Im Verwaltungsverfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt H*****, politischer Bezirk E*****, begehrten die nunmehrigen Antragsgegner die Festsetzung eines Ersatzbetrages für erlittene Wildschäden nach den Bestimmungen des OÖ.Jagdgesetzes gegenüber der Jagdgesellschaft H*****, welche aus den Antragstellern besteht.
Mit Bescheid der Behörde vom 4.10.1990 wurde die Entschädigung mit einem Betrag von S 61.980,- festgesetzt. Die Antragsteller begehrten im Außerstreitverfahren vor dem Erstgericht, "den Antrag der Antragsgegner auf Zuerkennung eines Wildschadenersatzes abzuweisen". Die Antragsgegner begehrten den Zuspruch des Betrages von S 82.650,-.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Schadenersatzanspruch der Antragsgegner wegen Wildschadens in der Höhe von S 82.650,- zur Gänze nicht zu Recht bestehe und trug den Antragsgegnern den Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von S 5.398,- auf.
Diesen Beschluß bekämpften die Antragsgegner hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 11.600,- in der Hauptsache sowie im Kostenausspruch, die Antragsteller erhoben Kostenrekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner keine, dem Kostenrekurs der Antragsteller hingegen teilweise Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Antragsgegner zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, den Antragstellern S 67.000,- an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Antragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit sowie im Kostenausspruch.
Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, war ein restlicher begehrter Entschädigungsbetrag von S 11.600,-. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt und gemäß § 14 Abs 2 Z 2 auch über den Kostenpunkt. Auch eine dem Rekursgericht (allenfalls) unterlaufene Nichtigkeit könnte nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Der Revisionsrekurs war zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, war ein restlicher begehrter Entschädigungsbetrag von S 11.600,-. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, auch über den Kostenpunkt. Auch eine dem Rekursgericht (allenfalls) unterlaufene Nichtigkeit könnte nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Der Revisionsrekurs war zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.