Die Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist das von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse schon angesichts des von der beklagten Partei nach wie vor aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunktes, daß das Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen der §§ 30 ff MRG unterworfen sei. Die Vorinstanzen haben den Bestandvertrag auch zutreffend - ungeachtet der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Pachtvertrag - als Miete beurteilt, weil die Nutzung der von der Bestandnehmerin auf der Bestandfläche errichteten Baulichkeiten für geschäftliche Zwecke ihres eigenen Unternehmens nicht der einen Pachtvertrag über ein Grundstück kennzeichnenden Bearbeitung und Aufwendung von Fleiß und Mühe im Sinne des § 1091 ABGB entspricht (Bydlinski aaO und Recht der Superädifikate 46 f; 5 Ob 607/84 u.a.). Gemäß § 1 Abs 1Die Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist das von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse schon angesichts des von der beklagten Partei nach wie vor aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunktes, daß das Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 30, ff MRG unterworfen sei. Die Vorinstanzen haben den Bestandvertrag auch zutreffend - ungeachtet der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Pachtvertrag - als Miete beurteilt, weil die Nutzung der von der Bestandnehmerin auf der Bestandfläche errichteten Baulichkeiten für geschäftliche Zwecke ihres eigenen Unternehmens nicht der einen Pachtvertrag über ein Grundstück kennzeichnenden Bearbeitung und Aufwendung von Fleiß und Mühe im Sinne des Paragraph 1091, ABGB entspricht (Bydlinski aaO und Recht der Superädifikate 46 f; 5 Ob 607/84 u.a.). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins
MRG gilt dieses Gesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen). Daraus folgt, daß das Mietrechtsgesetz daher grundsätzlich nur mehr die Raummiete erfaßt (EvBl. 1983/130, S. 471; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 und 6 zu § 1 MRG; Würth-Zingher, MRG 2 3MRG gilt dieses Gesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen). Daraus folgt, daß das Mietrechtsgesetz daher grundsätzlich nur mehr die Raummiete erfaßt (EvBl. 1983/130, S. 471; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 und 6 zu Paragraph eins, MRG; Würth-Zingher, MRG 2 3
Anm. 2 zu § 1). Das enthebt jedoch nicht der Pflicht zur Prüfung, ob nicht die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes auf die Mieten von Grundstücken mit darauf zu Geschäfts- oder Wohnzwecken errichteten Superädifikaten analog anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 1 MG fand das Gesetz unter anderem auf die Miete von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen samt etwa mitgemieten (§ 1091 ABGB) Hausgärten oder sonstigen Grundstücken, auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Lagerplätze, Amts- und Kanzleiräume und dgl.) Anwendung. Durch die Einbeziehung der Lagerplätze, die im allgemeinen unverbaute Grundstücke sind, wurde klargestellt, daß der Begriff der 'Geschäftsräumlichkeiten' nicht nach allgemeinem Sprachgebrauch zu deuten war; die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 1 MG schlechthin auf unverbaute Grundflächen, die für geschäftliche Zwecke in Bestand genommen wurden, erstreckt (vgl. MietSlg. 34.373;Anmerkung 2 zu Paragraph eins,). Das enthebt jedoch nicht der Pflicht zur Prüfung, ob nicht die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes auf die Mieten von Grundstücken mit darauf zu Geschäfts- oder Wohnzwecken errichteten Superädifikaten analog anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz eins, MG fand das Gesetz unter anderem auf die Miete von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen samt etwa mitgemieten (Paragraph 1091, ABGB) Hausgärten oder sonstigen Grundstücken, auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Lagerplätze, Amts- und Kanzleiräume und dgl.) Anwendung. Durch die Einbeziehung der Lagerplätze, die im allgemeinen unverbaute Grundstücke sind, wurde klargestellt, daß der Begriff der 'Geschäftsräumlichkeiten' nicht nach allgemeinem Sprachgebrauch zu deuten war; die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des Paragraph eins, MG schlechthin auf unverbaute Grundflächen, die für geschäftliche Zwecke in Bestand genommen wurden, erstreckt vergleiche MietSlg. 34.373;
