Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Die klagende Partei stützte nämlich letztlich ihr Klagebegehren auf Schadenersatz wegen schuldhaft verspäteter (richtig wohl: unterlassener rechtzeitiger) Anmeldung des Konkurses oder Ausgleiches der GmbH durch den Beklagten als deren Geschäftsführer. In erster Instanz trug sie dazu lediglich vor, die GmbH sei spätestens im Zeitpunkt der ersten Bestellung am 23.5.1978 überschuldet gewesen. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Buchhaltung als verantwortlicher Geschäftsführer die Überschuldung erkennen und den Konkurs der Gesellschaft anmelden müssen. Er hafte der klagenden Partei daher für den aus der verspäteten Konkursanmeldung erwachsenen Schaden (das ist für den Wert der gelieferten Waren). Dieses Tatsachenvorbringen hat die klagende Partei im gesamten Prozeß nicht geändert (ON 11 S 2 = AS 26). Diesen Klagegrund und diese Klagebehauptungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einer umfassend begründeten und belegten Behandlung mit dem zutreffenden Ergebnis unterzogen, daß mangels Feststellbarkeit des Insolvenzzeitpunktes vor der letzten fraglichen Bestellung der GmbH bei der klagenden Partei der in der Klage vorgetragene Haftungsgrund der verspäteten (richtig: unterlassenen rechtzeitigen) Anmeldung des Konkurses oder Ausgleiches der GmbH schon objektiv nicht vorliege. Einen Schadenersatzanspruch allein wegen der - in die Verantwortung des Beklagten fallenden - mangelhaften Buchführung der GmbH ohne Zusammenhang mit der dadurch schuldhaft nicht erkannten Insolvenzvoraussetzung hat die klagende Partei in erster Instanz nicht geltend gemacht. Über einen solchen - von der schuldhaften Unterlassung der Stellung des Konkursantrages losgelösten - Anspruch ist daher im Verfahren auch nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Falles hängt somit - entgegen der Ansicht und dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht von der Lösung der materiellrechtlichen Rechtsfrage des Schutzzweckes der Buchführungspflicht des Geschäftsführers gemäß § 22 GmbHG (lediglich zum Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter oder auch der Gesellschaftsgläubiger) ab. Die vom Berufungsgericht für die Revisionszulassung gegebene Begründung trägt daher den Zulassungsausspruch nicht.Die klagende Partei stützte nämlich letztlich ihr Klagebegehren auf Schadenersatz wegen schuldhaft verspäteter (richtig wohl: unterlassener rechtzeitiger) Anmeldung des Konkurses oder Ausgleiches der GmbH durch den Beklagten als deren Geschäftsführer. In erster Instanz trug sie dazu lediglich vor, die GmbH sei spätestens im Zeitpunkt der ersten Bestellung am 23.5.1978 überschuldet gewesen. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Buchhaltung als verantwortlicher Geschäftsführer die Überschuldung erkennen und den Konkurs der Gesellschaft anmelden müssen. Er hafte der klagenden Partei daher für den aus der verspäteten Konkursanmeldung erwachsenen Schaden (das ist für den Wert der gelieferten Waren). Dieses Tatsachenvorbringen hat die klagende Partei im gesamten Prozeß nicht geändert (ON 11 S 2 = AS 26). Diesen Klagegrund und diese Klagebehauptungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einer umfassend begründeten und belegten Behandlung mit dem zutreffenden Ergebnis unterzogen, daß mangels Feststellbarkeit des Insolvenzzeitpunktes vor der letzten fraglichen Bestellung der GmbH bei der klagenden Partei der in der Klage vorgetragene Haftungsgrund der verspäteten (richtig: unterlassenen rechtzeitigen) Anmeldung des Konkurses oder Ausgleiches der GmbH schon objektiv nicht vorliege. Einen Schadenersatzanspruch allein wegen der - in die Verantwortung des Beklagten fallenden - mangelhaften Buchführung der GmbH ohne Zusammenhang mit der dadurch schuldhaft nicht erkannten Insolvenzvoraussetzung hat die klagende Partei in erster Instanz nicht geltend gemacht. Über einen solchen - von der schuldhaften Unterlassung der Stellung des Konkursantrages losgelösten - Anspruch ist daher im Verfahren auch nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Falles hängt somit - entgegen der Ansicht und dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht von der Lösung der materiellrechtlichen Rechtsfrage des Schutzzweckes der Buchführungspflicht des Geschäftsführers gemäß Paragraph 22, GmbHG (lediglich zum Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter oder auch der Gesellschaftsgläubiger) ab. Die vom Berufungsgericht für die Revisionszulassung gegebene Begründung trägt daher den Zulassungsausspruch nicht.
