Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen auch berechtigt.
Gehört das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, bestimmt § 2 a Abs 1 FamLG, daß der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vorgeht. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 12 a FamLG idF BGBl 1977/646 (mit Wirkung ab 1.1.1978) gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers (636 BlgNr 14. GP) und der Rechtsprechung (EFSlg 41.028; RZ 1991/26 uva), daß die Familienbeihilfe seither den Charakter einer Betreuungshilfe hat. Sie soll vorzugsweise jener Person zugute kommen, die die Last der Pflege und Betreuung des Kindes trägt und diese Last vorzugsweise abgelten. In diesem Sinn ist die Familienbeihilfe ein Einkommen jener Person, die die Betreuung tatsächlich leistet, ohne daß der Betrag unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre. Sie soll in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird und keine Entlastung jener Person bringen, die zwar für das Kind geldunterhaltspflichtig ist, bei der es jedoch nicht haushaltszugehörig ist. Die gesetzlichen Regelungen sind ihrem Zweck nach ganz offensichtlich auf die unvollständige Familie (Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt nur eines Elternteiles und Geldunterhaltspflicht des anderen Teiles) abgestellt.Gehört das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, bestimmt Paragraph 2, a Absatz eins, FamLG, daß der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vorgeht. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12, a FamLG in der Fassung BGBl 1977/646 (mit Wirkung ab 1.1.1978) gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers (636 BlgNr 14. Gesetzgebungsperiode und der Rechtsprechung (EFSlg 41.028; RZ 1991/26 uva), daß die Familienbeihilfe seither den Charakter einer Betreuungshilfe hat. Sie soll vorzugsweise jener Person zugute kommen, die die Last der Pflege und Betreuung des Kindes trägt und diese Last vorzugsweise abgelten. In diesem Sinn ist die Familienbeihilfe ein Einkommen jener Person, die die Betreuung tatsächlich leistet, ohne daß der Betrag unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre. Sie soll in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird und keine Entlastung jener Person bringen, die zwar für das Kind geldunterhaltspflichtig ist, bei der es jedoch nicht haushaltszugehörig ist. Die gesetzlichen Regelungen sind ihrem Zweck nach ganz offensichtlich auf die unvollständige Familie (Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt nur eines Elternteiles und Geldunterhaltspflicht des anderen Teiles) abgestellt.
Besteht, wie im vorliegenden Fall, aber ein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind und steht diesem daher nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt zu, ist zu prüfen, wie sich der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil auf die Beurteilung einer allfälligen Verletzung der Naturalunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteiles auswirkt. Grundsätzlich sind die Eltern in der finanziellen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und in der Entscheidung, in welchem Umfang (sparsam oder großzügig) sie Naturalunterhalt an ihre Kinder leisten wollen, solange der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten wird, frei. Da die Familienbeihilfe aber als Betreuungsgeld Einkommen des betreuenden Elternteiles ist und dieser nach § 140 ABGB durch die Betreuung seinen Unterhaltsbeitrag für das Kind leistet, kann bei Uneinigkeit der Eltern und bei Widerspruch des betreuenden Teiles gegen die ausschließliche Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind auch bei gemeinsamem Haushalt nicht von vornherein davon ausgegangen werden, eine Unterhaltsverletzung des nicht betreuenden Elternteiles sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Familienbeihilfe (unfreiwillig) ohnedies dem Kind zugute gekommen sei. Da aber nach § 140 Abs 2 ABGB auch der Elternteil, der den Haushalt führt, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif.Besteht, wie im vorliegenden Fall, aber ein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind und steht diesem daher nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt zu, ist zu prüfen, wie sich der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil auf die Beurteilung einer allfälligen Verletzung der Naturalunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteiles auswirkt. Grundsätzlich sind die Eltern in der finanziellen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und in der Entscheidung, in welchem Umfang (sparsam oder großzügig) sie Naturalunterhalt an ihre Kinder leisten wollen, solange der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten wird, frei. Da die Familienbeihilfe aber als Betreuungsgeld Einkommen des betreuenden Elternteiles ist und dieser nach Paragraph 140, ABGB durch die Betreuung seinen Unterhaltsbeitrag für das Kind leistet, kann bei Uneinigkeit der Eltern und bei Widerspruch des betreuenden Teiles gegen die ausschließliche Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind auch bei gemeinsamem Haushalt nicht von vornherein davon ausgegangen werden, eine Unterhaltsverletzung des nicht betreuenden Elternteiles sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Familienbeihilfe (unfreiwillig) ohnedies dem Kind zugute gekommen sei. Da aber nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auch der Elternteil, der den Haushalt führt, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif.
