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Entscheidung 6 Ob 52/08b×

Entscheidung 6 Ob 52/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob52/08b

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Gudrun O*****, 2. Beate T*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. Ingrid H*****, 2. Mag. Heinz H*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Abberufung der Erstbeklagten als Geschäftsführerin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 5 R 42/07a-79, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberinnen zeigen keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH (Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung für den abberufenen Geschäftsführer kein anderer Geschäftsführer vorläufig bestellt werden (SZ 64/103; RIS-Justiz RS0059431).

2. Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass

  • Strichaufzählung
    eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs (Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG) nur nach Maßgabe des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden kann (SZ 64/103 ua),
  • Strichaufzählung
    bei Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0005300).
    3. Das Rekursgericht hat ausführlich, unter Zitierung oberstgerichtlicher Rechtsprechung begründet, dass die Klägerinnen zur Anspruchsgefährdung zum einen unzureichend vorbrachten und ihnen zum anderen die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs nicht gelungen ist, für die dessen Bestreitung allein nicht ausreicht (RS0005369) und die nicht allein darin liegt, dass der Gegner der gefährdeten Partei seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (9 Ob 40/99v mwN). Es sind konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen (SZ 64/153; SZ 64/175; 9 Ob 40/99v ua). Die Behauptungs- und die Bescheinigungslast trägt ausschließlich die gefährdete Partei (RIS-Justiz RS0006311). Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden (RIS-Justiz RS0005118). Diese Frage hat daher in der Regel ebensowenig erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (10 Ob 84/07m mwN) wie jene, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung als ausreichend anzusehen ist (RIS-Justiz RS0005103). Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die sich aus der Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen ergebenden möglichen Schäden noch keine konkrete Gefährdung darstellen, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergebe (9 Ob 40/99v mwN). Vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung vermögen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberinnen zur Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist die Beurteilung des Rekursgerichts nicht unvertretbar, dass der Umstand, dass der betriebsnotwendige, seit längerer Zeit abgeschlossene Umbau samt Umtausch der Bestuhlung von zwei Kinosälen und der Einbau standardgemäßer Digitalprojektoren weder eine Anspruchsgefährdung noch die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens bescheinige, auch wenn einige dieser Maßnahmen einem Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter und einer einstweiligen Verfügung vergleiche 5 Ob 214/06s) zuwiderliefen, zumal das Kino „dem Markt entsprechend gut laufe".

Anmerkung

E87465 6Ob52.08b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2008/310 S 834 - ecolex 2008,834 = RdW 2008/543 S 583 - RdW 2008,583 = AnwBl 2009,8 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00052.08B.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0060OB00052_08B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005103 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0005118 Rechtssatz 30.01.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
RS0005211 Rechtssatz 22.12.1976Zivilrecht
In der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Unbefugten (Abberufung), liegt eine Bedrohung mit unwiederbringlichem Nachteil für die Gesellschaft mbH (keine weitere Gefahrbescheinigung).
RS0005275 Rechtssatz 10.11.1954Zivilrecht
Zum Begriff des unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO (Befahren einer Wiese).
RS0005300 Rechtssatz 14.09.1982Zivilrecht
Die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO sind dann, wenn auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes der Prozesserfolg vorweggenommen werden soll, streng auszulegen.
RS0005311 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei.
RS0005369 Rechtssatz 30.04.1953Zivilrecht
Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es besteht dabei kein Unterschied, ob diese Bestreitung in …
RS0059431 Rechtssatz 09.06.1982Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung ist hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers möglich. Jedoch kann bei Gesellschaften mbH (zum Unterschied zur OHG, vgl HS 5137/35) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kein Geschäftsführer vorläufig bestellt werden.