Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, vertrat aber die Rechtsansicht, daß die Klägerin wegen ihrer seit 1983 dauernden ehewidrigen Beziehung zu Franz G*** und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Juni 1984 trotz der als schwere Eheverfehlungen zu beurteilenden Handlungen des Beklagten im April und Dezember 1985 das Recht auf Scheidung im Sinne des § 49 Satz 2 EheG verwirkt habe. Die auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ist zulässig (§ 502 Abs.5 ZPO), aber nicht berechtigt.Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, vertrat aber die Rechtsansicht, daß die Klägerin wegen ihrer seit 1983 dauernden ehewidrigen Beziehung zu Franz G*** und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Juni 1984 trotz der als schwere Eheverfehlungen zu beurteilenden Handlungen des Beklagten im April und Dezember 1985 das Recht auf Scheidung im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG verwirkt habe. Die auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, ZPO), aber nicht berechtigt.
Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann nach § 49 Satz 2 EheG die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann nach Paragraph 49, Satz 2 EheG die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beklagte bis zur Scheidungsklage im Jänner 1985 überhaupt noch keine schweren Eheverfehlungen begangen.
Hingegen hatte die Klägerin bis dahin schon schwere Eheverfehlungen gesetzt:
Sie unterhielt seit 1983 ein vom Beklagten schärfstens mißbilligtes schwärmerisches Liebesverhältnis zu Franz G*** und verhielt sich deshalb gegenüber dem Beklagten lieb- und interesselos, wodurch sie beharrlich gegen die Pflichten zur Treue und anständigen Begegnung (§ 90 ABGB) verstieß. Seit Juni 1984Sie unterhielt seit 1983 ein vom Beklagten schärfstens mißbilligtes schwärmerisches Liebesverhältnis zu Franz G*** und verhielt sich deshalb gegenüber dem Beklagten lieb- und interesselos, wodurch sie beharrlich gegen die Pflichten zur Treue und anständigen Begegnung (Paragraph 90, ABGB) verstieß. Seit Juni 1984
verletzte sie auch ihre Pflichten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zum Beistand (§ 90 ABGB), weil sie ohne gerechtfertigten Grund aus der Ehewohnung auszog und weder zur Deckung der Bedürfnisse noch zur Deckung des Haushaltes beitrug und überdies regelmäßige geschlechtliche Beziehungen zum Beklagten verhinderte. Diese andauernden schweren Eheverfehlungen konnten die eheliche Gesinnung des Beklagten nicht zerstören, der noch immer die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft einschließlich der Wiederaufnahme regelmäßiger geschlechtlicher Beziehungen erhoffte.verletzte sie auch ihre Pflichten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zum Beistand (Paragraph 90, ABGB), weil sie ohne gerechtfertigten Grund aus der Ehewohnung auszog und weder zur Deckung der Bedürfnisse noch zur Deckung des Haushaltes beitrug und überdies regelmäßige geschlechtliche Beziehungen zum Beklagten verhinderte. Diese andauernden schweren Eheverfehlungen konnten die eheliche Gesinnung des Beklagten nicht zerstören, der noch immer die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft einschließlich der Wiederaufnahme regelmäßiger geschlechtlicher Beziehungen erhoffte.
Daß der Beklagte die Klägerin im April 1985 zu einem Geschlechtsverkehr nötigte, und sie im Dezember 1985 während einer Auseinandersetzung leicht verletzte, stand daher in einem unmittelbaren zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den erwähnten Eheverfehlungen der Klägerin, die sich ihm nicht monatelang grundlos verweigern durfte.
Aus diesen Umständen ergibt sich, daß das festgestellte und von beiden Vorinstanzen ohnedies als schwere Eheverfehlungen beurteilte Verhalten des Beklagten nur eine unmittelbare Reaktion auf die schweren Eheverfehlungen der Klägerin darstellt, die ihn schwer verletzten und für ihn immer unerträglicher wurden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren in zutreffender Anwendung des § 49 Satz 2 EheG als sittlich nicht gerechtfertigt abgewiesen.Aus diesen Umständen ergibt sich, daß das festgestellte und von beiden Vorinstanzen ohnedies als schwere Eheverfehlungen beurteilte Verhalten des Beklagten nur eine unmittelbare Reaktion auf die schweren Eheverfehlungen der Klägerin darstellt, die ihn schwer verletzten und für ihn immer unerträglicher wurden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren in zutreffender Anwendung des Paragraph 49, Satz 2 EheG als sittlich nicht gerechtfertigt abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.