Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Nach wie vor beharrt die Klägerin auf dem Standpunkt, der Pachtvertrag sei mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam; dabei beruft sie sich auf die Verbotsberechtigung ihres mj. Sohnes, der dem Vertragsabschluß nicht zugestimmt habe. Die Klägerin übersieht, daß sie den Pachtvertrag nicht etwa namens des Minderjährigen als dessen gesetzliche Vertreterin abgeschlossen hat, sondern im eigenen Namen als Eigentümerin der in Bestand gegebenen Grundfläche. Einer Zustimmung des Minderjährigen - und auch der beiden volljährigen Söhne der Klägerin, zu deren Gunsten das Veräußerungs- und Belastungsverbot gleichfalls einverleibt ist - bedürfte es daher nur dann, wenn sich die Verbotsberechtigung auch auf die Verpachtung der mit dem Verbot belasteten Liegenschaft erstreckte. Das Belastungsverbot verbietet jedoch nur die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten (Koziol-Welser, Grundriß 7 II 41 f; Stubenrauch, Comm I 441 f); überdies hindert das vertragliche (oder letztwillige) Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Lehre und Rechtsprechung (JBl1968, 9o; EFSlg.20.115; EvBl1966/297 u.a.; Bydlinski in JBl1968, 91) nur die grundbücherliche Durchführung der verbotswidrigen Verfügung - wozu Faistenberger (Das Vorkaufsrecht, 105) auch die Verbücherung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB) zählt, die aber nach dem Vertragsinhalt ohnedies nicht vorgesehen ist - , während das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft wirksam bleibt, so daß trotz des Verbotes auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann (EFSlg.13.576). Ist- wie § 923 ABGB dartut - der Kaufvertrag selbst bei Verkauf einer fremden Sache wirksam, so muß das jedenfalls dann gelten, wenn die Sache bloß mit einem Verbot belastet ist. Die Sache kann trotz des Verbotes mit Zustimmung des Berechtigten (veräußert bzw.) belastet werden (vgl. EvBl1966/297; Bydlinski a.a.O.). Da selbst durch gesetzliche Kündigungsbeschränkungen (Mietrechtsgesetz oder Kleingartengesetz) besonders geschützte Bestandrechte keine dinglichen Nutzungsrechte) ("Lasten") sind und - den hier nicht in Betracht zu ziehenden Fall einer Vereinbarung der Verbücherung der Bestandrechte nach § 1095 ABGB ausgenommen - überhaupt nicht verbüchert werden können, bedürfen Bestandverträge selbst bei langjähriger Bindung des Eigentümers nicht der Zustimmung des Verbotsberechtigten. Da dem Minderjährigen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, keine weitergehenden Rechte zustehen als seinen beiden volljährigen Brüdern, bedurfte der Generalpachtvertrag zwischen den Streitteilen zu seiner Wirksamkeit dessen (und deren) Zustimmung nicht, so daß der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, mit welchem der Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages im Sinne des § 154 Abs3 ABGB abgewiesen (richtig:Nach wie vor beharrt die Klägerin auf dem Standpunkt, der Pachtvertrag sei mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam; dabei beruft sie sich auf die Verbotsberechtigung ihres mj. Sohnes, der dem Vertragsabschluß nicht zugestimmt habe. Die Klägerin übersieht, daß sie den Pachtvertrag nicht etwa namens des Minderjährigen als dessen gesetzliche Vertreterin abgeschlossen hat, sondern im eigenen Namen als Eigentümerin der in Bestand gegebenen Grundfläche. Einer Zustimmung des Minderjährigen - und auch der beiden volljährigen Söhne der Klägerin, zu deren Gunsten das Veräußerungs- und Belastungsverbot gleichfalls einverleibt ist - bedürfte es daher nur