Welche Auswirkungen es auf einen bewilligten Titelvorschuß nach dem UVG hat, wenn eine weibliche Strafgefangene ihr unterhaltsvorschußberechtigtes Kleinkind bei sich behält, war bisher weder Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch derjenigen der Gerichte zweiter Instanz aus den letzten drei Jahren. Allerdings wurde bereits für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft über den unterhaltsvorschußberechtigten Minderjährigen selbst ausgesprochen, daß dies in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, wohl aber - unter der Voraussetzung, daß dadurch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse von nicht bloß vorübergehender Dauer eingetreten ist -, deren Herabsetzung rechtfertigt (JBl 1980, 209), was jedoch keinesfalls für die erste Zeit nach der Verhängung der Haft zutrifft (Jus-Extra 1991/826). In der letztgenannten Entscheidung wurde auch das Vorliegen einer in Analogie zu § 2 Abs 2 Z 2 UVG auszufüllenden echten Gesetzeslücke (ua) mit dem Hinweis darauf verneint, daß während der Untersuchungshaft nicht in gleicher Weise für die Bedürfnisse des Minderjährigen gesorgt werde wie dies bei einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendwohlfahrt der Fall sei (3 Ob 536/91, insoweit von der Veröffentlichung nicht umfaßt). Gerade darin liegt aber der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall:Welche Auswirkungen es auf einen bewilligten Titelvorschuß nach dem UVG hat, wenn eine weibliche Strafgefangene ihr unterhaltsvorschußberechtigtes Kleinkind bei sich behält, war bisher weder Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch derjenigen der Gerichte zweiter Instanz aus den letzten drei Jahren. Allerdings wurde bereits für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft über den unterhaltsvorschußberechtigten Minderjährigen selbst ausgesprochen, daß dies in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, wohl aber - unter der Voraussetzung, daß dadurch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse von nicht bloß vorübergehender Dauer eingetreten ist -, deren Herabsetzung rechtfertigt (JBl 1980, 209), was jedoch keinesfalls für die erste Zeit nach der Verhängung der Haft zutrifft (Jus-Extra 1991/826). In der letztgenannten Entscheidung wurde auch das Vorliegen einer in Analogie zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG auszufüllenden echten Gesetzeslücke (ua) mit dem Hinweis darauf verneint, daß während der Untersuchungshaft nicht in gleicher Weise für die Bedürfnisse des Minderjährigen gesorgt werde wie dies bei einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendwohlfahrt der Fall sei (3 Ob 536/91, insoweit von der Veröffentlichung nicht umfaßt). Gerade darin liegt aber der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall:
Gemäß § 74 Abs 2 StVG dürfen weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres, in Ausnahmefällen auch längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten. Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat gemäß § 74 Abs 3 StVG die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig vom Bund zu tragen, auf den insoweit auch Alimentationsansprüche des Kindes gegen einen Dritten kraft Gesetzes übergehen. Den Fall, daß eine weibliche Strafgefangene ihr Kleinkind bei sich behält, wodurch die gesetzliche Verpflichtung des Bundes ausgelöst wird, auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, hat der Gesetzgeber des UVG nicht bedacht. Er ähnelt zwar entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht dem Tatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 UVG, wohl aber im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes demjenigen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG, weil auch bei Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (wie ein Kinderdorf oder eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft iS des § 12 Abs 1 Z 5 JWG: 3 Ob 536/91) aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht - wenn auch auf Kosten der Länder - für den Unterhalt des Minderjährigen und nicht bloß - wie bei dessen Untersuchungs- oder Strafhaft - für die notwendigsten Lebensbedürfnisse gesorgt ist. Für ein solcherart aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendwohlfahrt untergebrachtes Kind hat aber der Gesetzgeber einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse schlechthin, also auch dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Unterbringung die ihm gegenüber seinen Eltern oder sonstigen Dritten nach bürgerlichem Recht zustehenden Unterhaltsansprüche unterschreiten. Die Ratio für einen derart generellen Ausschluß von Unterhaltsvorschüssen kann daher nur darin liegen, daß das Kind in diesen Fällen ohnehin bereits aus öffentlichen Mitteln voll versorgt wird. Das trifft aber auch auf den im UVG nicht geregelten Fall zu, daß eine Strafgefangene ihr Kleinkind bei sich behält, weil auch dieses auf Kosten des Bundes in der Anstalt voll zu versorgen ist. Die planwidrige Unvollständigkeit des UVG ist daher durch Analogie zu § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu schließen (Koziol-Welser I8 25 f; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StVG dürfen weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres, in Ausnahmefällen auch längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten. Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StVG die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig vom Bund zu tragen, auf den insoweit auch Alimentationsansprüche des Kindes gegen einen Dritten kraft Gesetzes übergehen. Den Fall, daß eine weibliche Strafgefangene ihr Kleinkind bei sich behält, wodurch die gesetzliche Verpflichtung des Bundes ausgelöst wird, auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, hat der Gesetzgeber des UVG nicht bedacht. Er ähnelt zwar entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG, wohl aber im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes demjenigen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG, weil auch bei Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (wie ein Kinderdorf oder eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft iS des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, JWG: 3 Ob 536/91) aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht - wenn auch auf Kosten der Länder - für den Unterhalt des Minderjährigen und nicht bloß - wie bei dessen Untersuchungs- oder Strafhaft - für die notwendigsten Lebensbedürfnisse gesorgt ist. Für ein solcherart aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendwohlfahrt untergebrachtes Kind hat aber der Gesetzgeber einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse schlechthin, also auch dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Unterbringung die ihm gegenüber seinen Eltern oder sonstigen Dritten nach bürgerlichem Recht zustehenden Unterhaltsansprüche unterschreiten. Die Ratio für einen derart generellen Ausschluß von Unterhaltsvorschüssen kann daher nur darin liegen, daß das Kind in diesen Fällen ohnehin bereits aus öffentlichen Mitteln voll versorgt wird. Das trifft aber auch auf den im UVG nicht geregelten Fall zu, daß eine Strafgefangene ihr Kleinkind bei sich behält, weil auch dieses auf Kosten des Bundes in der Anstalt voll zu versorgen ist. Die planwidrige Unvollständigkeit des UVG ist daher durch Analogie zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu schließen (Koziol-Welser I8 25 f; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Demnach sind aber die gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem die Mutter ihre Strafhaft unter Mitnahme des Kindes angetreten hat, wegen nachträglichen Wegfalls einer der Voraussetzungen ihrer Gewährung mit Recht eingestellt worden, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.Demnach sind aber die gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem die Mutter ihre Strafhaft unter Mitnahme des Kindes angetreten hat, wegen nachträglichen Wegfalls einer der Voraussetzungen ihrer Gewährung mit Recht eingestellt worden, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.