Es ist zwar richtig, daß es den Parteien nach § 10 AußStrG unbenommen ist, in Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Die Parteien können im Rekurs das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen oder für bisher unbewiesene Behauptungen neue Beweise erbringen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen und solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Die im § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, neue Umstände oder Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen. Neue Sachanträge können daher nicht gestellt werden (EvBl.1974/226 ua). Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, daß der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz von der Möglichkeit, das ihm als Noterbe zustehende Recht auf Errichtung eines Inventares und Schätzung der Liegenschaft geltend zu machen, nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr bei Erstattung des eidesstattlichen Vermögensbekenntnisses durch seinen Machthaber vertreten war, ohne seinen Anspruch auf Inventarerrichtung geltend zu machen. Daß er davon abgesehen hat, war somit ausschließlich Ausfluß seiner eigenen Verfahrensdisposition.Es ist zwar richtig, daß es den Parteien nach Paragraph 10, AußStrG unbenommen ist, in Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Die Parteien können im Rekurs das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen oder für bisher unbewiesene Behauptungen neue Beweise erbringen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen und solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Die im Paragraph 10, AußStrG eröffnete Möglichkeit, neue Umstände oder Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen. Neue Sachanträge können daher nicht gestellt werden (EvBl.1974/226 ua). Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, daß der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz von der Möglichkeit, das ihm als Noterbe zustehende Recht auf Errichtung eines Inventares und Schätzung der Liegenschaft geltend zu machen, nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr bei Erstattung des eidesstattlichen Vermögensbekenntnisses durch seinen Machthaber vertreten war, ohne seinen Anspruch auf Inventarerrichtung geltend zu machen. Daß er davon abgesehen hat, war somit ausschließlich Ausfluß seiner eigenen Verfahrensdisposition.
Gerade weil es an einer positiven gesetzlichen Anordnung darüber fehlt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verlangen nach § 804 ABGB auf Errichtung eines Inventares (§ 92 Abs.1 AußStrG) gestellt sein muß, muß ein Pflichtteilsberechtigter, der trotz Kenntnis der im Zuge befindlichen Abhandlung mit einer Antragstellung nach § 92 Abs.1 AußStrG zögert, damit rechnen, daß die Voraussetzungen nach § 174 Abs.1 AußStrG für eine Beendigung der Abhandlungspflege ohne seine weitere Verständigung erfüllt sein könnten. Im konkreten Fall war am Ende der Abhandlungstagsatzung, bei welcher der Einschreiter anwaltlich vertreten war, klar, daß keine weiteren Abhandlungsschritte mehr erforderlich waren, daher wurde auch bereits die Erlassung der Einantwortung beantragt. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer Nullität kann daher keine Rede sein.Gerade weil es an einer positiven gesetzlichen Anordnung darüber fehlt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verlangen nach Paragraph 804, ABGB auf Errichtung eines Inventares (Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG) gestellt sein muß, muß ein Pflichtteilsberechtigter, der trotz Kenntnis der im Zuge befindlichen Abhandlung mit einer Antragstellung nach Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG zögert, damit rechnen, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG für eine Beendigung der Abhandlungspflege ohne seine weitere Verständigung erfüllt sein könnten. Im konkreten Fall war am Ende der Abhandlungstagsatzung, bei welcher der Einschreiter anwaltlich vertreten war, klar, daß keine weiteren Abhandlungsschritte mehr erforderlich waren, daher wurde auch bereits die Erlassung der Einantwortung beantragt. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer Nullität kann daher keine Rede sein.
Die Beendigung der Abhandlung unter Übergehung eines erst im Rekurs gegen die vom Abhandlungsgericht erlassene Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig erlassenen Mantelbeschluß gestellten Antrages auf Errichtung eines Verlassenschaftsinventares könnte bloß einen - schlichten - Verfahrensmangel darstellen. Mangels Ausführung eines im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Die Beendigung der Abhandlung unter Übergehung eines erst im Rekurs gegen die vom Abhandlungsgericht erlassene Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig erlassenen Mantelbeschluß gestellten Antrages auf Errichtung eines Verlassenschaftsinventares könnte bloß einen - schlichten - Verfahrensmangel darstellen. Mangels Ausführung eines im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.