Der Rekurs ist verspätet.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist, vier Wochen. Zweiseitig ist das Rekursverfahren gemäß § 521 a ZPO nur bei Anfechtung eines Endbeschlusses, eines Aufhebungsbeschlusses nach § 519 Abs 1 Z 3 oder eines Beschlusses, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Diese Aufzählung der Fälle eines zweiseitigen Rekursverfahrens ist eine erschöpfende (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1966; RZ 1985/36, S.109 = MietSlg 36.809; 4 Ob 1510/84; 5 Ob 97/85). Da ein Beschluß, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, im § 521 a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall 14 Tage. Die von Fasching in seinem Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechtes zu Rz 1834 vertretene gegenteilige Ansicht findet im Gesetz keine Deckung, steht mit der im selben Werk zu Rz 1966 vertretenen Ansicht, die Aufzählung des § 521 a ZPO sei erschöpfend, im Widerspruch und steht auch nicht mit den Rz 1980 bis 1983 in Einklang, weil zu Rz 1981 und 1983, die die Fälle des § 519 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO behandeln, jeweils angeführt wird, der Rekurs sei gemäß § 521 a ZPO zweiseitig, in Rz 1980, die § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erörtert, ein derartiger Hinweis aber fehlt.Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist, vier Wochen. Zweiseitig ist das Rekursverfahren gemäß Paragraph 521, a ZPO nur bei Anfechtung eines Endbeschlusses, eines Aufhebungsbeschlusses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, oder eines Beschlusses, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Diese Aufzählung der Fälle eines zweiseitigen Rekursverfahrens ist eine erschöpfende (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1966; RZ 1985/36, S.109 = MietSlg 36.809; 4 Ob 1510/84; 5 Ob 97/85). Da ein Beschluß, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, im Paragraph 521, a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall 14 Tage. Die von Fasching in seinem Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechtes zu Rz 1834 vertretene gegenteilige Ansicht findet im Gesetz keine Deckung, steht mit der im selben Werk zu Rz 1966 vertretenen Ansicht, die Aufzählung des Paragraph 521, a ZPO sei erschöpfend, im Widerspruch und steht auch nicht mit den Rz 1980 bis 1983 in Einklang, weil zu Rz 1981 und 1983, die die Fälle des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO behandeln, jeweils angeführt wird, der Rekurs sei gemäß Paragraph 521, a ZPO zweiseitig, in Rz 1980, die Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erörtert, ein derartiger Hinweis aber fehlt.
Der Rekurs mußte daher als verspätet zurückgewiesen werden.