Die Revision ist wegen der sachenrechtlich unrichtig gelösten Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages hinsichtlich des Eventualbegehrens auch berechtigt.
Nach § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen unter anderem diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets dort verbleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum. Die im Gesetz verwendete Formulierung "welche auf Grund und Boden" aufgeführt werden, darf nicht so eng verstanden werden, wie dies die Vorinstanzen getan haben. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk, ein Gebäude vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob die Sache mit dem Grund und Boden untrennbar verbunden ist oder ohne erheblichen Aufwand abgetragen werden kann, sondern auch auf die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende Qualifizierung als Bauwerk. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß der massiv errichtete Bau über dem Grundstück 209/10 in der Absicht errichtet wurde, dort dauernd zu verbleiben. Er stellt auch nach der Verkehrsauffassung einen eigenen, einheitlichen Baukörper dar und keineswegs einen Annex, der einem der beiden Nachbarhäuser, geschweige denn teilweise je einem der Nachbarhäuser zugeordnet werden könnte. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß das Gebäude, wäre es nicht durch eine Betonplatte in 4 m Höhe über dem Boden in den Nachbarwohnhäusern verankert, sondern etwa auf Säulen als den tragenden Elementen errichtet worden, als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, über welchem es errichtet ist, anzusehen wäre. Daß im vorliegenden Fall eine feste Verbindung nicht mit dem Grund und Boden dieser Liegenschaft selbst erfolgte, sondern aus statischen und Platzgründen nur dessen Luftraum überspannt wird, ändert nichts daran, daß das Gebäude "auf" diesem Grundstück errichtet ist. Die bloße Tatsache, daß die statische Verankerung an den beiden Nachbarhäusern erfolgt ist, ist keineswegs entscheidend und im städtischen Raum häufig anzutreffen. Eine solche Möglichkeit wurde bereits vom historischen Gesetzgeber des ABGB berücksichtigt, wenn im § 475 Abs 1 Z 1 bis 3 ABGB unter den Hausservituten das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen oder einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen und ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, ausdrücklich angeführt wird. Gerade dies aber ist im vorliegenden Fall im Einvernehmen der Streitteile geschehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher das aus sachenrechtlicher Sicht von den Parteien gemeinsam unter Tragung etwa je der Hälfte der Kosten errichtete Gebäude unselbständiger und damit nicht sonderrechtsfähiger Bestandteil der Liegenschaft EZ 1954 geworden, die im ideellen Miteigentum der Streitteile steht. § 418 ABGB kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Parteien einvernehmlich auf dem ihnen gemeinsam gehörenden Grund gebaut haben. Eine Vereinbarung der Parteien, daß jeweils ein Zimmer des einheitlichen Gebäudes im Alleineigentum des Benützers stehen soll - und womöglich wie dies im Klagebegehren gefordert wird, den unter diesem Zimmer befindlichen Grundstreifen erfasse - und dieses Eigentum auch verbüchert werden soll, erweist sich rechtlich daher als nicht möglich. Stockwerkseigentum ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.Nach Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen unter anderem diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets dort verbleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum. Die im Gesetz verwendete Formulierung "welche auf Grund und Boden" aufgeführt werden, darf nicht so eng verstanden werden, wie dies die Vorinstanzen getan haben. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk, ein Gebäude vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob die Sache mit dem Grund und Boden untrennbar verbunden ist oder ohne erheblichen Aufwand abgetragen werden kann, sondern auch auf die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende Qualifizierung als Bauwerk. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß der massiv errichtete Bau über dem Grundstück 209/10 in der Absicht errichtet wurde, dort dauernd zu verbleiben. Er stellt auch nach der Verkehrsauffassung einen eigenen, einheitlichen Baukörper dar und keineswegs einen Annex, der einem der beiden Nachbarhäuser, geschweige denn teilweise je einem der Nachbarhäuser zugeordnet werden könnte. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß das Gebäude, wäre es nicht durch eine Betonplatte in 4 m Höhe über dem Boden in den Nachbarwohnhäusern verankert, sondern etwa auf Säulen als den tragenden Elementen errichtet worden, als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, über welchem es errichtet ist, anzusehen wäre. Daß im vorliegenden Fall eine feste Verbindung nicht mit dem Grund und Boden dieser Liegenschaft selbst erfolgte, sondern aus statischen und Platzgründen nur dessen Luftraum überspannt wird, ändert nichts daran, daß das Gebäude "auf" diesem Grundstück errichtet ist. Die bloße Tatsache, daß die statische Verankerung an den beiden Nachbarhäusern erfolgt ist, ist keineswegs entscheidend und im städtischen Raum häufig anzutreffen. Eine solche Möglichkeit wurde bereits vom historischen Gesetzgeber des ABGB berücksichtigt, wenn im Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ABGB unter den Hausservituten das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen oder einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen und ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, ausdrücklich angeführt wird. Gerade dies aber ist im vorliegenden Fall im Einvernehmen der Streitteile geschehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher das aus sachenrechtlicher Sicht von den Parteien gemeinsam unter Tragung etwa je der Hälfte der Kosten errichtete Gebäude unselbständiger und damit nicht sonderrechtsfähiger Bestandteil der Liegenschaft EZ 1954 geworden, die im ideellen Miteigentum der Streitteile steht. Paragraph 418, ABGB kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Parteien einvernehmlich auf dem ihnen gemeinsam gehörenden Grund gebaut haben. Eine Vereinbarung der Parteien, daß jeweils ein Zimmer des einheitlichen Gebäudes im Alleineigentum des Benützers stehen soll - und womöglich wie dies im Klagebegehren gefordert wird, den unter diesem Zimmer befindlichen Grundstreifen erfasse - und dieses Eigentum auch verbüchert werden soll, erweist sich rechtlich daher als nicht möglich. Stockwerkseigentum ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend das Hauptbegehren abgewiesen.
