Der Revisionsrekurs des dem Antragsteller im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 14 Abs 2 AußStrG - auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Ungeachtet der Frage, ob der Revisionsrekurs auch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, kommt hier bereits die Rekursbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG zum Tragen, weil zu den Beschlüssen "über die Verfahrenshilfe" auch solche gehören, mit denen über Anträge auf Bestimmung der Kosten des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 71 Abs 1 ZPO entschieden worden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2020). Das Rekursgericht hat somit zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aufgenommen. Bei dieser Sachlage wäre aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Ungeachtet der Frage, ob der Revisionsrekurs auch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig ist, kommt hier bereits die Rekursbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG zum Tragen, weil zu den Beschlüssen "über die Verfahrenshilfe" auch solche gehören, mit denen über Anträge auf Bestimmung der Kosten des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ZPO entschieden worden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2020). Das Rekursgericht hat somit zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aufgenommen. Bei dieser Sachlage wäre aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.