SZ 46/92 = EvBl. 1974/65, S. 154 = MietSlg. 25.192/25 u. v.a.). Das galt auch für die Vermietung eines Grundstückes zur Errichtung eines geschäftlich genutzten Superädifikates. Anders war es, wenn eine Grundfläche zur Errichtung eines Bauwerkes für Wohnzwecke in Bestand gegeben wurde, weil die Miete einer Grundfläche zu anderen als geschäftlichen Zwecken nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 MRG grundsätzlich nicht unter die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes fiel (JBl. 1984, 430; SZ 26/167 u.a.). Vom Wortlaut der genannten Bestimmung waren nur 'Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile' sowie etwa mitgemietete Hausgärten und sonstige Grundstücke umfaßt. Dennoch erstreckte die Rechtsprechung den Kündigungsschutz des Mietengesetzes im Wege der Analogie auf den Sonderfall, daß der Mieter auf dem in Bestand genommenen Grundstück im Einvernehmen mit dem Vermieter und mit Zustimmung der Baubehörde ein seinen Wohnzwecken dienendes festgemauertes Haus errichtete, um sich damit dauernden Wohnraum zu beschaffen. Die Analogie wurde damit gerechtfertigt, daß in solchen Fällen die Flächenmiete der Miete einer Wohnung im Schutzbedürfnis gleichkomme (MietSlg. 28.199 u. v.a.). Die Lehre hat dem - von hier nicht wesentlichen Einschränkungen abgesehen - zugestimmt (vgl. z.B. Bydlinski in JBl. 1984, 241; derselbe, Das Recht der Superädifikate, 47; Würth-Zingher aaO.). Der Fall, daß schon ein Rechtsvorgänger des Mieters das feste Wohnhaus errichtet hatte, wurde wegen gleicher Interessenlage auch gleich beurteilt (JBl. 1984, 430 u.a.). Durch das Mietrechtsgesetz ist für die Flächenmiete, die auch der Befriedigung eines Wohnungsbedürfnisses dient, keine Änderung eingetreten. § 1 Abs 1 dieses Gesetzes legt den Anwendungsbereich auf die Miete von 'Wohnungen oder einzelnen Wohnungsteilen' fest; die 'Wohnungsteile' im Sinne des § 1 MRG sind den 'Wohnungsbestandteilen' im § 1 MG gleichzuhalten. Die Frage der analogen Rechtsanwendung ist deshalb weiterhin gegeben, sodaß die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich weiter angewendet werden kann (Bydlinski in JBl. 1984, 249). In der beispielsweisen Aufzählung der Geschäftsräumlichkeiten im § 1 Abs 1 MRG fehlen die Lagerplätze, die § 1 MG noch zu den Geschäftsräumlichkeiten gezählt hatte. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz (425 BlgNR XV. GP 30 f) führen hiezu aus, der Anwendungsbereich des Gesetzes solle 'gestrafft' und die Raummiete als zentrales Anliegen dieses Gesetzesvorhabens betont werden; demgemäß sollten die selbständig (somit als Hauptsache) in Bestand genommenen Lagerplätze und die Miete ähnlichen Geschäftszwecken dienender Grundstücke vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.SZ 46/92 = EvBl. 1974/65, S. 154 = MietSlg. 25.192/25 u. v.a.). Das galt auch für die Vermietung eines Grundstückes zur Errichtung eines geschäftlich genutzten Superädifikates. Anders war es, wenn eine Grundfläche zur Errichtung eines Bauwerkes für Wohnzwecke in Bestand gegeben wurde, weil die Miete einer Grundfläche zu anderen als geschäftlichen Zwecken nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, MRG grundsätzlich nicht unter die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes fiel (JBl. 1984, 430; SZ 26/167 u.a.). Vom Wortlaut der genannten Bestimmung waren nur 'Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile' sowie etwa mitgemietete Hausgärten und sonstige Grundstücke umfaßt. Dennoch erstreckte die Rechtsprechung den Kündigungsschutz des Mietengesetzes im Wege der Analogie auf den Sonderfall, daß der Mieter auf dem in Bestand genommenen Grundstück im Einvernehmen mit dem Vermieter und mit Zustimmung der Baubehörde ein seinen Wohnzwecken dienendes festgemauertes Haus errichtete, um sich damit dauernden Wohnraum zu beschaffen. Die Analogie wurde damit gerechtfertigt, daß in solchen Fällen die Flächenmiete der Miete einer Wohnung im Schutzbedürfnis gleichkomme (MietSlg. 