Gemäß § 914 ABGB hat immer dann eine Vertragsergänzung stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien etwas rechtlich Unmögliches vereinbart haben. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, daß verbüchertes Alleineigentum in dem ihnen zur Nutzung zukommenden Zimmer vereinbart worden sei und dies wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Der Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten und ausgesagt, über die von den Parteien verfaßten und unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen hinaus, die nur ein ausschließliches Nutzungsrecht an jeweils einem Zimmer vorsehen und darüber hinaus keine Bestimmungen enthalten, seien über Eigentumsverhältnisse oder eine besondere dingliche Absicherung dieses Nutzungsrechtes keine weiteren Zusagen oder Vereinbarungen getroffen worden. Da der Beklagte in erster Instanz vollständig obsiegt hat, bestand auch keine Notwendigkeit, die Beweiswürdigung und die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen es jedoch unterlassen, mit den Parteien die Möglichkeit einer Konversion des abgeschlossenen Vertrages in dem Sinne zu erörtern und ihnen die Möglichkeit zu entsprechendem Vorbringen zu geben (§ 182 ZPO), was die Parteien für den Fall der Kenntnis von der Unmöglichkeit der Verbücherung von Alleineigentum redlicherweise vereinbart hätten: Es ist keineswegs zwingend, daß die gegenseitige Einräumung einer auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit der ausschließlichen Nutzung des jeweiligen Eigentümers der Nachbarliegenschaft an jenem Zimmer, das von seiner Liegenschaft aus zugänglich ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die einzige Möglichkeit einer Konversion darstellte. Die dem Alleineigentum am nächsten kommende Lösung wäre die Begründung von Wohnungseigentum, soferne dies nach den baubehördlichen Vorschriften (es besteht zu den beiden Räumen kein Zugang vom gemeinsamen Grundstück aus) überhaupt möglich erscheint und wegen der doch einschneidend divergierenden Rechtsvorschriften für schlichtes Miteigentum und Wohnungseigentum nur unterstellt werden dürfte, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen. Neben der Einräumung einer Servitut, die auch nur die dingliche Nutzung, nicht aber die Weitergabe des Eigentumsrechtes an den genutzten Räumen gewährleisten kann (und den Klägern, die mit ihrer Klage ja nur die Einbeziehung des von ihnen genutzten Raumes in das in ihrem Haus zu begründende Wohnungseigentum anstreben, hiezu nicht dienlich sein kann), wäre es auch ohneweiteres denkbar, daß sich die Parteien, hätten sie die rechtliche Unmöglichkeit des Erwerbes von Alleineigentum gekannt, sich mit dem ideellen Miteigentum, das ja auch bücherlich schon besteht, verbunden mit einer sie bindenden Benützungsregelung begnügt hätten, wie dies der Beklagte in seiner Parteiaussage behauptet. Mit Rücksicht auf den baulichen Zustand - Zugang jeweils nur von einer Nachbarliegenschaft - wäre das Risiko einer von der gegenwärtigen Vereinbarung abweichenden Benützungsregelung zugunsten etwaiger Rechtsnachfolger der Parteien doch wohl äußerst gering einzuschätzen.Gemäß Paragraph 914, ABGB hat immer dann eine Vertragsergänzung stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien etwas rechtlich Unmögliches vereinbart haben. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, daß verbüchertes Alleineigentum in dem ihnen zur Nutzung zukommenden Zimmer vereinbart worden sei und dies wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Der Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten und ausgesagt, über die von den Parteien verfaßten und unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen hinaus, die nur ein ausschließliches Nutzungsrecht an jeweils einem Zimmer vorsehen und darüber hinaus keine Bestimmungen enthalten, seien über Eigentumsverhältnisse oder eine besondere dingliche Absicherung dieses Nutzungsrechtes keine weiteren Zusagen oder Vereinbarungen getroffen worden. Da der Beklagte in erster Instanz vollständig obsiegt hat, bestand auch keine Notwendigkeit, die Beweiswürdigung und die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen es jedoch unterlassen, mit den Parteien die Möglichkeit einer Konversion des abgeschlossenen Vertrages in dem Sinne zu erörtern