Begründung:
Nach dem Grundbuchsstand des Jahres 1986 über eine städtische Liegenschaft, in deren Einlage die Erbauung eines Hauses im Jahre 1982 eingetragen war, war unter BOZ 5 aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. Dezember 1982 das Eigentumsrecht des Beklagten an einem 141/5850-Anteil sowie unter der folgenden BOZ 6 aufgrund eines Kaufvertrages vom selben Tag das Eigentumsrecht einer 1 1/4 Jahre jüngeren Frau gleichen Familiennamens an einem weiteren 141/5850-Anteil einverleibt. Wohnungseigentum war (noch) nicht begründet. Die Wohnanschriften des Beklagten und die der unter BOZ 6 eingetragenen Miteigentümerin entsprachen der Grundstückanschrift.
Der Beklagte bewohnte die unter top. 14 bezeichnete rund 120 m2 große Wohnung des auf dem Gutsbestand der Liegenschaft errichteten Gebäudes.
Im Herbst 1986 erteilte der Beklagte einer Immobilienmaklerin zum Verkauf der als Ehegatteneigentumswohnung bezeichneten Wohnung einen Vermittlungsauftrag. Über eine Zeitungseinschaltung wandte sich der Kläger als Kaufinteressent an die Maklerin und führte nach einer Wohnungsbesichtigung auch mit dem Beklagten selbst ein Vertragsgespräch. Der Beklagte verhehlte dem Kläger, keinen aktuellen Willen zu einem Kaufvertragsabschluß zu besitzen, verschwieg, daß mit seinem Anteil und dem seiner Ehefrau in Ansehung der besichtigten Wohnung die Begründung von Ehegattenwohnungseigentum beabsichtigt sei, und erklärte auch nicht, von seiner Ehefrau zu Verkaufsverhandlungen und zum Verkaufsabschluß nicht bevollmächtigt zu sein. Der Beklagte verhandelte mit dem Kläger insbesondere über die Höhe des Kaufpreises, aber auch über den Übergabszeitpunkt. Er erklärte dem Kläger, noch mit seiner Ehefrau Rücksprache nehmen zu wollen.
Die Maklerin verfaßte unter Verwendung eines ihrer Formblätter über ein Anbot des Kaufinteressenten zum Abschluß eines Kaufvertrages eine Anbotserklärung des Klägers zum Kauf des als "Eigentumswohnung" bezeichneten Kaufgegenstandes um einen Preis von 3 Mio S. Als Einzugstermin setzte der Beklagte den 1. Mai 1987 ein und unterfertigte am 31. Oktober 1986 die damals vom Kläger (als formellen Antragsteller) noch nicht unterschriebene Urkunde, nach deren Inhalt der Kläger dem Beklagten bis zum 7. November 1986 im Wort zu bleiben erklärte. Am 7. November 1986 unterfertigte der Kläger die als sein Anbot formulierte Urkunde, nachdem er das als Einzugstermin eingetragene Datum durchgestrichen und durch die Wendung: "Nach Vereinbarung und Absprache spätestens 1. März 1987" ersetzt hatte.
10 Tage später unterrichtete die Maklerin den Kläger von der Haltung des Beklagten, nicht mehr verkaufen zu wollen. Der Beklagte selbst teilte dem Kläger (am selben Tag) seinen Standpunkt mit, daß mangels Einigung über den Einzugstermin kein Vertrag zustande gekommen wäre und er nun nicht mehr verkaufen wolle.
Der Kläger suchte auch in der Folge anwaltlichen Beistand zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruches auf Zuhaltung des Kaufvertrages. Die Kosten dieser - nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles allein strittig
verbliebenen - Anwaltsleistungen begehrte der Kläger vom Beklagten aus dem Titel des ihm zu ersetzenden Vertrauensschadens, weil dem Beklagten einerseits die zum Abschluß notwendige Bevollmächtigung durch seine Ehefrau gefehlt habe und weil er andererseits gar keinen Abschlußwillen besessen habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte zunächst ein anspruchsbejahendes Zwischenurteil gefällt, mit seinem Endurteil aber das restliche Ersatzbegehren mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach der ablehnenden Erklärung des Beklagten vom 17. November 1986 nicht länger auf das Zustandekommen eines Vertrages habe vertrauen dürfen. In diesem Zusammenhang hatte das Prozeßgericht erster Instanz bereits in seinem Zwischenurteil die Rechtsansicht dargelegt, daß mangels Einigung über den bei den persönlich geführten Vertragsgesprächen als wesentlich erkannten Räumungs- und Übergabstermin durch den Wechsel der schriftlichen Erklärungen vom 30. Oktober und 7. November 1986 kein Vertrag zustande gekommen sei, die dem Beklagten zugegangene Erklärung des Klägers mit dem vorverlegten Übergabstermin vielmehr als neues Vertragsanbot aufzufassen gewesen wäre.
Der Kläger erblickte in dieser Beurteilung eine Verletzung der sich aus dem Zwischenurteil ergebenden Bindung und rügte dies als Nichtigkeit. Abgesehen davon erachtete der Kläger die Haftungsfrage auch materiellrechtlich unrichtig gelöst.
Das Berufungsgericht verneinte den vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteiles und verwarf demgemäß die Berufung des Klägers, soweit in dieser der erwähnte Verfahrensverstoß als Nichtigkeitsgrund ausgeführt worden war. Im übrigen bestätigte es das klagsabweisende Endurteil. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß der Frage der Bindungswirkung eines Zwischenurteiles erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukäme.Das Berufungsgericht verneinte den vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteiles und verwarf demgemäß die Berufung des Klägers, soweit in dieser der erwähnte Verfahrensverstoß als Nichtigkeitsgrund ausgeführt worden war. Im übrigen bestätigte es das klagsabweisende Endurteil. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß der Frage der Bindungswirkung eines Zwischenurteiles erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukäme.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalt nach mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Der größte Teil der Revisionsausführungen befaßt sich mit der vom Berufungsgericht als erheblich erklärten Bindungsfrage.
Der Beklagte führte in seiner Revisionsbeantwortung Argumente zur Stützung der berufungsgerichtlichen Entscheidung aus und begehrte, der unbegründeten Revision nicht stattzugeben und das Ersturteil vollinhaltlich zu bestätigen.