Begründung:
Die Klägerin war Mieterin einer 130 m2 großen Wohnung im Haus *****. Alleineigentümer war bis zu seinem Tod der Hotelier Johann I*****. Das *****Haus ist am 23. Mai 1985 (teilweise) eingestürzt. Der Nachlaß nach Johann I***** wurde der Beklagten am 14. Juli 1989 eingeantwortet.
Die Klägerin begehrt mit der am 17. August 1988 eingebrachten Klage S 58.850 sA sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihr für sämtliche Ereignisse aus dem Vorfall vom 23.Mai 1985 zu haften, insbesondere die Mietkosten weiterzubezahlen habe. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe die Mieter des Hauses wegen Umbauarbeiten ersucht, vorübergehend, voraussichtlich für ein Jahr, die Wohnungen gegen Beistellung von Ersatzwohnungen und Zahlung der damit verbundenen Kosten zu räumen. Es sei eine Vereinbarung zustandegekommen, daß die Klägerin die Betriebs- und Heizkosten der für ein Jahr angemieteten Ersatzwohnung trage, während Johann I***** die Übersiedlungskosten sowie den Mietzins von monatlich S 5.885 bezahle. Die Mietzinse seien nur für die Monate April und Mai 1985 bezahlt, weitere Zahlungen jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, das Haus ***** sei ohne Verschulden des Vermieters eingestürzt. Der Einsturz sei im Zuge von Umbauarbeiten erfolgt, weil diese unsachgemäß und gegen die Regeln der Baukunst durchgeführt worden seien. Der Vermieter hafte für das Verschulden der von ihm beauftragten Baufirmen. Neben dem Anspruch auf Zahlung der aushaftenden Mietzinse für 10 Monate von insgesamt S 58.850 habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für alle weiteren Schadenersatzansprüche, welche die Klägerin als Mieterin einer Wohnung im eingestürzten Haus habe.
Die Beklagte bestritt das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Zahlung des Mietzinses für die von der Klägerin angemietete Ersatzwohnung sowie ein Verschulden am Einsturz des Hauses. Schadenersatzansprüche seien im übrigen bereits verjährt.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß Johann I***** im Jänner 1985 an die Klägerin und an die anderen Mieter des Hauses ***** herangetreten war, um abzuklären, ob auf Grund des geplanten Hausumbaues die Mieter bei Beistellung einer Ersatzwohnung und Leistung einer einmaligen Entschädigung zum Auszug aus dem Haus bereit seien. Nach dem Umbau sollten die Mieter nach Wunsch wieder in die alten Wohnungen einziehen können. Mit dem Auffinden von Ersatzwohnungen, nicht aber dem Abschluß von Verträgen, wurde ein Immobilienmakler betraut. Nach längeren Verhandlungen konnte keine Einigung über die Bezahlung der Mietkosten hinsichtlich Höhe und Dauer der von der Klägerin in Aussicht genommenen Ersatzwohnung erzielt werden. Die Klägerin übersiedelte am 20. März 1985 dennoch. Der Rechtsvorgänger der Beklagten bezahlte freiwillig die Übersiedlungskosten und für die ersten beiden Monate je S 3.550 (den Gegenwert für eine Garconniere); dann stellte er die Zahlungen ein. Am 23. Mai 1985 stürzte das Haus ***** ohne Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten ein.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, ein Bestandvertrag löse sich nach § 1112 ABGB von selbst auf, wenn die Bestandsache zugrundegehe. Geschehe dies aus Verschulden eines Teiles, gebühre dem anderen Teil Ersatz. Der Einsturz des Hauses sei, soweit dies bereits feststehe, ohne Verschulden des Vermieters geschehen. Vor dem Einsturz habe dieser die ihm obliegenden Pflichten erfüllt, indem er mit den Mietern für die Zeit des Umbaues Vereinbarungen zu treffen versucht bzw. diesen Ersatzunterkünfte angeboten habe. Die Klägerin habe sich mit dem Vermieter allerdings nicht einigen können und sei ohne vertragliche Vereinbarung "auf gut Glück" in eine neue Wohnung gezogen. Durch den unvorhergesehenen Untergang der Bestandsache am 23. Mai 1985 sei der Mietvertrag aufgelöst worden, so daß die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte habe. Eine Schadenersatzhaftung des Vermieters scheide aus, weil selbst unter Annahme eines Verschuldens des Vermieters am Untergang der Bestandsache allfällige Schadenersatzansprüche verjährt seien, weil die Klage erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Einsturz des Hauses eingebracht worden sei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, ein Bestandvertrag löse sich nach Paragraph 1112, ABGB von selbst auf, wenn die Bestandsache zugrundegehe. Geschehe dies aus Verschulden eines Teiles, gebühre dem anderen Teil Ersatz. Der Einsturz des Hauses sei, soweit dies bereits feststehe, ohne Verschulden des Vermieters geschehen. Vor dem Einsturz habe dieser die ihm obliegenden Pflichten erfüllt, indem er mit den Mietern für die Zeit des Umbaues Vereinbarungen zu treffen versucht bzw. diesen Ersatzunterkünfte angeboten habe. Die Klägerin habe sich mit dem Vermieter allerdings nicht einigen können und sei ohne vertragliche Vereinbarung "auf gut Glück" in eine neue Wohnung gezogen. Durch den unvorhergesehenen Untergang der Bestandsache am 23. Mai 1985 sei der Mietvertrag aufgelöst worden, so daß die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte habe. Eine Schadenersatzhaftung des Vermieters scheide aus, weil selbst unter Annahme eines Verschuldens des Vermieters am Untergang der Bestandsache allfällige Schadenersatzansprüche verjährt seien, weil die Klage erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Einsturz des Hauses eingebracht worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es übernahm die Feststellung, daß eine Vereinbarung über die Übernahme der Mietkosten der Ersatzwohnung der Klägerin nicht zustandegekommen sei, so daß das auf einen Vertrag gestützte Begehren auf Zahlung von S 58.850 rechtlich nicht berechtigt sei.