dann, wenn sich die Verbotsberechtigung auch auf die Verpachtung der mit dem Verbot belasteten Liegenschaft erstreckte. Das Belastungsverbot verbietet jedoch nur die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 41 f; Stubenrauch, Comm römisch eins 441 f); überdies hindert das vertragliche (oder letztwillige) Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Lehre und Rechtsprechung (JBl1968, 9o; EFSlg.20.115; EvBl1966/297 u.a.; Bydlinski in JBl1968, 91) nur die grundbücherliche Durchführung der verbotswidrigen Verfügung - wozu Faistenberger (Das Vorkaufsrecht, 105) auch die Verbücherung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB) zählt, die aber nach dem Vertragsinhalt ohnedies nicht vorgesehen ist - , während das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft wirksam bleibt, so daß trotz des Verbotes auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann (EFSlg.13.576). Ist- wie Paragraph 923, ABGB dartut - der Kaufvertrag selbst bei Verkauf einer fremden Sache wirksam, so muß das jedenfalls dann gelten, wenn die Sache bloß mit einem Verbot belastet ist. Die Sache kann trotz des Verbotes mit Zustimmung des Berechtigten (veräußert bzw.) belastet werden vergleiche EvBl1966/297; Bydlinski a.a.O.). Da selbst durch gesetzliche Kündigungsbeschränkungen (Mietrechtsgesetz oder Kleingartengesetz) besonders geschützte Bestandrechte keine dinglichen Nutzungsrechte) ("Lasten") sind und - den hier nicht in Betracht zu ziehenden Fall einer Vereinbarung der Verbücherung der Bestandrechte nach Paragraph 1095, ABGB ausgenommen - überhaupt nicht verbüchert werden können, bedürfen Bestandverträge selbst bei langjähriger Bindung des Eigentümers nicht der Zustimmung des Verbotsberechtigten. Da dem Minderjährigen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, keine weitergehenden Rechte zustehen als seinen beiden volljährigen Brüdern, bedurfte der Generalpachtvertrag zwischen den Streitteilen zu seiner Wirksamkeit dessen (und deren) Zustimmung nicht, so daß der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, mit welchem der Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages im Sinne des Paragraph 154, Abs3 ABGB abgewiesen (richtig:
der - im übrigen nicht erteilten - Zustimmungserklärung des Minderjährigen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt) wurde, ins Leere geht. Die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob in dem Vertrag nicht eine gesetz- oder sittenwidrige Umgehung des Veräußerungs- oder Belastungsverbotes zu erblicken sei, ist nicht näher zu prüfen, weil die Klägerin hiezu in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat; im übrigen könnte die Verbotswidrigkeit nicht vom Verbotsbelasteten gegen jenen Vertragsteil ins Treffen geführt werden, gegen den sich das Verbot nicht richtet (RZ 1930, 75; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 249 zu § 879).der - im übrigen nicht erteilten - Zustimmungserklärung des Minderjährigen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt) wurde, ins Leere geht. Die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob in dem Vertrag nicht eine gesetz- oder sittenwidrige Umgehung des Veräußerungs- oder Belastungsverbotes zu erblicken sei, ist nicht näher zu prüfen, weil die Klägerin hiezu in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat; im übrigen könnte die Verbotswidrigkeit nicht vom Verbotsbelasteten gegen jenen Vertragsteil ins Treffen geführt werden, gegen den sich das Verbot nicht richtet (RZ 1930, 75; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 249 zu Paragraph 879,).
