Entscheidungsgründe:
Auf dem in einer Stadtrandsiedlung gelegenen 958 m2 großen Eckgrundstück wurde etwa 1958 ein Einfamilienhaus errichtet. Im Keller des nur teilweise unterkellerten Gebäudes befinden sich lediglich ein Heizraum und zwei Lagerräume, das Erdgeschoß umfaßt Diele, Wohnraum, Schlafraum, Wohnküche, Speisekammer, Bad und WC, das Dachgeschoß ist nur teilweise mansardenartig ausgebaut. Das beklagte Ehepaar hält seit 1967 sämtliche im Erdgeschoß gelegenen Räume mit dem Recht zur Benützung der zur Beheizung des Hauses dienenden Kellerräume, des südlichen Teiles des Dachgeschoßes sowie des Hausgartens in Bestand.
Die Streitteile regelten das Mietverhältnis im Sinn der mit 4. September 1980 datierten Vertragsurkunde neu. Nach dem Inhalt dieser Urkunde sollte das ab 1.Juli 1979 auf die Dauer von 5 Jahren begründete (erneuerte) Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des 30. Juni 1984 enden. Ungeachtet dieser Regelung sollte den Mietern die Kündigung zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist offenstehen. Die Vermieterinnen sollten berechtigt sein, das Mietverhältnis sofort für aufgehoben zu erklären und die Räumung des Mietobjektes zu begehren, wenn die Mieter länger als ein Monat mit dem Mietzins oder den von ihnen zu tragenden Betriebskosten im Rückstand sind oder wenn die Mieter zahlungsunfähig werden oder über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
Als monatlicher Mietzins wurde ein nach dem Verbraucherpreisindex 1976 wertgesicherter Betrag von 2.000,-- S zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer vereinbart; daneben hatten die Mieter "die durch die Benützung der Mieträume verbundenen Betriebskosten, insbesondere für Strom, Müllabfuhr, Beheizung und Wasser sowie Kanalgebühren zu bezahlen".
Nach Ablauf der schriftlich festgelegten Fünfjahresfrist unternahmen die Klägerinnen nichts gegen die fortdauernde Benützung der Bestandsache durch die Beklagten.
Infolge Anwendung der vereinbarten Wertsicherung beträgt der zuletzt vorgeschriebene Monatsmietzins 3.014,-- S zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten.
Die Kläger behaupteten eine Nutzfläche des Mietgegenstandes von 137,68 m2 sowie das Vorhandensein aller nach § 16 Abs 2 Z 1 MRG erwähnten Ausstattungskriterien der Kategorie A. Der im Sinne der Wertsicherungsvereinbarung entrichtete monatliche Mietzins von 3.014,-- S ist höher als 2/3 des sich nach den (von den Beklagten bestrittenen) Behauptungen der Kläger gemäß § 16 Abs 2 MRG ergebenden Kategoriemietzinses (§ 45 Abs 1 Z 1 MRG).Die Kläger behaupteten eine Nutzfläche des Mietgegenstandes von 137,68 m2 sowie das Vorhandensein aller nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG erwähnten Ausstattungskriterien der Kategorie A. Der im Sinne der Wertsicherungsvereinbarung entrichtete monatliche Mietzins von 3.014,-- S ist höher als 2/3 des sich nach den (von den Beklagten bestrittenen) Behauptungen der Kläger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG ergebenden Kategoriemietzinses (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, MRG).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.Oktober 1991 behaupteten die Vermieterinnen unter Anschluß entsprechender Kostenvoranschläge, daß für heranstehende Reparaturen 465.211,-- S veranschlagt werden müßten, und zwar im einzelnen
für eine vollständige Dacherneuerung
einschließlich Dachspenglerarbeiten 244.830,-- S,
für die Erneuerung von 14 Fenstern 106.512,-- S,
für die Erneuerung von 3 Natursteinpfeilern
der Garteneinfahrt einschließlich Fundament-
erneuerung 48.240,-- S
und für die Erneuerung des Gartentürls und
die Reparatur des Gartentores 43.476,-- S
zuzüglich 5 % Überwachung 22.153,--S.