Um zu beurteilen, ob dem Vater im vorliegenden Fall eine Verletzung seiner Naturalunterhaltspflicht anzulasten ist, fehlt es an Feststellungen über die finanzielle Gestaltung des gemeinsamen Haushaltes bis zur Antragstellung. Der Vater hat angegeben, größere Kredite aufgenommen zu haben, um die offenbar seinem doch bescheidenen Einkommen nicht ädquaten Bedürfnisse der Gesamtfamilie abzudecken. Sollte dies zutreffen, dann wären bei Beurteilung einer allfälligen Verletzung seiner Naturalunterhaltspflicht auch Rückzahlungsraten für aufgenommene Kredite als einkommensmindernd zu berücksichtigen, auch wenn, wie dies im Verfahren hervorgekommen ist, nach aufgetretenen Unstimmigkeiten der Eltern, die Mutter und über ihr geheiß auch die Tochter etwa einen angeschafften PKW nicht mehr benützten. Wenn nach den Lebensverhältnissen im gemeinsamen Haushalt das Einkommen des Vaters zur Deckung der tatsächlichen Ausgaben für die Familie nicht ausgereicht hat und diese nur unter Einbeziehung der Familienbeihilfe möglich waren, wird dies bei der Beurteilung, ob eine Unterhaltsverletzung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, zu berücksichtigen sein.
Alle Vermögensbestandteile, die nicht zur Abgeltung konkreter Aufwendungen geleistet werden oder reinen Barauslagenersatz darstellen, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch einmalige Zahlungen, insbesondere auch Abfertigungen anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, auch wenn sie als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dienen. Alle Unterhaltsberechtigten sollen auch von solchen einmaligen Einkünften des Unterhaltspflichtigen den ihnen nach dem Gesetz gebührenden Anteil erhalten. Auf die Umstände und Lebensverhältnisse ist aber nicht dadurch Rücksicht zu nehmen, daß überhaupt nur ein Teil eines solchen Einkommens der Aufteilung unterliegen und ein Teil dem Unterhaltspflichtigen allein zukommen soll. Eine Abfertigung ist vielmehr grundsätzlich auf einen im Einzelfall angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, daß zwischen Eltern und Kind ein gemeinsamer Haushalt und damit zunächst nur eine Naturalunterhaltsverpflichtung besteht. Wurden, wie dies der Vater behauptet, ("weil es sich anders nicht ausgegangen ist") zur Finanzierung der Bedürfnisse der Familie auch Kredite verwendet, dann entspricht es auch einer ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Gebarung, eine angefallene Abfertigung zunächst zur Abdeckung der aufgenommenen Kredite zu verwenden und nicht über einen kurzen Zeitraum den Lebensstandard weiter zu erhöhen, um in der Folge (in noch größere finanzielle Schwierigkeiten durch weiter bestehende Kreditrückzahlungsverpflichtungen) zu geraten. Auch zur Beurteilung, inwieweit der Vater nach Erhalt der Abfertigung zu einer höheren Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre, ist es daher erforderlich, Zweck, Höhe und tatsächliche Verwendung von aufgenommenen Krediten, sowie die damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen festzustellen. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß dem Vater eine Unterhaltsverletzung anzulasten ist.