stets privaten Zwecken und nie dem gewerblichen Betrieb gewidmet. Die Garage bietet Raum zur Einstellung von zwei Personenkraftwagen. In den Siebziger-Jahren benützte der Antragsteller die, von der Einfahrt aus gesehen, linke Hälfte und der Antragsgegner die andere. Im Jahre 1984 verbot der Antragsgegner seinem Sohn die weitere Garagenmitbenützung.
Den vom Antragsteller allein benützten Räumen im Nebengebäude und im Obergeschoß des Wohnhauses einerseits und den vom Antragsgegner allein benützten Räumen im Wohnhaus andererseits ist ein gleicher Nutzwert zuzuordnen (nach dem Sachverständigengutachten jeweils 98 Nutzwerteinheiten).
Der Doppelgarage, deren Benützung zwischen Vater und Sohn umstritten ist, kommt (bei 16 Nutzwerteinheiten) vom Gesamtnutzwert aller nutzbaren Räumlichkeiten (mit 212 Nutzwerteinheiten) ein Anteil von rund 75,5 % zu.
Der Sohn begehrte gegenüber seinem Vater eine gerichtliche Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Er behauptete dabei, daß die tatsächlich gewählte Aufteilung der Benützung (ausgenommen die der erwähnten Doppelgarage) einer nirgends festgelegten Benützungsregelung entspräche. Auch der Antragsgegner behauptete, daß die Aufteilung der Raumnutzung zwischen den nunmehrigen Miteigentümern auf einer im Zuge der Abhandlung des Nachlasses nach der Mutter des Antragstellers und Ehefrau des Antragsgegners getroffenen Absprache beruhe, die der Antragsteller nun geändert wissen wolle.
Nach dem Vorliegen eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erklärte der Antragsteller seinen Benützungsregelungsantrag dahin zu präzisieren, "daß ihm vom Gericht das Recht eingeräumt werde, auch die Garage zu gleichen Teilen mit dem Anragsgegner mitzunutzen und daß die Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zwischen Antragsteller und Antragsgegner geteilt werden".
Das Gericht erster Instanz wies die nach den getroffenen Feststellungen vom Antragsteller allein benützten Räume diesem und die vom Antragsgegner allein benützten Räume jenem zur alleinigen Benützung, die Doppelgarage aber, dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen zur Benützung zu. Dazu sprach das Gericht weiter aus: "Die hinsichtlich der Liegenschaft....anfallenden Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Erhaltungskosten sind vom Antragsteller...und vom Antragsgegner....zu gleichen Teilen zu tragen."
Der Antragsteller ließ diese Entscheidung unangefochten. Der Antragsgegner strebte im Rekurswege ihre Abänderung nur in dem Sinne an, daß ihm die alleinige Nutzung an der Doppelgarage zukäme und die aufgezählten Lasten der Liegenschaft demgemäß im Verhältnis von 46,23 : 53,77 zu seinem Nachteil aufzuteilen seien. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs des Antragsgegners nicht statt.