Nach wie vor behauptet die Klägerin auch, daß der Generalpachtvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, weil er mit dem Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg (vgl. § 19 Abs1 Salzburger ROG 1977) nicht im Einklang stehe, und deshalb gemäß § 879 Abs1 ABGB unwirksam sei. In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin, daß sie den Generalpachtvertrag dem beklagten Verein gegenüber bereits soweit erfüllt hat, als sie ihm die gepachtete Grundfläche zum Gebrauch (und zur Nutzung) überlassen hat. Von rechtlicher Unmöglichkeit ihrer Leistung (§ 878 ABGB) könnte schon deshalb nicht gesprochen werden; im übrigen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Kleingärten auch in raumordnungs- und baurechtlich neutraler Weise genutzt werden können, wenn sich die Inhaber der Kleingärten auf die reine Bodennutzung beschränken (vgl. § 1 KlGG; § 19 Abs2 Salzburger ROG 1977). Deshalb verstößt weder Abschluß noch Inhalt des Pachtvertrages gegen ein gesetzliches Verbot (§ 879 Abs1 ABGB; §§ 19 Abs1, 11 Abs1 und 14 Z 2 Salzburger ROG 1977). Welche rechtliche Bedeutung der von der Klägerin im Vertrag übernommenen Verpflichtung zur Unterfertigung von behördlichen Ansuchen zum Zwecke der Erreichung des Vereinszweckes beizumessen ist, kann somit ungeprüft bleiben. Im übrigen steht noch nicht fest, ob die vom beklagten Verein - offenbar - angestrebte Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs3 Salzburger ROG 1977 erteilt oder verweigert werden wird. Nur wenn der Bestandgeber beweist, daß die verwaltungsrechtliche Bewilligung durch die zuständige Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt werden würde, könnte der Bestandnehmer auf seinem Erfüllungsanspruch - hier aber nur: auf Verschaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der für Kleingärten typischen Baulichkeiten - nicht mehr beharren (JBl 1985, 742; MietSlg.33.099; EvBl1977/265); die bloße Äußerung eines mit Raumordnungs- bzw. Bauangelegenheiten befaßten Verwaltungsbeamten, mit der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung könne nicht gerechnet werden, ist dabei weder einem abweislichen Bescheid der zuständigen Behörde gleichzuhalten, noch kann sie eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines darauf abzielenden Ansuchens bilden (EvBl1977/265; EvBl1975/206).Nach wie vor behauptet die Klägerin auch, daß der Generalpachtvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, weil er mit dem Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg vergleiche Paragraph 19, Abs1 Salzburger ROG 1977) nicht im Einklang stehe, und deshalb gemäß Paragraph 879, Abs1 ABGB unwirksam sei. In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin, daß sie den Generalpachtvertrag dem beklagten Verein gegenüber bereits soweit erfüllt hat, als sie ihm die gepachtete Grundfläche zum Gebrauch (und zur Nutzung) überlassen hat. Von rechtlicher Unmöglichkeit ihrer Leistung (Paragraph 878, ABGB) könnte schon deshalb nicht gesprochen werden; im übrigen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Kleingärten auch in raumordnungs- und baurechtlich neutraler Weise genutzt werden können, wenn sich die Inhaber der Kleingärten auf die reine Bodennutzung beschränken vergleiche Paragraph eins, KlGG; Paragraph 19, Abs2 Salzburger ROG 1977). Deshalb verstößt weder Abschluß noch Inhalt des Pachtvertrages gegen ein gesetzliches Verbot (Paragraph 879, Abs1 ABGB; Paragraphen 19, Abs1, 11 Abs1 und 14 Ziffer 2, Salzburger ROG 1977). Welche rechtliche Bedeutung der von der Klägerin im Vertrag übernommenen Verpflichtung zur Unterfertigung von behördlichen Ansuchen zum Zwecke der Erreichung des Vereinszweckes beizumessen ist, kann somit ungeprüft bleiben. Im übrigen steht noch nicht fest, ob die vom beklagten Verein - offenbar - angestrebte Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 19, Abs3 Salzburger ROG 1977 erteilt oder verweigert werden wird. Nur wenn der Bestandgeber beweist, daß die verwaltungsrechtliche Bewilligung durch die zuständige Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt werden würde, könnte der Bestandnehmer auf seinem Erfüllungsanspruch - hier aber nur: auf Verschaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der für Kleingärten typischen Baulichkeiten - nicht mehr beharren (JBl 1985, 742; MietSlg.33.099; EvBl1977/265); die bloße Äußerung eines mit Raumordnungs- bzw. Bauangelegenheiten befaßten Verwaltungsbeamten, mit der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung könne nicht gerechnet werden, ist dabei weder einem abweislichen Bescheid der zuständigen Behörde gleichzuhalten, noch kann sie eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines darauf abzielenden Ansuchens bilden (EvBl1977/265; EvBl1975/206).