Im Recht sei die Berufung aber, soweit sie sich auf geltend gemachte Schadenersatzansprüche beziehe. Der Vermieter sei durch § 1096 ABGB verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes zu erhalten. Der wegen solcher Ersatzansprüche in Anspruch genommene Vermieter habe zu beweisen, daß ihn kein Verschulden treffe. Bediene sich der Vermieter bei der Bauführung dritter Personen, so hafte er für deren Verschulden nach § 1313 a ABGB. Das Erstgericht sei wegen seiner Rechtsansicht, allfällige Schadenersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, auf diese nicht näher eingegangen. Die Beurteilung der Verjährung sei noch nicht abschließend möglich. Die Verjährung von Ersatzansprüchen aus dem Mietverhältnis nach § 1112 ABGB könne nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, ab welchem der Bestandvertrag kraft Gesetzes wegen physischen oder rechtlichen Unterganges der Bestandsache als aufgelöst gelte. Da nur eine gänzliche Zerstörung der Bestandsache, wenn eine Wiederherstellung nicht mehr in Frage komme, die Vertragsauflösung bewirke, nicht aber die Tatsache der bloßen Unbenützbarkeit, sei für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Mieter bei objektiver Betrachtung die Gewißheit erlangt habe, daß es zu einer Wiederherstellung des unbenützbaren Bestandobjektes nicht kommen werde. Das Erstgericht habe ohne Reflexion auf den Tatbestand des § 1112 ABGB und der gerichtsbekannten breiten Diskussion in der Öffentlichkeit sowie des Akteninhaltes, daß durch den nur teilweisen Einsturz keine gänzliche Zerstörung des Hauses, das erst nach Jahren einem gänzlichen Abbruch zum Opfer gefallen sei, erfolgt sei, ohne nähere Begründung und ohne ausreichende Tatsachengrundlage nur einen "Einsturz des Hauses" angenommen. Es habe sich auch mit der Frage des Verschuldens des Rechtsvorgängers der Beklagten wegen seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht näher befaßt. Sollte die Wohnung der Klägerin bei dem - teilweisen - Einsturz nicht gänzlich zerstört worden sein, müsse zur Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist untersucht werden, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin nach objektiven Gesichtspunkten davon ausgehen mußte, eine Wiederherstellung ihrer Wohnung komme nicht mehr in Betracht.Im Recht sei die Berufung aber, soweit sie sich auf geltend gemachte Schadenersatzansprüche beziehe. Der Vermieter sei durch Paragraph 1096, ABGB verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes zu erhalten. Der wegen solcher Ersatzansprüche in Anspruch genommene Vermieter habe zu beweisen, daß ihn kein Verschulden treffe. Bediene sich der Vermieter bei der Bauführung dritter Personen, so hafte er für deren Verschulden nach Paragraph 1313, a ABGB. Das Erstgericht sei wegen seiner Rechtsansicht, allfällige Schadenersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, auf diese nicht näher eingegangen. Die Beurteilung der Verjährung sei noch nicht abschließend möglich. Die Verjährung von Ersatzansprüchen aus dem Mietverhältnis nach Paragraph 1112, ABGB könne nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, ab welchem der Bestandvertrag kraft Gesetzes wegen physischen oder rechtlichen Unterganges der Bestandsache als aufgelöst gelte. Da nur eine gänzliche Zerstörung der Bestandsache, wenn eine Wiederherstellung nicht mehr in Frage komme, die Vertragsauflösung bewirke, nicht aber die Tatsache der bloßen Unbenützbarkeit, sei für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Mieter bei objektiver Betrachtung die Gewißheit erlangt habe, daß es zu einer Wiederherstellung des unbenützbaren Bestandobjektes nicht kommen werde. Das Erstgericht habe ohne Reflexion auf den Tatbestand des Paragraph 1112, ABGB und der gerichtsbekannten breiten Diskussion in der Öffentlichkeit sowie des Akteninhaltes, daß durch den nur teilweisen Einsturz keine gänzliche Zerstörung des Hauses, das erst nach Jahren einem gänzlichen Abbruch zum Opfer gefallen sei, erfolgt sei, ohne nähere Begründung und ohne ausreichende Tatsachengrundlage nur einen "Einsturz des Hauses" angenommen. Es habe sich auch mit der Frage des Verschuldens des Rechtsvorgängers der Beklagten wegen seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht näher befaßt. Sollte die Wohnung der Klägerin bei dem - teilweisen - Einsturz nicht gänzlich zerstört worden sein, müsse zur Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist untersucht werden, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin nach objektiven Gesichtspunkten davon ausgehen mußte, eine Wiederherstellung ihrer Wohnung komme nicht mehr in Betracht.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil dem Rekursgericht keine veröffentlichte Rechtsprechung über den Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche nach § 1112 ABGB bekannt sei.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil dem Rekursgericht keine veröffentlichte Rechtsprechung über den Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche nach Paragraph 1112, ABGB bekannt sei.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.