28.199 u. v.a.). Die Lehre hat dem - von hier nicht wesentlichen Einschränkungen abgesehen - zugestimmt vergleiche z.B. Bydlinski in JBl. 1984, 241; derselbe, Das Recht der Superädifikate, 47; Würth-Zingher aaO.). Der Fall, daß schon ein Rechtsvorgänger des Mieters das feste Wohnhaus errichtet hatte, wurde wegen gleicher Interessenlage auch gleich beurteilt (JBl. 1984, 430 u.a.). Durch das Mietrechtsgesetz ist für die Flächenmiete, die auch der Befriedigung eines Wohnungsbedürfnisses dient, keine Änderung eingetreten. Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes legt den Anwendungsbereich auf die Miete von 'Wohnungen oder einzelnen Wohnungsteilen' fest; die 'Wohnungsteile' im Sinne des Paragraph eins, MRG sind den 'Wohnungsbestandteilen' im Paragraph eins, MG gleichzuhalten. Die Frage der analogen Rechtsanwendung ist deshalb weiterhin gegeben, sodaß die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich weiter angewendet werden kann (Bydlinski in JBl. 1984, 249). In der beispielsweisen Aufzählung der Geschäftsräumlichkeiten im Paragraph eins, Absatz eins, MRG fehlen die Lagerplätze, die Paragraph eins, MG noch zu den Geschäftsräumlichkeiten gezählt hatte. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz (425 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 30 f) führen hiezu aus, der Anwendungsbereich des Gesetzes solle 'gestrafft' und die Raummiete als zentrales Anliegen dieses Gesetzesvorhabens betont werden; demgemäß sollten die selbständig (somit als Hauptsache) in Bestand genommenen Lagerplätze und die Miete ähnlichen Geschäftszwecken dienender Grundstücke vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.
Geschäftlich nur als solche genutzte Grundstücke sollen also den Kündigungsbeschränkungen nicht mehr unterliegen, sodaß die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vereinbarter Mieten von Grundstücken im Wege der Analogie nicht mehr in Betracht kommt (Bydlinski in JBl. 1984, 250). Bei Superädifikaten, die auf vermieteten Grundstücken errichtet werden, handelt es sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 565/84 und 5 Ob 607/84 ausgesprochen hat - um Räume; die Besonderheit besteht nur darin, daß sie auf dem Mietgrundstück errichtet werden und ohne die Miete nicht Bestand haben können. Wie Bydlinski (JBl. 1984, 250) zutreffend hervorhebt, stellt sich auch hier das Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses. Eine Raummiete im eigentlichen Sinne liegt zwar nicht vor, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes lassen aber - auch hierin ist Bydlinski (aaO.) zu folgen - nicht den zwingenden Schluß auf eine bewußte gesetzgeberische Entscheidung gegen den Kündigungsschutz für die Grundstücksmiete mit einem geschäftlichen Zwecken dienenden Superädifikat zu. Seit dem Mietrechtsgesetz ist die Problematik der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zwecke der Wohnraumschaffung und der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zwecke der geschäftlichen Betätigung weitgehend gleichartig (vgl. Bydlinski aaO.; zur erstgenannten Problematik im einzelnen Bydlinski aaO. 242 ff und Entscheidung JBl. 1984, 430 = MietSlg. 34.372). Schon bisher wurde in der Rechtsprechung (MietSlg. 10.166 u. a.) der Fall der Miete eines Grundstückes zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Superädifikates der Miete eines Grundstückes zu Errichtung eines Geschäftszwecken dienenden überbaues gleichgestellt. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude-Superädifikat und jener der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum-Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des § 1 MRG fallen sollten (Bydlinski aaO. 251; vgl. auch Würth-Zingher, MRG 2 , 3 Anm. 2 zu § 1, gebilligt von Iro in JBl. 1983, 503). Der erkennende Senat schließt sich den bereits zu 1 Ob 565/84 und 5 Ob 607/84 gebilligten Ausführungen Bydlinskis an.Geschäftlich nur als solche genutzte Grundstücke sollen also den Kündigungsbeschränkungen nicht mehr unterliegen, sodaß die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vereinbarter Mieten von Grundstücken im Wege der Analogie nicht mehr in Betracht kommt (Bydlinski in JBl. 1984, 250). Bei Superädifikaten, die auf vermieteten Grundstücken errichtet