Sittenwidrigkeit behauptet die Klägerin auch wegen des im Punkt 2 erklärten Verzichtes auf Kündigung und Auflösung des Bestandverhältnisses aus welchen Gründen auch immer für die Dauer von zehn Jahren. Soweit die Klägerin damit langfristig auf Kündigung verzichtet hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich der Vertragsinhalt nicht allzu weit von § 2 KlGG entfernt, der bestimmt, daß auf bestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge auf zumindest zehn Jahre abgeschlossen werden müssen. Es trifft zwar zu, daß die völlige Ausschaltung der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen sittenwidrig ist (Würth in Rummel a.a.O. Rdz 7 zu § 1118), weil der Bestandgeber das Vertragsverhältnis selbst bei noch so großem Zinsrückstand bzw. bei unerträglichem Gebrauch von der Bestandsache nicht beenden könnte; das Berufungsgericht hat indessen zutreffend erkannt, daß redliche Vertragsparteien den Vertrag auch geschlossen hätten, wenn auf die Auflösung aus wichtigen Gründen nicht verzichtet worden wäre. Nach dem dann geltenden Grundsatz der Teilnichtigkeit von Nebenabreden, bei deren Fortfall das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen kann (Krejci a.a.O. Rdz 250 zu § 879 mwN), ist nur diese Vertragsklausel als unwirksam zu beurteilen. Der Auflösung des Pachtverhältnisses aus den im § 1118 ABGB aufgezählten Gründen stünde somit nichts im Wege.Sittenwidrigkeit behauptet die Klägerin auch wegen des im Punkt 2 erklärten Verzichtes auf Kündigung und Auflösung des Bestandverhältnisses aus welchen Gründen auch immer für die Dauer von zehn Jahren. Soweit die Klägerin damit langfristig auf Kündigung verzichtet hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich der Vertragsinhalt nicht allzu weit von Paragraph 2, KlGG entfernt, der bestimmt, daß auf bestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge auf zumindest zehn Jahre abgeschlossen werden müssen. Es trifft zwar zu, daß die völlige Ausschaltung der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen sittenwidrig ist (Würth in Rummel a.a.O. Rdz 7 zu Paragraph 1118,), weil der Bestandgeber das Vertragsverhältnis selbst bei noch so großem Zinsrückstand bzw. bei unerträglichem Gebrauch von der Bestandsache nicht beenden könnte; das Berufungsgericht hat indessen zutreffend erkannt, daß redliche Vertragsparteien den Vertrag auch geschlossen hätten, wenn auf die Auflösung aus wichtigen Gründen nicht verzichtet worden wäre. Nach dem dann geltenden Grundsatz der Teilnichtigkeit von Nebenabreden, bei deren Fortfall das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen kann (Krejci a.a.O. Rdz 250 zu Paragraph 879, mwN), ist nur diese Vertragsklausel als unwirksam zu beurteilen. Der Auflösung des Pachtverhältnisses aus den im Paragraph 1118, ABGB aufgezählten Gründen stünde somit nichts im Wege.
Soweit die Klägerin unter Berufung auf die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Zaunes erheblich nachteiligen Gebrauch (§ 1118 erster Fall ABGB) geltend machen will, stützt sie sich auf neues Vorbringen, das nicht weiter beachtlich ist. Die Klägerin beharrt ferner auf dem Auflösungsgrund des qualifizierten Bestandzinsrückstandes (§ 1118 zweiter Fall ABGB). Das Erstgericht hat - unbekämpft - festgestellt, daß die Klägerin nicht bereit war, "den Pachtschilling" anzunehmen, weshalb die beklagte Partei genötigt war, ihn gerichtlich zu erlegen (AS 159). Die Klägerin steht auch noch in ihrer Revision auf dem Standpunkt, wegen der Vertragsunwirksamkeit sei sie zur Annahme des Bestandzinses nicht verpflichtet gewesen. Insoweit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (Würth aaO Rdz 16; ImmZ 1974,11; MietSlg 5976; JBl 1953, 569) den Zahlungsverzug der beklagten Partei zutreffend verneint, weil der Klägerin Annahmeverzug zur Last fällt und die beklagte Partei von vornherein nicht in den dem geltend gemachten Auflösungstatbestand vorausgesetzten Leistungsverzug geraten ist. Selbst wenn man aber in das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz (AS 92), das an Deutlichkeit allerdings zu