Die Revision ist wegen der Bekämpfung der sich über den objektiven Wortsinn und die als authentisch anzusehenden Erklärungen der Kläger hinwegsetzende Deutung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht zulässig.
Aus Anlaß dieses zulässigen Rechtsmittels war von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit seinem angefochtenen Teilurteil zu einem noch streitverfangenen Begehren abgesprochen hat:
Das Begehren eines Kanalerhalters, einen Anlieger zur Unterlassung einer Kanalbenützung zu verpflichten und ihm die Einleitung von betrieblichen Abwässern von seinem Grund in den Kanal zu verbieten, ist ungeachtet der sprachlichen Trennung eine logische Einheit. Im ersten allgemein gehaltenen Teil betrifft das Unterlassungsbegehren allerdings mangels ausdrücklicher Unterscheidung sowohl die Einleitung von Haushaltsabwässern als auch die Einleitung von Abwässern aus einem gewerblichen Unternehmen. Insoweit ist eine getrennte Beurteilung (materiell) denkbar und (formell) auch durch Fällung eines Teilurteiles nicht unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit eines Teilabspruches zu erkennen gegeben. Die Kläger haben hierauf mit ihrer Erklärung, einen vom Berufungsgericht als selbständiges Teilbegehren gewerteten Teil ihres Begehrens zurückzuziehen, der Sache nach erklärt, ihr Urteilsbegehren insoweit einzuschränken, als vom begehrten Benützungsverbot die Einbringung von Haushaltsabwässern ausgenommen sein sollte.
Damit stellt sich die Frage, ob seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, durch die eine Klagsrücknahme auch noch im Berufungsverfahren als zulässig erklärt wurde, auch die nicht ausdrücklich erwähnte Klagseinschränkung noch im Berufungsverfahren wirksam erklärt werden könne. Dies ist aus den gesetzgeberischen Motiven (vgl RV 669 BlgNR XV. GP 57 zu Z 63) nach einem Größenschluß zu bejahen:Damit stellt sich die Frage, ob seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, durch die eine Klagsrücknahme auch noch im Berufungsverfahren als zulässig erklärt wurde, auch die nicht ausdrücklich erwähnte Klagseinschränkung noch im Berufungsverfahren wirksam erklärt werden könne. Dies ist aus den gesetzgeberischen Motiven vergleiche Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 57 zu Ziffer 63,) nach einem Größenschluß zu bejahen:
Im Rechtsmittelverfahren ist eine Klagseinschränkung, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich.
Dieses Ergebnis leitet zu der in der Verfahrenslehre umstrittenen Frage über, ob die Einschränkung des Klagebegehrens als teilweise Klagsrücknahme nur unter den für diese normierten Voraussetzungen wirksam sei (vgl etwa Holzhammer ÖZPR2, 195; derselbe in Buchegger/Deixler/Holzhammer Praktisches ZPR2, 82; Ballon Einführung2, 148; Rechberger-Simotta ZPR3 Rz 426 einerseits und Fasching ZPR2 Rz 1228 andererseits).Dieses Ergebnis leitet zu der in der Verfahrenslehre umstrittenen Frage über, ob die Einschränkung des Klagebegehrens als teilweise Klagsrücknahme nur unter den für diese normierten Voraussetzungen wirksam sei vergleiche etwa Holzhammer ÖZPR2, 195; derselbe in Buchegger/Deixler/Holzhammer Praktisches ZPR2, 82; Ballon Einführung2, 148; Rechberger-Simotta ZPR3 Rz 426 einerseits und Fasching ZPR2 Rz 1228 andererseits).
Der erkennende Senat sieht sich nicht bestimmt, im vorliegenden Fall von der ständigen Rechtsprechung des OGH (zB JBl 1984, 686 uva, zuletzt 6 Ob 1640/90) abzugehen, daß die Klagseinschränkung nicht an die Voraussetzungen für die Klagsrücknahme gebunden sei, zumal dem Beklagten gegenüber einem Kläger, der sein Klagebegehren ausdrücklich ohne Anspruchsverzicht einschränkt, erforderlichenfalls zur endgültigen Klärung der strittig verbliebenen Rechtslage die Verfolgung eines negativen Feststellungsanspruches offenbliebe und daher nur prozeßökonomische Überlegungen für die Entscheidung des Meinungsstreites ausschlaggebend sein können; dabei wiegt der aktuelle Fall der (teilweisen) Verfahrenserledigung schwerer als die Vermeidung einer oft nur sehr ungewissen Möglichkeit einer künftigen neuerlichen Prozeßführung.
Die Einschränkung des Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden.
Die in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Prozeßerklärung der Kläger, von ihrem Unterlassungsbegehren die nach dem objektiven Wortsinn auch darin enthaltene Ableitung von Haushaltsabwässern auszuschließen, war gerade im Hinblick auf den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß die Kläger dazu kein hinreichendes Vorbringen in erster Instanz erstattet hätten, eine Klarstellung, die auch als Klagseinschränkung betrachtet - noch in der Berufungsverhandlung und ohne Einwilligung des Beklagten oder gleichzeitigen Anspruchsverzicht - verfahrensrechtlich voll wirksam war.
Daher hatte sich das Berufungsgericht in Ansehung dieses Teilbegehrens jeder weiteren Sachentscheidung zu enthalten. Es war vielmehr in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO der Ausspruch geboten, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil als wirkungslos anzusehen sei.Daher hatte sich das Berufungsgericht in Ansehung dieses Teilbegehrens jeder weiteren Sachentscheidung zu enthalten. Es war vielmehr in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO der Ausspruch geboten, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil als wirkungslos anzusehen sei.
Die dargelegte Unzulässigkeit einer Sachentscheidung im Umfang der wirksam erfolgten Klagseinschränkung bedingt die ersatzlose Aufhebung des berufungsgerichtlichen Teilurteiles.
Die Kläger haben mit ihrer außerordentlichen Revision den mit ihrem Rechtsmittelantrag angestrebten Erfolg nicht erzielt. Der Beklagte und seine Nebenintervenienten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf den dargelegten entscheidenden verfahrensrechtlichen Umstand nicht hingewiesen. Weder die Revision noch die Revisionsbeantwortungen können als notwendig im Sinne des § 41 ZPO erkannt werden. Die Parteien haben daher die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten jeweils selbst zu tragen.Die Kläger haben mit ihrer außerordentlichen Revision den mit ihrem Rechtsmittelantrag angestrebten Erfolg nicht erzielt. Der Beklagte und seine Nebenintervenienten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf den dargelegten entscheidenden verfahrensrechtlichen Umstand nicht hingewiesen. Weder die Revision noch die Revisionsbeantwortungen können als notwendig im Sinne des Paragraph 41, ZPO erkannt werden. Die Parteien haben daher die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten jeweils selbst zu tragen.