Als verrechenbare Mietzinsreserve sei nur
ein Betrag von 26.013,--S
vorhanden; daraus ergäbe sich ein Felbetrag von 439.198,--S
zuzüglich Kreditbeschaffungskosten von 39.528,--S
und daher ein ungedeckter Betrag von 478.726,--S.
Das erfordere einen monatlichen Tilgungsbetrag
von 6.743,25 S
zuzüglich verschiedener Ausgaben der Vermie-
terinnen von monatlich 833,-- S
und daher einen Monatsbetrag von 7.576,25 S.
Die Kläger setzten den Beklagten für den Abschluß einer "verbindlichen Vereinbarung über die Tragung der Kosten durch die Mieter" eine Frist bis 30.Oktober 1991 und stellten für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist eine Änderungskündigung in Aussicht.
Für heranstehende Erhaltungsarbeiten bietet eine Mietzinsreserve keine Deckung.
Die Klägerinnen kündigten den Beklagten die Wohnungsmiete zum 31. August 1992 gerichtlich auf. Als Kündigungsgründe führten sie wörtlich aus: "Das Bestandobjekt ist ein Einfamilienhaus, das gem. § 1 (4) Z 2 MRG nicht nur den Bestimmungen des Kündigungsschutzes unterliegt. Der derzeitige monatliche Mietzins beträgt S 3.315,46. Wenn ein Erhaltungsbeitrag bei Anwendung des § 45 MRG vorgeschrieben würde, beträgt dieser bei einer Wohnfläche von 137,68 m2, ausgehend von Kategorie A, weniger als der derzeit vorgeschriebene Hauptmietzins. Es müssen dringend erforderliche Reparaturen, nämlich Dachreparatur, Fensterreparatur, Gartentorreparatur, Reparatur der Fundamente und Gartentorpfeiler vorgenommen werden, Mietzinsreserve ist keine vorhanden, da die kündigende Partei zwischenzeitig die Kosten für den Kanalanschluß an die Stadtgemeinde Salzburg bezahlen mußte. Wir haben die Gekündigten aufgefordert, einen angemessenen Hauptmietzins zur Deckung der notwendigen Erhaltungarbeiten zu bezahlen, die Gekündigten haben sich dazu nicht bereiterklärt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung vor (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht MGA19 Rz 11 zu § 30 MRG, OGH 21.11.1989, 5 Ob 619/89). Da demnach der Pauschalmietzins nicht die Erhaltungskosten deckt, sprechen wir die Kündigung aus (MietSlg 39.414/38)."Die Klägerinnen kündigten den Beklagten die Wohnungsmiete zum 31. August 1992 gerichtlich auf. Als Kündigungsgründe führten sie wörtlich aus: "Das Bestandobjekt ist ein Einfamilienhaus, das gem. Paragraph eins, (4) Ziffer 2, MRG nicht nur den Bestimmungen des Kündigungsschutzes unterliegt. Der derzeitige monatliche Mietzins beträgt S 3.315,46. Wenn ein Erhaltungsbeitrag bei Anwendung des Paragraph 45, MRG vorgeschrieben würde, beträgt dieser bei einer Wohnfläche von 137,68 m2, ausgehend von Kategorie A, weniger als der derzeit vorgeschriebene Hauptmietzins. Es müssen dringend erforderliche Reparaturen, nämlich Dachreparatur, Fensterreparatur, Gartentorreparatur, Reparatur der Fundamente und Gartentorpfeiler vorgenommen werden, Mietzinsreserve ist keine vorhanden, da die kündigende Partei zwischenzeitig die Kosten für den Kanalanschluß an die Stadtgemeinde Salzburg bezahlen mußte. Wir haben die Gekündigten aufgefordert, einen angemessenen Hauptmietzins zur Deckung der notwendigen Erhaltungarbeiten zu bezahlen, die Gekündigten haben sich dazu nicht bereiterklärt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung vor (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht MGA19 Rz 11 zu Paragraph 30, MRG, OGH 21.11.1989, 5 Ob 619/89). Da demnach der Pauschalmietzins nicht die Erhaltungskosten deckt, sprechen wir die Kündigung aus (MietSlg 39.414/38)."