wünschen übrig läßt, auch die Weigerung, den Pachtschilling anzunehmen, weil nur Teilzahlung angeboten wurde (vgl hiezu auch das Vorbringen der beklagten Partei, AS 107), einschließen will, fehlt es an der Behauptung und an Feststellungen, daß der Generalpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung dergestalt säumig gewesen wäre, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet gehabt habe (§ 8 KlGG). Auch wenn das Vorbringen (am 26.2.1985) die Mahnung ersetzt (vgl. Würth aaO Rdz 18 mwN), wäre der nächste Termin der Jahresbeginn 1986 (Punkt 3 des Pachtvertrages); die Verhandlung wurde jedoch bereits am 13.3.1985 in erster Instanz geschlossen. Für den Tatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB fehlt es somit schon an ausreichenden Behauptungen.Soweit die Klägerin unter Berufung auf die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Zaunes erheblich nachteiligen Gebrauch (Paragraph 1118, erster Fall ABGB) geltend machen will, stützt sie sich auf neues Vorbringen, das nicht weiter beachtlich ist. Die Klägerin beharrt ferner auf dem Auflösungsgrund des qualifizierten Bestandzinsrückstandes (Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB). Das Erstgericht hat - unbekämpft - festgestellt, daß die Klägerin nicht bereit war, "den Pachtschilling" anzunehmen, weshalb die beklagte Partei genötigt war, ihn gerichtlich zu erlegen (AS 159). Die Klägerin steht auch noch in ihrer Revision auf dem Standpunkt, wegen der Vertragsunwirksamkeit sei sie zur Annahme des Bestandzinses nicht verpflichtet gewesen. Insoweit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (Würth aaO Rdz 16; ImmZ 1974,11; MietSlg 5976; JBl 1953, 569) den Zahlungsverzug der beklagten Partei zutreffend verneint, weil der Klägerin Annahmeverzug zur Last fällt und die beklagte Partei von vornherein nicht in den dem geltend gemachten Auflösungstatbestand vorausgesetzten Leistungsverzug geraten ist. Selbst wenn man aber in das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz (AS 92), das an Deutlichkeit allerdings zu wünschen übrig läßt, auch die Weigerung, den Pachtschilling anzunehmen, weil nur Teilzahlung angeboten wurde vergleiche hiezu auch das Vorbringen der beklagten Partei, AS 107), einschließen will, fehlt es an der Behauptung und an Feststellungen, daß der Generalpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung dergestalt säumig gewesen wäre, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet gehabt habe (Paragraph 8, KlGG). Auch wenn das Vorbringen (am 26.2.1985) die Mahnung ersetzt vergleiche Würth aaO Rdz 18 mwN), wäre der nächste Termin der Jahresbeginn 1986 (Punkt 3 des Pachtvertrages); die Verhandlung wurde jedoch bereits am 13.3.1985 in erster Instanz geschlossen. Für den Tatbestand des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB fehlt es somit schon an ausreichenden Behauptungen.
Auch in der Revision behauptet die Klägerin die arglistige Irreführung beim Vertragsabschluß durch die Organe des beklagten Vereines. Dabei geht sie nicht von den vom Berufungsgericht für unbedenklich gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes aus, denen zufolge die Klägerin nicht nur auf das Wesen des Kleingartengesetzes hingewiesen wurde, sondern sich darüber hinaus selbst über die näheren Umstände erkundigt hat und daher über die eingegangenen Verpflichtungen im klaren war. Auf die in der Revision vorgetragene Beweisrüge ist trotz Obsiegens der Klägerin in erster Instanz nicht mehr Bedacht zu nehmen, weil sie dieselben Argumente bereits in der Berufungsbeantwortung vorgebracht hat; das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen auch eingegangen, hat die Beweisrüge jedoch nicht für gerechtfertigt erachtet. Die Frage, ob die obsiegende Partei unerwünschte Feststellungen des Erstgerichtes angesichts der Aufwertung der Berufungsmitteilung zur Berufungsbeantwortung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bei sonstigem Ausschluß nicht schon in zweiter Instanz rügen muß, kann deshalb auf sich beruhen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.