Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei. Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Der Rechtskraftvorbehalt nach § 527 Abs.2 ZPO (§ 519 Abs.1 Z 3 und Abs.2 ZPO) setzt voraus, daß der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen wird. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt beigefügt, obwohl es den erstgerichtlichen Beschluß nicht aufgehoben, sondern - im Sinne der Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit - abgeändert hat. Es hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs.3 ZPO) und somit nicht bloß aussprechen müssen, daß der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), sondern auch, ob der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 300.000,-- übersteige (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO) und ob der Revisionsrekurs zulässig sei (§ 500 Abs.3 ZPO). Die Bewertung nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei. Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Der Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO) setzt voraus, daß der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen wird. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt beigefügt, obwohl es den erstgerichtlichen Beschluß nicht aufgehoben, sondern - im Sinne der Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit - abgeändert hat. Es hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, ZPO ausfertigen (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und somit nicht bloß aussprechen müssen, daß der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), sondern auch, ob der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 300.000,-- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) und ob der Revisionsrekurs zulässig sei (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt.
Der vom Gericht zweiter Instanz angeordnete Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, könnte zwar im Zusammenhalt mit der Begründung dieser Verfügung als Ausspruch dahin gedeutet werden, daß der Revisionsrekurs zulässig sei (§§ 526 Abs.3, 500 Abs.3 ZPO); diese Anordnung ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87, S.256).Der vom Gericht zweiter Instanz angeordnete Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, könnte zwar im Zusammenhalt mit der Begründung dieser Verfügung als Ausspruch dahin gedeutet werden, daß der Revisionsrekurs zulässig sei (Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO); diese Anordnung ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87, S.256).
Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben; dabei wird es auch gleichzeitig - je nach seiner Bewertung - den Rechtskraftvorbehalt durch den an sich erforderlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu ersetzen haben.