Begründung:
Am 15. Mai 1990 gab die Klägerin beim Erstgericht eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage zu Protokoll. Das Erstgericht ordnete die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 11. Juni 1990 an und stellte Klage samt Ladung dem Beklagten am 25. Mai 1990 zu.Am 15. Mai 1990 gab die Klägerin beim Erstgericht eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage zu Protokoll. Das Erstgericht ordnete die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 11. Juni 1990 an und stellte Klage samt Ladung dem Beklagten am 25. Mai 1990 zu.
Am 5. Juni 1990 erklärte die Klägerin gegenüber dem Erstgericht beim Amtstag im Beisein ihres Ehegatten zu Protokoll, ihre Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Dieses Protokoll wurde nach seinem unbestritten gebliebenen Inhalt von einem Rechtspraktikanten unter Anleitung des Richters aufgenommen. Beide Ehegatten gaben weiters beim Erstgericht einen Antrag auf Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG zu 32 Sch 30/90 zu Protokoll. In der über diesen Scheidungsantrag durchgeführten Tagsatzung vom 11. Juni 1990 erklärte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin (dort Zweitantragstellerin), den Antrag auf Scheidung gemäß § 55 a EheG zurückzuziehen.Am 5. Juni 1990 erklärte die Klägerin gegenüber dem Erstgericht beim Amtstag im Beisein ihres Ehegatten zu Protokoll, ihre Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Dieses Protokoll wurde nach seinem unbestritten gebliebenen Inhalt von einem Rechtspraktikanten unter Anleitung des Richters aufgenommen. Beide Ehegatten gaben weiters beim Erstgericht einen Antrag auf Scheidung ihrer Ehe gemäß Paragraph 55, a EheG zu 32 Sch 30/90 zu Protokoll. In der über diesen Scheidungsantrag durchgeführten Tagsatzung vom 11. Juni 1990 erklärte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin (dort Zweitantragstellerin), den Antrag auf Scheidung gemäß Paragraph 55, a EheG zurückzuziehen.
Am 12. Juni 1990 überreichte die Klägerin beim Erstgericht einen Schriftsatz, in welchem sie ihre Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht widerrief und den Antrag stellte, die Klagsrückziehung vom 5. Juni 1990 nicht zur Kenntnis zu nehmen und das (auf § 49 EheG gestützte) Scheidungsverfahren fortzusetzen, allenfalls das durch den Scheidungsantrag gemäß § 55 a EheG unterbrochene Verfahren zufolge Rückziehung des Scheidungsantrages wieder aufzunehmen. Zur Begründung dieser Anträge brachte die Klägerin im wesentlichen vor, zur Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sei es nur deshalb gekommen, weil ihr von dem den Antrag aufnehmenden Rechtspraktikanten die unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden sei, die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sei Voraussetzung für einen Scheidungsantrag nach § 55 a EheG. Diese unrichtige Rechtsbelehrung komme überdies einem Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 ZPO gleich, weshalb innerhalb der Frist des § 534 ZPO ein Widerruf der erklärten Klagerückziehung möglich und zulässig sei.Am 12. Juni 1990 überreichte die Klägerin beim Erstgericht einen Schriftsatz, in welchem sie ihre Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht widerrief und den Antrag stellte, die Klagsrückziehung vom 5. Juni 1990 nicht zur Kenntnis zu nehmen und das (auf Paragraph 49, EheG gestützte) Scheidungsverfahren fortzusetzen, allenfalls das durch den Scheidungsantrag gemäß Paragraph 55, a EheG unterbrochene Verfahren zufolge Rückziehung des Scheidungsantrages wieder aufzunehmen. Zur Begründung dieser Anträge brachte die Klägerin im wesentlichen vor, zur Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sei es nur deshalb gekommen, weil ihr von dem den Antrag aufnehmenden Rechtspraktikanten die unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden sei, die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sei Voraussetzung für einen Scheidungsantrag nach Paragraph 55, a EheG. Diese unrichtige Rechtsbelehrung komme überdies einem Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, ZPO gleich, weshalb innerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO ein Widerruf der erklärten Klagerückziehung möglich und zulässig sei.
Der Beklagte wandte in einer vom Erstgericht über den Antrag durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in welcher beide Parteien die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin bestätigten, die Unzulässigkeit des Widerrufes ein.
Das Erstgericht wies den Widerruf der Klagsrückziehung ab und den Antrag auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens zurück. Rechtlich führte es aus, die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht sei eine unwiderrufliche Prozeßhandlung, die nicht mehr einseitig widerrufen, abgeändert oder ergänzt werden könne. Voraussetzung einer Wiederaufnahmsklage sei eine die Sache erledigende Entscheidung. Durch die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht vor Verhandlung in der Sache selbst sei eine Sachentscheidung über das zurückgenommene Klagebegehren nicht mehr möglich; eine solche Entscheidung würde vielmehr eine Nichtigkeit begründen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, behob den Beschluß des Erstgerichtes, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens über die Ehescheidungsklage auf und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich sei die Klagsrückziehung eine Prozeßhandlung des Klägers, die den Rechtsstreit beende. Einem Beschluß des Gerichtes, mit dem die Beendigung des Verfahrens infolge Rückziehung der Klage festgestellt werde, komme nur deklarative Wirkung zu. Als Prozeßhandlung sei die Klagsrückziehung ausschließlich nach prozessualen Grundsätzen zu beurteilen und könne mit den Mitteln des materiellen Rechtes nicht angefochten werden. Nach Ansicht des Rekursgerichtes stelle die der unvertretenen Klägerin erteilte unrichtige Rechtsbelehrung, welche sie zur Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht veranlaßt habe, einen gravierenden Mangel dar, der die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin in Frage stellen müsse. Es gehe nicht an, die Folgen der eindeutig dem Gericht zuzuordnenden Fehlleistung einer falschen Rechtsbelehrung der Klägerin anzulasten und ihr auf diese Weise den Rechtsschutz zu versagen. Es müsse ihr daher die Möglichkeit des Widerrufes ihrer Prozeßerklärung zugebilligt werden. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Widerrufes einer Klagsrückziehung infolge unrichtiger Rechtsbelehrung des Gerichtes dem Rekursgericht nicht bekannt sei und die Entscheidung eine erhebliche Frage des Prozeßrechtes betreffe, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil eine erhebliche Frage des Prozeßrechtes vorliegt; er ist auch berechtigt.