werden, handelt es sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 565/84 und 5 Ob 607/84 ausgesprochen hat - um Räume; die Besonderheit besteht nur darin, daß sie auf dem Mietgrundstück errichtet werden und ohne die Miete nicht Bestand haben können. Wie Bydlinski (JBl. 1984, 250) zutreffend hervorhebt, stellt sich auch hier das Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses. Eine Raummiete im eigentlichen Sinne liegt zwar nicht vor, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes lassen aber - auch hierin ist Bydlinski (aaO.) zu folgen - nicht den zwingenden Schluß auf eine bewußte gesetzgeberische Entscheidung gegen den Kündigungsschutz für die Grundstücksmiete mit einem geschäftlichen Zwecken dienenden Superädifikat zu. Seit dem Mietrechtsgesetz ist die Problematik der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zwecke der Wohnraumschaffung und der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zwecke der geschäftlichen Betätigung weitgehend gleichartig vergleiche Bydlinski aaO.; zur erstgenannten Problematik im einzelnen Bydlinski aaO. 242 ff und Entscheidung JBl. 1984, 430 = MietSlg. 34.372). Schon bisher wurde in der Rechtsprechung (MietSlg. 10.166 u. a.) der Fall der Miete eines Grundstückes zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Superädifikates der Miete eines Grundstückes zu Errichtung eines Geschäftszwecken dienenden überbaues gleichgestellt. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude-Superädifikat und jener der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum-Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des Paragraph eins, MRG fallen sollten (Bydlinski aaO. 251; vergleiche auch Würth-Zingher, MRG 2 , 3 Anmerkung 2 zu Paragraph eins,, gebilligt von Iro in JBl. 1983, 503). Der erkennende Senat schließt sich den bereits zu 1 Ob 565/84 und 5 Ob 607/84 gebilligten Ausführungen Bydlinskis an.
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall wurde der beklagten Partei vom Rechtsvorgänger der Klägerin ein Grundstück in Bestand gegeben, auf dem von der beklagten Partei bereits einige Superädifikate errichtet waren.
Franz C hatte der Bauführung ausdrücklich zugestimmt. Da diese Gebäude - abgesehen von der Wohnung - schon nach ihrer Zweckbestimmung nur für die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Handelsgesellschaft bestimmt sein konnten, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Benützung für Geschäftszwecke der beklagten Partei übereinstimmender Vertragswille war. Da ferner die Grundstücksmiete mit Wohnungs-Superädifikat gleichen Grundsätzen zu unterstellen ist, bedarf es - abgesehen davon, daß die Dienstwohnung den Geschäftszweck indiziert - keiner Prüfung dahin, ob daneben auch eine Wohnungsmiete anzunehmen ist. Der Bestandvertrag unterliegt demnach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes; die übergangsbestimmung des § 49 Abs 1 zweiter Satz MRG, die nur auf Mietverträge anzuwenden ist, die den Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG unterlagen, aber dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegen, gelangt somit nicht zur Anwendung.Franz C hatte der Bauführung ausdrücklich zugestimmt. Da diese Gebäude - abgesehen von der Wohnung - schon nach ihrer Zweckbestimmung nur für die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Handelsgesellschaft bestimmt sein konnten, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Benützung für Geschäftszwecke der beklagten Partei übereinstimmender Vertragswille war. Da ferner die Grundstücksmiete mit Wohnungs-Superädifikat gleichen Grundsätzen zu unterstellen ist, bedarf es - abgesehen davon, daß die Dienstwohnung den Geschäftszweck indiziert - keiner Prüfung dahin, ob daneben auch eine Wohnungsmiete anzunehmen ist. Der Bestandvertrag unterliegt demnach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes; die übergangsbestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz MRG, die nur auf Mietverträge anzuwenden ist, die den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MG unterlagen, aber dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegen, gelangt somit nicht zur Anwendung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50
ZPO.