In der vorliegenden Schadenersatzklage macht der Kläger geltend, daß der Beklagte am 27. April 1957 sein blühendes Rapsfeld bei K. mit dem bienengefährlichen Mittel E 605 bestäubt habe, obwohl das burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz vom 3. Juni 1949, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1956, LGBl. Nr. 3/1957, die Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühenden Kulturpflanzen verbiete. Durch dieses gesetzwidrige Vorgehen des Beklagten seien zahlreiche Bienen aus der dem Kläger gehörigen Bienenzuchtanlage in H. zugrundegegangen und ein Schaden von 6352 S entstanden.In der vorliegenden Schadenersatzklage macht der Kläger geltend, daß der Beklagte am 27. April 1957 sein blühendes Rapsfeld bei K. mit dem bienengefährlichen Mittel E 605 bestäubt habe, obwohl das burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz vom 3. Juni 1949, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1956, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1957,, die Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühenden Kulturpflanzen verbiete. Durch dieses gesetzwidrige Vorgehen des Beklagten seien zahlreiche Bienen aus der dem Kläger gehörigen Bienenzuchtanlage in H. zugrundegegangen und ein Schaden von 6352 S entstanden.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und hob sein bisheriges Verfahren als nichtig auf. Nach § 19 des burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes stehe die Handhabung des Gesetzes den Verwaltungsbehörden zu. Damit sei auch die Zuerkennung von Schadenersatz wegen Übertretung des Gesetzes gemeint. Dies gehe nämlich aus § 20 Abs. 5 des Gesetzes hervor, wonach mit dem (verwaltungsbehördlichen) Straferkenntnis (wegen Übertretung des Gesetzes) auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden könne. Wollte man die Auffassung vertreten, daß § 20 Abs. 5 des Gesetzes so auszulegen sei, daß für die Zuerkennung anderen als offenkundigen Schadens die Gerichte zuständig seien, so wäre nach der Meinung des Erstrichters diese Bestimmung verfassungswidrig, da sie die Abgrenzung zwischen den Bereichen der Justiz und der Verwaltung dem Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimstellen würde, was dem vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Grundsatz der strengen Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen würde. Die gesetzliche Bestimmung müsse daher so ausgelegt werden, daß sie als verfassungsmäßig angesehen werden könne. § 20 Abs. 5 des Gesetzes besage somit, daß auch im (verwaltungsbehördlichen) Straferkenntnis Schadenersatz zugesprochen werden könne, daß jedoch anderenfalls darüber nicht von den Gerichten, sondern von den zur Handhabung des Kulturpflanzenschutzgesetzes berufenen Verwaltungsbehörden mit gesondertem Bescheid zu erkennen sei.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und hob sein bisheriges Verfahren als nichtig auf. Nach Paragraph 19, des burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes stehe die Handhabung des Gesetzes den Verwaltungsbehörden zu. Damit sei auch die Zuerkennung von Schadenersatz wegen Übertretung des Gesetzes gemeint. Dies gehe nämlich aus Paragraph 20, Absatz 5, des Gesetzes hervor, wonach mit dem (verwaltungsbehördlichen) Straferkenntnis (wegen Übertretung des Gesetzes) auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden könne. Wollte man die Auffassung vertreten, daß Paragraph 20, Absatz 5, des Gesetzes so auszulegen sei, daß für die Zuerkennung anderen als offenkundigen Schadens die Gerichte zuständig seien, so wäre nach der Meinung des Erstrichters diese Bestimmung verfassungswidrig, da sie die Abgrenzung zwischen den Bereichen der Justiz und der Verwaltung dem Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimstellen würde, was dem vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Grundsatz der strengen Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen würde. Die gesetzliche Bestimmung müsse daher so ausgelegt werden, daß sie als verfassungsmäßig angesehen werden könne. Paragraph 20, Absatz 5, des Gesetzes besage somit, daß auch im (verwaltungsbehördlichen) Straferkenntnis Schadenersatz zugesprochen werden könne, daß jedoch anderenfalls darüber nicht von den Gerichten, sondern von den zur Handhabung des Kulturpflanzenschutzgesetzes berufenen Verwaltungsbehörden mit gesondertem Bescheid zu erkennen sei.
Infolge Rekurses des Klägers gegen den erstgerichtlichen Beschluß
hob ihn das Rekursgericht auf und trug dem Erstgericht die
Fortsetzung des Verfahrens auf. Der Wortlaut des Gesetzes decke die
vom Erstgericht vertretene Auslegung nicht. Bei der Beurteilung des
§ 2O Abs. 5 des Gesetzes müsse auf die grundlegende Bestimmung des §
57 VStG. Bedacht genommen werden, wo es heiße: "(1) Soweit die
Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis
auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten
privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der
Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Dem Anspruchsberechtigten steht
gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine
privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber
frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im
Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind im ordentlichen
Rechtsweg geltend zu machen. (3) Der Beschuldigte kann die
Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen
das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten." Daß sich § 2O
Abs. 5 des burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes auf § 57
Abs. 1 VStG. grunde, ergebe sich einerseits daraus, daß § 20
ausschließlich strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche
Bestimmungen enthalte. Andererseits beziehe sich das Wort "auch" im
§ 20 Abs. 5 unzweifelhaft auf "Ersatz des ... Schadens" und nicht
auf "Straferkenntnis". Hätte der Gesetzgeber die ihm vom Erstgericht
zugeschriebene Absicht gehabt, so hätte er nach der Meinung des
Rekursgerichtes normieren müssen: "Auch mit dem Straferkenntnis kann
der Ersatz des ... Schadens auferlegt werden." Im Zeitpunkt der
Erlassung des Gesetzes sei auch die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht über das Gebot einer klaren Grenzziehung zwischen Justiz und Verwaltung im allgemeinen noch nicht vertreten worden. Damals sei es noch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet worden, die Verwaltungsbehörden bloß zu ermächtigen und nicht auch zu verpflichten, über Ersatzansprüche im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu entscheiden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 20 Abs. 5 des Gesetzes und des § 1338 ABGB. sei das Erstgericht zur Entscheidung über die vorliegende Schadenersatzklage berufen.Erlassung des Gesetzes sei auch die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht über das Gebot einer klaren Grenzziehung zwischen Justiz und Verwaltung im allgemeinen noch nicht vertreten worden. Damals sei es noch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet worden, die Verwaltungsbehörden bloß zu ermächtigen und nicht auch zu verpflichten, über Ersatzansprüche im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu entscheiden. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, des Gesetzes und des Paragraph 1338, ABGB. sei das Erstgericht zur Entscheidung über die vorliegende Schadenersatzklage berufen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.