und ihnen die Möglichkeit zu entsprechendem Vorbringen zu geben (Paragraph 182, ZPO), was die Parteien für den Fall der Kenntnis von der Unmöglichkeit der Verbücherung von Alleineigentum redlicherweise vereinbart hätten: Es ist keineswegs zwingend, daß die gegenseitige Einräumung einer auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit der ausschließlichen Nutzung des jeweiligen Eigentümers der Nachbarliegenschaft an jenem Zimmer, das von seiner Liegenschaft aus zugänglich ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die einzige Möglichkeit einer Konversion darstellte. Die dem Alleineigentum am nächsten kommende Lösung wäre die Begründung von Wohnungseigentum, soferne dies nach den baubehördlichen Vorschriften (es besteht zu den beiden Räumen kein Zugang vom gemeinsamen Grundstück aus) überhaupt möglich erscheint und wegen der doch einschneidend divergierenden Rechtsvorschriften für schlichtes Miteigentum und Wohnungseigentum nur unterstellt werden dürfte, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen. Neben der Einräumung einer Servitut, die auch nur die dingliche Nutzung, nicht aber die Weitergabe des Eigentumsrechtes an den genutzten Räumen gewährleisten kann (und den Klägern, die mit ihrer Klage ja nur die Einbeziehung des von ihnen genutzten Raumes in das in ihrem Haus zu begründende Wohnungseigentum anstreben, hiezu nicht dienlich sein kann), wäre es auch ohneweiteres denkbar, daß sich die Parteien, hätten sie die rechtliche Unmöglichkeit des Erwerbes von Alleineigentum gekannt, sich mit dem ideellen Miteigentum, das ja auch bücherlich schon besteht, verbunden mit einer sie bindenden Benützungsregelung begnügt hätten, wie dies der Beklagte in seiner Parteiaussage behauptet. Mit Rücksicht auf den baulichen Zustand - Zugang jeweils nur von einer Nachbarliegenschaft - wäre das Risiko einer von der gegenwärtigen Vereinbarung abweichenden Benützungsregelung zugunsten etwaiger Rechtsnachfolger der Parteien doch wohl äußerst gering einzuschätzen.
Sollte sich herausstellen, daß die Parteien tatsächlich verbüchertes Allein-Eigentum an jeweils einem Zimmer begründen wollten, werden die oben dargestellten Gesichtspunkte einer allfälligen Konversion einer solchen rechtlich unmöglichen Vereinbarung mit den Parteien zu erörtern und sie hiezu zu befragen sein. Erst dann kann verläßlich beurteilt werden, ob das Eventualbegehren berechtigt ist. Rechtlich wäre jedenfalls die Einräumung einer Dienstbarkeit auch an einer im ideellen Miteigentum stehenden Liegenschaft möglich.
Die in der Revisionsbeantwortung dargelegte Rechtsansicht, da nur ein Teil der Liegenschaft EZ 1954 streitverfangen sei, deren Gesamteinheitswert S 50.000,-- nicht übersteige, habe das Berufungsgericht eine unrichtige Bewertung vorgenommen, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ist nur ein Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, kann als Streitwert nicht der aliquote Teil des Einheitswertes (dieser könnte hier, da ja nicht einmal geklärt ist, wie groß dieser Teil sein soll) angenommen werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Bewertung des Streitgegenstandes vorgenommen. An eine solche Bewertung aber ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne sie nicht den zwingenden Bewertungsvorschriften der §§ 54 f JN (§ 500 Abs.3 ZPO) widersprechen. Dies trifft hier nicht zu.Die in der Revisionsbeantwortung dargelegte Rechtsansicht, da nur ein Teil der Liegenschaft EZ 1954 streitverfangen sei, deren Gesamteinheitswert S 50.000,-- nicht übersteige, habe das Berufungsgericht eine unrichtige Bewertung vorgenommen, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ist nur ein Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, kann als Streitwert nicht der aliquote Teil des Einheitswertes (dieser könnte hier, da ja nicht einmal geklärt ist, wie groß dieser Teil sein soll) angenommen werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Bewertung des Streitgegenstandes vorgenommen. An eine solche Bewertung aber ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne sie nicht den zwingenden Bewertungsvorschriften der Paragraphen 54, f JN (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) widersprechen. Dies trifft hier nicht zu.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.