Der über diese Kündigung ergangene Gerichtsbeschluß wurde den Beklagten am 23.Januar 1992 zugestellt.
Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Das Instrument der Änderungskündigung nach der Art des § 19 Abs 2 Z 15 MG sei vom Gesetzgeber des MRG bewußt nicht übernommen worden. Für Altverträge bestünde nur die Anpassungsmöglichkeit durch Einhebung von Erhaltungsbeiträgen unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 45 MRG.Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Das Instrument der Änderungskündigung nach der Art des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG sei vom Gesetzgeber des MRG bewußt nicht übernommen worden. Für Altverträge bestünde nur die Anpassungsmöglichkeit durch Einhebung von Erhaltungsbeiträgen unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des Paragraph 45, MRG.
Die Kläger erachteten dagegen in Fällen der vorliegenden Art eine Kündigung im Sinn des § 30 Abs 1 MRG deshalb für zulässig, weil ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem (monatlichen) Mietwert von 15.000,-- S bis 18.000,-- S und dem vereinbarten Mietzins von knapp über 3.000,-- S bestünde.Die Kläger erachteten dagegen in Fällen der vorliegenden Art eine Kündigung im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, MRG deshalb für zulässig, weil ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem (monatlichen) Mietwert von 15.000,-- S bis 18.000,-- S und dem vereinbarten Mietzins von knapp über 3.000,-- S bestünde.
Das Prozeßgericht erster Instanz hob die Aufkündigung auf und wies das auf diese gestützte Räumungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache. Dazu sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Beide Vorinstanzen legten ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde, daß das aufgekündigte Wohnmietverhältnis im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nur den kündigungsrechtlichen, nicht aber auch den mietzinsbildenden Vorschriften des MRG unterworfen sei, daß eine Anpassung eines Altvertrages in Ansehung des Hauptmietzinses grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 45 MRG möglich wäre und daß eine Änderungskündigung deshalb ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen bleibe, ob im Einzelfall die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages zulässig wäre oder nicht. Dazu erklärte das Berufungsgericht, aus den in SZ 60/59 dargelegten Erwägungen einer teilweise abweichenden jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der E WoBl 1990/81 nicht folgen zu wollen.Beide Vorinstanzen legten ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde, daß das aufgekündigte Wohnmietverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nur den kündigungsrechtlichen, nicht aber auch den mietzinsbildenden Vorschriften des MRG unterworfen sei, daß eine Anpassung eines Altvertrages in Ansehung des Hauptmietzinses grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 45, MRG möglich wäre und daß eine Änderungskündigung deshalb ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen bleibe, ob im Einzelfall die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages zulässig wäre oder nicht. Dazu erklärte das Berufungsgericht, aus den in SZ 60/59 dargelegten Erwägungen einer teilweise abweichenden jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der E WoBl 1990/81 nicht folgen zu wollen.
Die Klägerinnen fechten das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtig gelöster Frage nach der Zulässigkeit einer Änderungskündigung im Fall eines ungedeckten Erfordernisses zur Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten bei Abgang der Voraussetzungen für die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages und damit einer Unanwendbarkeit der Mietzinserhöhung nach § 18 MRG mit einem auf Wirksamerklärung der Aufkündigung gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Klägerinnen fechten das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtig gelöster Frage nach der Zulässigkeit einer Änderungskündigung im Fall eines ungedeckten Erfordernisses zur Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten bei Abgang der Voraussetzungen für die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages und damit einer Unanwendbarkeit der Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG mit einem auf Wirksamerklärung der Aufkündigung gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung der Rechtssache von der Schließung einer Gesetzeslücke abhängt, die im Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung darüber zu erblicken ist, ob und wie ein kündigungsrechtlich geschützter Bestandvertrag mit frei vereinbartem Mietzins, der aber nicht einmal notwendige Erhaltungsarbeiten abzudecken in der Lage wäre, den gegebenen Verhältnissen anzupassen wäre. Diese Frage wurde bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in einem obiter dictum behandelt.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.