Begründung:
Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß vom 20. September 1985 das Inventar mit Aktiven von S 2,834.357,42, Passiven von S 997.846,53 und somit einem Reinnachlaß von S 1,836.510,98 zu Gericht angenommen (1.), den Pflichtteil des erbl. Sohnes Marc Patrick F*** mit S 811.905,63 festgestellt, hierauf eine Abschlagszahlung von S 154.666,- angerechnet und den noch aushaftenden Pflichtteil mit S 657.239,63 bemessen, in diesem Umfang den Pflichtteilsausweis genehmigt und die erbserklärte Erbin Elfriede U*** angewiesen, S 657.239,63 binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf ein bestimmtes Sparbuch zu überweisen (Punkt 2.), den Testaments- und Vermächtniserfüllungsausweis aufgrund der von Elfriede U*** zum gesamten Nachlaß abgegebenen bedingten Erbserklärung und des Nachweises der Verständigung des Vermächtnisnehmers Josef V*** als erbracht angesehen (Punkt 3.), Elfriede U*** abhandlungsgerichtlich ermächtigt, über im einzelnen angeführte Werte zu verfügen (Punkt 4.), dieselbe angewiesen, die im einzelnen festgestellten Gebühren zu bezahlen (Punkt 5.), den Gerichtskommissär Dr. Arthur B*** zur Entnahme der in seiner Verwahrung befindlichen Barschaft auf Abschlag seiner Gebühr (Punkt 6.) ermächtigt und die Anmeldung der im einzelnen angeführten Forderungen zur Kenntnis genommen (Punkt 7.).
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß in teilweiser Stattgebung des Rekurses des pflichtteilsberechtigten erbl. Sohnes Marc Patrick F*** im Punkt 4 zur Gänze und im Punkt 2 insoweit auf, als ein nicht höherer Pflichtteilsanspruch als S 811.905,63 festgestellt wurde, trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und bestätigte dessen Beschluß in seinen restlichen Verfügungen.
Den gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof zurück. Nach Durchführung weiterer Erhebungen hat das Erstgericht mit dem neuerlichen gefaßten Mantelbeschluß (ON 199) zur Kenntnis genommen, daß der Wert des in die Verlassenschaft fallenden erbl. Unternehmens zum 31. August 1986 S 15.000,- betrage (Punkt 1.), ausgesprochen, daß sich der Pflichtteil des erbl. Sohnes Marc Patrick F*** auf S 759.483,10 belaufe (Punkt 2.), den zum 31. August 1986 mit S 1,510.383,82 ermittelten Reinnachlaß der Abhandlung zugrundegelegt (Punkt 3.), die erbserklärte Erbin Elfriede U*** zur Verfügung über die dort näher bezeichneten Konten und Guthaben abhandlungsgerichtlich ermächtigt (Punkt 4.), die Gebühren des Gerichtskommissärs mit S 51.537,- bestimmt (Punkt 5.) sowie den Nachlaß eingeantwortet und die Abhandlung beendet (Punkt 6.).
Mit der gleichzeitig erlassenen Einantwortungsurkunde (ON 200) wurde der Nachlaß der aufgrund des Testamentes vom 20. Juni 1980 bedingt erbserklärten Erbin Elfriede U*** zur Gänze eingeantwortet. Zur Begründung der ersten drei Punkte vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Ertragswert des erbl. Unternehmens sei zum 31. August 1986 mit Null anzusetzen. Die Erbin habe seither Bareinlagen von S 282.000,- getätigt, so daß der Substanzwert unter Bedachtnahme auf diese Eigenleistungen mit S 297.000,- festzusetzen sei. Da der Wert des Unternehmens zum Todestag des Erblassers mit S 128.000,- anzusetzen sei, betrage der Wert des Unternehmens unter Bedachtnahme auf die Eigenleistungen der Erbin S 15.000,-. Damit errechne sich der Pflichtteil des erbl. Sohnes mit S 759.483,10. Das Rekursgericht hob die Punkte 1., 2., 3. und 5. des Beschlusses ON 199 (ersatzlos) auf, bestätigte hingegen diesen Beschluß in seinem übrigen Umfang sowie auch die Einantwortungsurkunde. Es führte aus, der pflichtteilsberechtigte erbl. Sohn sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. Dezember 1986 für volljährig erklärt worden. Gemäß § 162 AußStrG sei der Pflichtteilsausweis im Abhandlungsverfahren nur dann zu erbringen, wenn pflegebefohlene Noterben vorhanden seien. Der noch vor der erstinstanzlichen Beschlußfassung volljährig gewordene Noterbe habe seine Ansprüche dagegen im Rechtsweg geltend zu machen. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG sei das Inventar auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Die im früheren Rechtsgang aufgetragene Verfahrensergänzung habe die Feststellung des Pflichtteils zum Gegenstand gehabt, so daß nun - bei geänderter Sachlage infolge Volljährigkeit des Noterben - zu ergänzenden Feststellungen in dieser Richtung keine Veranlassung mehr bestehe. Soweit der Noterbe erstmals im Rekurs behaupte, eine zur Abhandlung angemeldete Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers sei mittlerweile verjährt, so daß sich der Pflichtteil um den halben Betrag dieser Forderung erhöhe (S 150.200,50), genüge der Hinweis auf das insoweit auch im Verfahren außer Streitsachen geltende Neuerungsverbot. Im übrigen lasse sich aus dem Rekursvorbringen auch die behauptete Verjährung nicht zwingend ableiten. Außerdem komme dem Noterben im Abhandlungsverfahren nur so weit Beteiligtenstellung zu, als dadurch seine Rechtsstellung betroffen sei. Da sich die im Rechtsmittel geltend gemachten Tatsachen ausschließlich auf Veränderungen des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers bezögen, das Inventar aber in bezug auf den Zeitpunkt des Erbanfalles nicht in Beschwerde gezogen werde, habe dem Rekurs des Noterben nur dahin Folge gegeben werden können, daß die Punkte 1. bis 3. sowie Punkt 5. über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs, die schon früher rechtskräftig festgesetzt worden seien, ersatzlos aufzuheben gewesen seien. Diesen Beschluß des Rekursgerichtes ficht der erbl. Sohn seinem gesamten Inhalt nach an.Mit der gleichzeitig erlassenen Einantwortungsurkunde (ON 200) wurde der Nachlaß der aufgrund des Testamentes vom 20. Juni 1980 bedingt erbserklärten Erbin Elfriede U*** zur Gänze eingeantwortet. Zur Begründung der ersten drei Punkte vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Ertragswert des erbl. Unternehmens sei zum 31. August 1986 mit Null anzusetzen. Die Erbin habe seither Bareinlagen von S 282.000,- getätigt, so daß der Substanzwert unter Bedachtnahme auf diese Eigenleistungen mit S 297.000,- festzusetzen sei. Da der Wert des Unternehmens zum Todestag des Erblassers mit S 128.000,- anzusetzen sei, betrage der Wert des Unternehmens unter Bedachtnahme auf die Eigenleistungen der Erbin S 15.000,-. Damit errechne sich der Pflichtteil des erbl. Sohnes mit S 759.483,10. Das Rekursgericht hob die Punkte 1., 2., 3. und 5. des Beschlusses ON 199 (ersatzlos) auf, bestätigte hingegen diesen Beschluß in seinem übrigen Umfang sowie auch die Einantwortungsurkunde. Es führte aus, der pflichtteilsberechtigte erbl. Sohn sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. Dezember 1986 für volljährig erklärt worden. Gemäß Paragraph 162, AußStrG sei der Pflichtteilsausweis im Abhandlungsverfahren nur dann zu erbringen, wenn pflegebefohlene Noterben vorhanden seien. Der noch vor der erstinstanzlichen Beschlußfassung volljährig gewordene Noterbe habe seine Ansprüche dagegen im Rechtsweg geltend zu machen. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG sei das Inventar auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Die im früheren Rechtsgang aufgetragene Verfahrensergänzung habe die Feststellung des Pflichtteils zum Gegenstand gehabt, so daß nun - bei geänderter Sachlage infolge Volljährigkeit des Noterben - zu ergänzenden Feststellungen in dieser Richtung keine Veranlassung mehr bestehe. Soweit der Noterbe erstmals im Rekurs behaupte, eine zur Abhandlung angemeldete Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers sei mittlerweile verjährt, so daß sich der Pflichtteil um den halben Betrag dieser Forderung erhöhe (S 150.200,50), genüge der Hinweis auf das insoweit auch im Verfahren außer Streitsachen geltende Neuerungsverbot. Im übrigen lasse sich aus dem Rekursvorbringen auch die behauptete Verjährung nicht zwingend ableiten. Außerdem komme dem Noterben im Abhandlungsverfahren nur so weit Beteiligtenstellung zu, als dadurch seine Rechtsstellung betroffen sei. Da sich die im Rechtsmittel geltend gemachten Tatsachen ausschließlich auf Veränderungen des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers bezögen, das Inventar aber in bezug auf den Zeitpunkt des Erbanfalles nicht in Beschwerde gezogen werde, habe dem Rekurs des Noterben nur dahin Folge gegeben werden können, daß die Punkte 1. bis 3. sowie Punkt 5. über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs, die schon früher rechtskräftig festgesetzt worden seien, ersatzlos aufzuheben gewesen seien. Diesen Beschluß des Rekursgerichtes ficht der erbl. Sohn seinem gesamten Inhalt nach an.