Der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen diesen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Maßnahmen im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 JWG werden ausschließlich im Interesse des Minderjährigen angeordnet, genehmigt, widerrufen oder aufgehoben. Für das Verfahren gelten, von den besonderen Regelungen der ersten vier Absätze des § 34 JWG abgesehen, gemäß § 34 Abs 5 JWG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen. Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage und läuft ab dem Tag, an dem die Zustellung als bewirkt gilt. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung bleibt für den Beginn und Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist ohne Einfluß (EFSlg. 44533 uam). Die dem Rechtsmittelwerber zur Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung offen gestandene Rekursfrist endete mit dem Ablauf des 25. September 1984. Der erst mehr als dreizehn Monate später zur Postaufgabe gebrachte Rekurs war verspätet.Maßnahmen im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, JWG werden ausschließlich im Interesse des Minderjährigen angeordnet, genehmigt, widerrufen oder aufgehoben. Für das Verfahren gelten, von den besonderen Regelungen der ersten vier Absätze des Paragraph 34, JWG abgesehen, gemäß Paragraph 34, Absatz 5, JWG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage und läuft ab dem Tag, an dem die Zustellung als bewirkt gilt. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung bleibt für den Beginn und Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist ohne Einfluß (EFSlg. 44533 uam). Die dem Rechtsmittelwerber zur Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung offen gestandene Rekursfrist endete mit dem Ablauf des 25. September 1984. Der erst mehr als dreizehn Monate später zur Postaufgabe gebrachte Rekurs war verspätet.
Die durch § 11 Abs 2 AußStrG eröffnete Möglichkeit, auch verspätete Rekurse sachlich zu behandeln, ist nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen, wenn sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, das heißt eines vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Verfahrensbeteiligten, abändern läßt.Die durch Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eröffnete Möglichkeit, auch verspätete Rekurse sachlich zu behandeln, ist nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen, wenn sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, das heißt eines vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Verfahrensbeteiligten, abändern läßt.
Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt EFSlg. 42.237) zutreffend erkannt, daß aus einer gerichtlichen Beschlußfassung über Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 JWG das Kind, zu dessen Wohl die Fürsorgemaßnahme ergriffen, genehmigt, abgeändert oder aufgehoben wird, eine Rechtsstellung erwirbt, in die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Rechtsmittelentscheidung nicht mehr eingegriffen werden darf.Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung vergleiche zuletzt EFSlg. 42.237) zutreffend erkannt, daß aus einer gerichtlichen Beschlußfassung über Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, JWG das Kind, zu dessen Wohl die Fürsorgemaßnahme ergriffen, genehmigt, abgeändert oder aufgehoben wird, eine Rechtsstellung erwirbt, in die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Rechtsmittelentscheidung nicht mehr eingegriffen werden darf.
Eine Anfechtung der vom Erstgericht mit dem Beschluß vom 27. August 1984 getroffenen Fürsorgemaßnahmen - unter Zugrundelegung des damaligen Sachverhaltes und der damaligen Verfahrenslage - ist unstatthaft. Für diese Unanfechtbarkeit ist es belanglos, welche Anfechtungsgründe geltend gemacht werden sollen. Die Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Rekurses durch das Rekursgericht erfolgte zurecht.
Das Rekursgericht hat aber ebenso zutreffend darauf hingewiesen, daß damit in keiner Weise eine Abänderung oder Aufhebung der Fürsorgemaßnahme auf Grund der nun gegebenen Sachverhaltslage ausgeschlossen werde. Diesbezüglich kommt die Entscheidungsbefugnis zunächst dem Gericht erster Instanz zu. Dem Vater steht es frei, seine Bedenken gegen die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erziehungshilfe unter Darlegung konkreter Tatumstände, insbesondere zu der von ihm behaupteten Verschlimmerung des psychischen und physischen Zustandes der Minderjährigen, dem Erstgericht zu pflichtgemäßen Beurteilung vorzutragen.