Begründung:
Die Kläger begehren von den beklagten Mietern einer Wohnung der Kläger die Zahlung rückständiger Mietzinse (einschließlich rückständiger Betriebskosten) sowie die Räumung der Wohnung. Die Mietzinse und die Betriebskosten seien ordnungsgemäß vorgeschrieben worden. Eine Verrechnung offener Mietzinse mit Gegenforderungen der Mieter sei vertraglich ausgeschlossen worden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie hätten ein Verfahren zur Ermäßigung des Mietzinses nach § 44 MRG eingeleitet. Aufgrund der in diesem Verfahren festgesetzten Höhe des Mietzinses stehe fest, daß die Beklagten zuviel bezahlt hätten, sodaß zu ihren Gunsten ein Guthaben bestanden habe. Die Beklagten hätten die Zahlungen jeweils mit dem Vermerk "gegen Verrechnung" geleistet, sodaß (mangels Protestes der Kläger) nicht von einem Kompensationsverbot ausgegangen werden könne. Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung der Betriebskosten seien diese gemäß § 21 Abs 3 und 4 MRG präkludiert.Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie hätten ein Verfahren zur Ermäßigung des Mietzinses nach Paragraph 44, MRG eingeleitet. Aufgrund der in diesem Verfahren festgesetzten Höhe des Mietzinses stehe fest, daß die Beklagten zuviel bezahlt hätten, sodaß zu ihren Gunsten ein Guthaben bestanden habe. Die Beklagten hätten die Zahlungen jeweils mit dem Vermerk "gegen Verrechnung" geleistet, sodaß (mangels Protestes der Kläger) nicht von einem Kompensationsverbot ausgegangen werden könne. Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung der Betriebskosten seien diese gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG präkludiert.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte den auf den S 5 bis 8 seiner Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, im Mietvertrag sei zwar die Bestimmung enthalten, daß eine Aufrechnung gegen die Mietzinse unzulässig sei, die Beklagten hätten aber seit September 1983 sämtliche Überweisungen gegen Verrechnung getätigt. Die Zahlungen seien anstandslos von den Klägern angenommen worden, ohne daß Einwendungen erhoben worden wären. Das ursprünglich vereinbarte Aufrechnungsverbot sei konkludent abgeändert worden. Die Beklagten hätten insgesamt 227.841,95 S gegen Verrechnung gezahlt, die Gesamtmietzinsforderung der Kläger betrage nur 179.771,18 S und ihre Betriebskostenforderung sei nur im Ausmaß von 19.748,49 S gerechtfertigt. Den gegen Verrechnung geleisteten Zahlungen der Beklagten von 227.841,95 S stünde eine Forderung der Kläger von nur 199.519,67 S gegenüber. Ein Teil der geltend gemachten Betriebskosten, die seit 1992 von den Klägern im Wege einer Jahrespauschalverrechnung gefordert worden seien, sei von den Klägern nicht ordnungsgemäß vorgeschrieben worden und präkludiert.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es hob das Urteil erster Instanz hinsichtlich des Räumungsbegehrens und des Zinsenbegehrens zur neuerlichen Entscheidung auf. Es bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von 22.118,71 S und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 93.012,18 S. Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß bei der Beurteilung schlüssigen Verhaltens gemäß § 863 Abs 1 ABGB kein vernünftiger Grund zu Zweifeln am Vertragswillen übrigbleiben dürfe. Es sei ein strenger Maßstab anzuwenden. Auch wenn die Beklagten über mehrere Jahre die überwiesenen Beträge nur "gegen Verrechnung" geleistet hätten, so könne in der unbeanstandeten Entgegennahme der Überweisungen durch die Kläger noch kein einvernehmliches Abgehen vom im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbot erblickt werden. Weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch die Verkehrssitte verlangten eine ausdrückliche Ablehnung. Ein schlüssiges Abgehen vom Aufrechnungsverbot sei nicht anzunehmen. Die Beklagten könnten daher gegen die Mietzinsforderungen der Kläger die festgestellten Überzahlungen nicht kompensationsweise einwenden. Das vertragliche Kompensationsverbot sei zulässig und noch vor der entgegenstehenden Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG vereinbart worden. Auch wenn bei der Mietzinsforderung die Zahlung der Umsatzsteuer nicht vorgeschrieben worden sei, ändere dies nichts daran, daß die Mieter auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es hob das Urteil erster Instanz hinsichtlich des Räumungsbegehrens und des Zinsenbegehrens zur neuerlichen Entscheidung auf. Es bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von 22.118,71 S und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 93.012,18 S. Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß bei der Beurteilung schlüssigen Verhaltens gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB kein vernünftiger Grund zu Zweifeln am Vertragswillen übrigbleiben dürfe. Es sei ein strenger Maßstab anzuwenden. Auch wenn die Beklagten über mehrere Jahre die überwiesenen Beträge nur "gegen Verrechnung" geleistet hätten, so könne in der unbeanstandeten Entgegennahme der Überweisungen durch die Kläger noch kein einvernehmliches Abgehen vom im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbot erblickt werden. Weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch die Verkehrssitte verlangten eine ausdrückliche Ablehnung. Ein schlüssiges Abgehen vom Aufrechnungsverbot sei nicht anzunehmen. Die Beklagten könnten daher gegen die Mietzinsforderungen der Kläger die festgestellten Überzahlungen nicht kompensationsweise einwenden. Das vertragliche Kompensationsverbot sei zulässig und noch vor der entgegenstehenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG vereinbart worden. Auch wenn bei der Mietzinsforderung die Zahlung der Umsatzsteuer nicht vorgeschrieben worden sei, ändere dies nichts daran, daß die Mieter auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet seien.
Die nicht rechtzeitig vorgeschriebenen Betriebskosten für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1991 könnten wegen Präklusion gemäß § 21 Abs 4 MRG nicht gefordert werden.Die nicht rechtzeitig vorgeschriebenen Betriebskosten für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1991 könnten wegen Präklusion gemäß Paragraph 21, Absatz 4, MRG nicht gefordert werden.
Die Kläger seien im Jahr 1992 auf eine Pauschalvorschreibung der Betriebskosten "umgestiegen". Die Fälligkeit der laufenden Betriebskostenpauschalraten sei von der Legung einer Betriebskostenjahresabrechnung unabhängig. Nur wenn feststehe, daß über das vorangegangene Jahr überhaupt keine Unterlagen existierten und daher von den Betriebskosten des Vorjahres nicht ausgegangen werden könne, sei eine Jahrespauschalverrechnung unzulässig. Mit Schreiben vom 19.12.1991 hätten die Kläger die Fälligkeit der monatlichen Betriebskostenpauschalraten ausgelöst. Die Betriebskosten des Jahres 1992 seien nicht präkludiert. Diese machten 18.314,17 S aus.
Die Beklagten treffe am Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden. Es liege eine vertretbare Verkennung der Rechtslage vor. Deshalb sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, vor Schluß der Verhandlung über das Räumungsbegehren den geschuldeten Betrag zu zahlen und so die Auflösungserklärung aufzuheben.
Das Berufungsgericht erklärte den "Rechtszug" an den Obersten Gerichtshof (also den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und die Revision gegen das Teilurteil) für zulässig, weil zur Frage des Verhältnisses zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbot und der "gegen Verrechnung" geleisteten Mietzinsüberzahlungen eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung.
Mit ihren Rekursen beantragen die Beklagten die Behebung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes, mit ihren Revisionen streben sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes an.
Die Kläger beantragen mit ihrer Rekurs- und Revisionsbeantwortung, den Rechtsmitteln der Beklagten nicht Folge zu geben.