Die Sachwalterin erhob wegen der von ihr als zu unbestimmt angesehenen Umschreibung ihres Wirkungskreises Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Sachwalterbestellungsbeschluß "mit der Maßgabe", "daß anstelle des Kreises von Angelegenheiten Vermögensverwaltung die Bezeichnung Einkommens- und Vermögensverwaltung zu treten hat". Zur Ergänzung des Ausdruckes "Vermögensverwaltung" durch den Ausdruck "Einkommens- und Vermögensverwaltung" führte das Rekursgericht aus, daß der Betroffene zwar zur Zeit kein Vermögen besitze, sondern nur regelmäßig wiederkehrende Leistungen an Waisenpension, Familienbeihilfen und Dauerleistungen nach dem Sozialhilfegesetz beziehe, eine vermögensbildende Ansparung von Teilen dieser Bezüge in bescheidenem Umfang aber von vornherein nicht auszuschließen wäre, so daß zur Erfassung der gesamten finanziellen Gebarung der diesbezügliche Aufgabenkreis des Sachwalters zu präzisieren gewesen sei.
Zur Bestimmtheit des Ausspruches im Sinne des § 244 Z 3 AußStrG (§ 273 a Abs 1 zweiter Satz ABGB) erachtete das Rekursgericht ausdrücklich eine ziffernmäßige Umschreibung als "für die Alltagspraxis völlig unpraktikabel" und eine dem Sachwalter einzuräumende "flexible Gestaltungsmöglichkeit" als erforderlich. Die Sachwalterin ficht die vom Rekursgericht bestätigte Umschreibung der dem Betroffenen zur freien Verfügung und Verpflichtung überlassenen Einkommensteile als zu unbestimmt an. Der Betroffene hat keine Rekursbeantwortung erstattet. In Ansehung des von der Rechtsmittelwerberin angefochtenen Ausspruches liegt eine bestätigende Rekursentscheidung vor. Die Rechtsmittelwerberin erkennt zutreffend, daß die Anfechtung eines solchen Ausspruches nur wegen eines im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes zulässig ist. Die Rechtsmittelwerberin erachtet die nach ihrer Ansicht zu unbestimmt gehaltene Umschreibung der Einkommensteile, in Ansehung derer dem Betroffenen die freie Verfügung und Verpflichtungsfähigkeit vorbehalten wurde, als offenbar gesetzwidrig.Zur Bestimmtheit des Ausspruches im Sinne des Paragraph 244, Ziffer 3, AußStrG (Paragraph 273, a Absatz eins, zweiter Satz ABGB) erachtete das Rekursgericht ausdrücklich eine ziffernmäßige Umschreibung als "für die Alltagspraxis völlig unpraktikabel" und eine dem Sachwalter einzuräumende "flexible Gestaltungsmöglichkeit" als erforderlich. Die Sachwalterin ficht die vom Rekursgericht bestätigte Umschreibung der dem Betroffenen zur freien Verfügung und Verpflichtung überlassenen Einkommensteile als zu unbestimmt an. Der Betroffene hat keine Rekursbeantwortung erstattet. In Ansehung des von der Rechtsmittelwerberin angefochtenen Ausspruches liegt eine bestätigende Rekursentscheidung vor. Die Rechtsmittelwerberin erkennt zutreffend, daß die Anfechtung eines solchen Ausspruches nur wegen eines im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgrundes zulässig ist. Die Rechtsmittelwerberin erachtet die nach ihrer Ansicht zu unbestimmt gehaltene Umschreibung der Einkommensteile, in Ansehung derer dem Betroffenen die freie Verfügung und Verpflichtungsfähigkeit vorbehalten wurde, als offenbar gesetzwidrig.
Die Rechtsmittelwerberin vermochte aber diesen Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht schlüssig darzulegen:
Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann nach den von den Vorinstanzen gewählten Formulierungen zur Umschreibung der vom Sachwalter zu besorgenden Kreise von Angelegenheiten und der Bezeichnung der dabei der verpflichteten Person verbleibenden Fähigkeit zu freier Verfügung und Verpflichtung objektiv kein Zweifel über den Entscheidungswillen des Gerichtes aufkommen. Der Art nach findet dieser Anordnungswille in den materiellrechtlichen Regelungen nach § 273 Abs 3 Z 2 und § 273 a Abs 1 ABGB eine denkmögliche Deckung. Daß es unzulässig wäre, im einzelnen den Umfang der Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit der betroffenen Person von einer Entscheidung des Sachwalters abhängig zu machen, ist weder in den genannten materiellrechtlichen Regelungen noch in den verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 244 Z 2 und 3 AußStrG so klar und eindeutig ausgesprochen, daß jede entgegenstehende Anordnung augenfällig rechtswidrig erscheinen müßte, noch könnte dies aus einem unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gesetzgeberischen Regelungen gefolgert werden.Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann nach den von den Vorinstanzen gewählten Formulierungen zur Umschreibung der vom Sachwalter zu besorgenden Kreise von Angelegenheiten und der Bezeichnung der dabei der verpflichteten Person verbleibenden Fähigkeit zu freier Verfügung und Verpflichtung objektiv kein Zweifel über den Entscheidungswillen des Gerichtes aufkommen. Der Art nach findet dieser Anordnungswille in den materiellrechtlichen Regelungen nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 273, a Absatz eins, ABGB eine denkmögliche Deckung. Daß es unzulässig wäre, im einzelnen den Umfang der Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit der betroffenen Person von einer Entscheidung des Sachwalters abhängig zu machen, ist weder in den genannten materiellrechtlichen Regelungen noch in den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Paragraph 244, Ziffer 2 und 3 AußStrG so klar und eindeutig ausgesprochen, daß jede entgegenstehende Anordnung augenfällig rechtswidrig erscheinen müßte, noch könnte dies aus einem unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gesetzgeberischen Regelungen gefolgert werden.
Die Vorinstanzen haben es aufgrund der Art und des Grades der festgestellten Behinderung sowie der Art und des Umfanges der auf die betroffene Person zukommenden Lebensanforderungen als erforderlich erachtet, vor allem dafür vorzusorgen, daß Mieten und andere wiederkehrende Verpflichtungen zur Erhaltung des Lebensumfeldes der betroffenen Person für diese verläßlich bezahlt werden, es andererseits aber als wünschenswert und vertretbar angesehen, den nach Abzug der erwähnten Zahlungen und einer vom Sachwalter allenfalls als angemessen erachteten Rücklage verbleibenden Rest an monatlichen Bezügen der betroffenen Person zur freien Verfügung zu überlassen. Dabei blieb die Bestimmung dieser Beträge nach den wechselnden Anforderungen von Einkommensperiode zu Einkommensperiode aber auch die Bestimmung der Art der Überlassung nach dem wechselnden Zustand der betroffenen Person dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Sachwalters überantwortet. Ein solcher Vorgang ist entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht als offenbar gesetzwidrig zu erkennen.
Der Revisionsrekurs war daher mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.