In einem nicht amtswegigen Verfahren erster Instanz angeblich unterlaufene, vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg unter dem im § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO umschriebenen Revisionsgrund geltend gemacht werden (EFSlg. 46.697, 44.102, 41.770; SZ 51/8, 50/14 u.a.). Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß diese Rechtsprechung von einem Teil der Lehre abgelehnt wird, in jüngster Zeit wieder von Fasching (Zivilprozeßrecht Rz 1909) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht 3 Rz 721). Diese Kritik bietet jedoch mangels neuer Argumente keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, die im wesentlichen auf der Überlegung beruht, daß dem Obersten Gerichtshof doch nicht die Prüfung der vom Berufungsgericht verneinten, keine Nichtigkeit bewirkenden Mängel des Verfahrens erster Instanz obliegen kann, wenn ihm die Prüfung vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgründe nach § 519 Abs. 1 ZPO verwehrt ist (JBl. 1972 569 u.a.).In einem nicht amtswegigen Verfahren erster Instanz angeblich unterlaufene, vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg unter dem im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO umschriebenen Revisionsgrund geltend gemacht werden (EFSlg. 46.697, 44.102, 41.770; SZ 51/8, 50/14 u.a.). Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß diese Rechtsprechung von einem Teil der Lehre abgelehnt wird, in jüngster Zeit wieder von Fasching (Zivilprozeßrecht Rz 1909) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht 3 Rz 721). Diese Kritik bietet jedoch mangels neuer Argumente keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, die im wesentlichen auf der Überlegung beruht, daß dem Obersten Gerichtshof doch nicht die Prüfung der vom Berufungsgericht verneinten, keine Nichtigkeit bewirkenden Mängel des Verfahrens erster Instanz obliegen kann, wenn ihm die Prüfung vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO verwehrt ist (JBl. 1972 569 u.a.).
Auf die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines "Kammergutachtens" über die Aussageverweigerung des Zeugen Dr. Franz K*** brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht besonders einzugehen, weil es die Aussage dieses Zeugen mit Recht für entbehrlich hielt.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten nicht vorliegen (§ 510 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Versuch des Revisionswerbers, unter den zulässigen Revisionsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO eine unzulässige Beweisrüge auszuführen, muß erfolglos bleiben.Zusammenfassend ist zu sagen, daß die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der Versuch des Revisionswerbers, unter den zulässigen Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO eine unzulässige Beweisrüge auszuführen, muß erfolglos bleiben.
Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Berufungsgericht richtig beurteilt. Insbesondere ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährung erst am 1. April 1977 zu laufen begann. Daher wurde nicht nur das bereits in der am 13. Dezember 1977 eingebrachten Klage gestellte, sondern auch das am 8. Juni 1979 ausgedehnten Begehren innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Verjährung durch Klage geltend gemacht. Unter diesen Umständen müßte auf die in der Rechtsrüge bekämpfte, eine Verjährung verneinende Zusatzbegründung des Berufungsgerichtes, daß die eingeklagten Ansprüche nicht in drei Jahren verjähren, nicht näher eingegangen werden. Diese Begründung entspricht aber der Lehre (Wahle in Klang 2 V 629) und Rechtsprechung (SZ 43/26; vgl. für Ansprüche auf Gewinnanteile aus einer stillen Gesellschaft auch SZ 30/58; HS 535, 578 und 583).Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Berufungsgericht richtig beurteilt. Insbesondere ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährung erst am 1. April 1977 zu laufen begann. Daher wurde nicht nur das bereits in der am 13. Dezember 1977 eingebrachten Klage gestellte, sondern auch das am 8. Juni 1979 ausgedehnten Begehren innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Verjährung durch Klage geltend gemacht. Unter diesen Umständen müßte auf die in der Rechtsrüge bekämpfte, eine Verjährung verneinende Zusatzbegründung des Berufungsgerichtes, daß die eingeklagten Ansprüche nicht in drei Jahren verjähren, nicht näher eingegangen werden. Diese Begründung entspricht aber der Lehre (Wahle in Klang 2 römisch fünf 629) und Rechtsprechung (SZ 43/26; vergleiche für Ansprüche auf Gewinnanteile aus einer stillen Gesellschaft auch SZ 30/58; HS 535, 578 und 583).
Da das gesamte Auseinandersetzungsguthaben vereinbarungsgemäß spätestens binnen Jahresfrist ab Ausscheidungszeitpunkt, also am 31. März 1977 fällig war, kann der Kläger den Schaden, den ihm der Beklagte durch Verzögerung der bedungenen Zahlung zugefügt hat, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Beklagten nach § 1333 ABGB durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen von 4 % schon ab 1. April 1977 vergütet verlangen. Prozeßzinsen wurden von ihm nicht begehrt. Damit erweist sich auch die Rechtsrüge, soweit sie gesetzgemäß ausgeführt ist, als nicht berechtigt.Da das gesamte Auseinandersetzungsguthaben vereinbarungsgemäß spätestens binnen Jahresfrist ab Ausscheidungszeitpunkt, also am 31. März 1977 fällig war, kann der Kläger den Schaden, den ihm der Beklagte durch Verzögerung der bedungenen Zahlung zugefügt hat, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Beklagten nach Paragraph 1333, ABGB durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen von 4 % schon ab 1. April 1977 vergütet verlangen. Prozeßzinsen wurden von ihm nicht begehrt. Damit erweist sich auch die Rechtsrüge, soweit sie gesetzgemäß ausgeführt ist, als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; dabei war von der richtigen Bemessungsgrundlage von S 2,524.873,47 auszugehen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; dabei war von der richtigen Bemessungsgrundlage von S 2,524.873,47 auszugehen.