Die klagende Partei hat aber in ihrer Revision auch keinen anderen Anfechtungspunkt dargestellt, der für die Zulassung einer Revision tauglich gewesen wäre. Die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen oder die Behauptung eines - nach Prüfung gemäß § 510 Abs 3 ZPO zu verneindenden - Mangels des Berufungsverfahrens stellen schon für sich allein untaugliche Zulassungsbeschwerdepunkte dar. Die in der Revision bekämpfte Frage der vom Berufungsgericht ausführlich und zutreffend gelösten Beweislastverteilung kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründen, weil auch hier - wie schon bei der Frage des Rechtsschutzzweckes des § 22 GmbHG als Gläubigerschutzbestimmung - vom Vorbringen der klagenden Partei ausgehend nur die Verletzung der Gläubigerschutzbestimmung der verspäteten (richtig: unterlassenen rechtzeitigen), Konkursanmeldung (§ 69 Abs 2 und 3 KO) und nicht etwa die Frage vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflichten durch den Beklagten in der Absicht, den Gesellschaftsgläubigern seinerzeit den Nachweis der Verletzung seiner Konkursanmeldungspflicht unmöglich zu machen, zu entscheiden war, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zu einer Umkehrung der Beweislast für die objektive Verletzung des genannten (Gläubiger-) Schutzgesetzes bietet der vorliegende Fall auch deshalb keinen Anlaß, weil der klagenden Partei schon der Nachweis der im gesamten Verahren allein behandelten rein rechnerischen Überschuldung der GmbH mißlungen ist, deren Vorliegen erst Ausgangspunkt für die - unter Einbeziehung einer Forbestandsprognose vorzunehmende - weitere Prüfung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung (WBl.1987, 74) hätte sein können.Die klagende Partei hat aber in ihrer Revision auch keinen anderen Anfechtungspunkt dargestellt, der für die Zulassung einer Revision tauglich gewesen wäre. Die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen oder die Behauptung eines - nach Prüfung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zu verneindenden - Mangels des Berufungsverfahrens stellen schon für sich allein untaugliche Zulassungsbeschwerdepunkte dar. Die in der Revision bekämpfte Frage der vom Berufungsgericht ausführlich und zutreffend gelösten Beweislastverteilung kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründen, weil auch hier - wie schon bei der Frage des Rechtsschutzzweckes des Paragraph 22, GmbHG als Gläubigerschutzbestimmung - vom Vorbringen der klagenden Partei ausgehend nur die Verletzung der Gläubigerschutzbestimmung der verspäteten (richtig: unterlassenen rechtzeitigen), Konkursanmeldung (Paragraph 69, Absatz 2 und 3 KO) und nicht etwa die Frage vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflichten durch den Beklagten in der Absicht, den Gesellschaftsgläubigern seinerzeit den Nachweis der Verletzung seiner Konkursanmeldungspflicht unmöglich zu machen, zu entscheiden war, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zu einer Umkehrung der Beweislast für die objektive Verletzung des genannten (Gläubiger-) Schutzgesetzes bietet der vorliegende Fall auch deshalb keinen Anlaß, weil der klagenden Partei schon der Nachweis der im gesamten Verahren allein behandelten rein rechnerischen Überschuldung der GmbH mißlungen ist, deren Vorliegen erst Ausgangspunkt für die - unter Einbeziehung einer Forbestandsprognose vorzunehmende - weitere Prüfung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung (WBl.1987, 74) hätte sein können.
Zufolge aufgetauchter Zweifel an der Richtigkeit der Parteienbezeichnung der klagenden Partei wurden Erhebungen durchgeführt. Diese ergaben, daß die im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg unter HR A 2213 eingetragene Firma am 30. April 1980 von C*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co in "S*** H*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG" geändert wurde. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei war daher von Amts wegen richtig zu stellen (SZ 52/1, vgl. auch EvBl 1975/209, S 469 und ÖBl 1975, 61).Zufolge aufgetauchter Zweifel an der Richtigkeit der Parteienbezeichnung der klagenden Partei wurden Erhebungen durchgeführt. Diese ergaben, daß die im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg unter HR A 2213 eingetragene Firma am 30. April 1980 von C*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co in "S*** H*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG" geändert wurde. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei war daher von Amts wegen richtig zu stellen (SZ 52/1, vergleiche auch EvBl 1975/209, S 469 und ÖBl 1975, 61).
Die Kosten der Revisionsbeantwortung fallen allerdings dem Beklagten selbst zur Last, weil er die Unzulässigkeit der Revision darin nicht aufgezeigt hat.