Begründung:
Westlich eines ungefähr von Nordnordost nach Südsüdwest verlaufenden öffentlichen Weges liegen langgestreckte, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nebeneinander. Unmittelbar an den Weg grenzt das - 4.190 m2 große, rund 15 m
breite - Grundstück 1011. Daneben liegt das - rund 1,2 ha große ca. 32 bis 50 m breite und weiter als das am Weg liegende Grundstück 1011 nach Südsüdwest reichende - Grundstück 1006/2. Neben diesem liegt das - mehr als 1,9 ha große, rund 30 m breite und sich noch weiter als das Nachbargrundstück 1006/2 nach Südsüdwest erstreckende - Grundstück 999. An dieses schließt längsseits das - fast 2,5 ha große - Grundstück 998/1.
Das Grundstück 1011 und 999 gehören zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 145. Diese Liegenschaft steht seit 1965 aufgrund Übergangsvertrages und Ehepakten
im - gütergemeinschaftlichen - Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau. Das zwischen den beiden genannten Grundstücken liegende Grundstück 1006/2 gehört zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 78. Diese Liegenschaft steht seit 1955 im gleichteiligen Eigentum der beiden Beklagten. Das Grundstück 998/1 gehört zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 79, die seit 1972 im gütergemeinschaftlichen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau steht.
In Verlängerung eines Grundstreifens an der südsüdwestlichen Schmalseite des mit seiner Längsseite an den öffentlichen Weg angrenzenden Grundstückes 1011 durchquerte bis Herbst 1987 ein etwa 3 m breiter, ehemals beschotterter Wiesenweg das Grundstück 1006/2 im rechten Winkel zu seiner Längsachse bis zum Grundstück 999. Dieses Grundstück grenzt an keiner Stelle an öffentlichen Wegegrund. Mindestens seit dem Jahre 1950 befuhren zunächst die Schwiegereltern des Klägers und seit der Hofübergabe dieser selbst regelmäßig den beschriebenen Weg über das Grundstück 1006/2 zur Bewirtschaftung des Grundstückes 999 mit landwirtschaftlichen Maschinen. Dies taten sie in der Meinung, ihnen stünde (als Eigentümer des Grundstückes 999) ein entsprechendes Fahrtrecht zu. Seit 1972 benützen die Kläger und seine Ehefrau den Weg auch zur Bewirtschaftung des damals hinzu erworbenen Grundstückes 998/1. Dazu hielt das Prozeßgericht erster Instanz ausdrücklich fest, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Beklagten oder vor 1954 deren Rechtsvorgänger im Grundeigentum den Eigentümern der Liegenschaft EZ 145 jemals die Benützung des Weges über das Grundstück 1006/2 untersagt hätten.
Im Herbst 1987 ackerten die Beklagten, nachdem sie dies kurz zuvor dem Kläger und dessen Ehefrau angekündigt hatten, den Wiesenweg um, um so eine durchgehende Ackerfläche bestellen zu können.
Mit der im November 1987 angebrachten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten die Wiederherstellung der das Grundstück 1006/2 querenden Wegtrasse in einen befahrbaren Zustand. Der Kläger behauptete dabei eine seit mindestens 60 Jahren bestehende Dienstbarkeit, die Notwendigkeit des Überfahrens des Grundes der Beklagten zur Bewirtschaftung des Grundstücks 999 und die tatsächlich regelmäßige Ausübung des behaupteten Fahrtrechtes. Die Beklagten bestritten das behauptete Befahren ihres Grundes durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger vor dem Jahre 1960, behaupteten wiederholte Hinweise gegenüber dem Kläger und seinen Rechtsvorgängern darauf, daß diesen kein Fahrtrecht zustünde, und bestritten ausdrücklich den vom Kläger behaupteten Bestand einer Dienstbarkeit. Vor allem wendeten die Beklagten aber ein, daß dem Kläger als einem bloßen Miteigentümer des nach seinen Behauptungen herrschenden Grundes für das von ihm gestellte Wiederherstellungsbegehren die sogenannte Klagslegitimation fehle, weil als Vorfrage der strittige Bestand der vom Kläger behaupteten und von den Beklagten bestrittenen Dienstbarkeit zu lösen wäre, in einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit im Falle einer Eigentumsgemeinschaft am herrschenden oder dienenden Grund die betroffenen Miteigentümer aber jeweils eine notwendige Streitpartei bildeten.
Zum Einwand des Mangels der Anspruchsberechtigung entgegnete der Kläger, daß ihn seine Ehefrau zur Klagsführung ermächtigt hätte. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Erstgericht gefolgert:
Der Kläger und seine Rechtsvorgänger (im Eigentum der Liegenschaft EZ 145) hätten in der Vorstellung, ein Recht auszuüben, und ohne Widerspruch der Beklagten den über deren Grund führenden Wiesenweg in den Jahren 1950 bis 1987 in regelmäßigen Abständen zur Bewirtschaftung des Grundstückes 999 benützt. Damit hätten die Eigentümer der Liegenschaft EZ 145 ein Fahrtrecht über das Grundstück 1006/2 ersessen. Durch das im Herbst 1987 erfolgte Umackern des Wegstreifens hätten die Beklagten ein Befahren des Weges unmöglich gemacht und damit in ein bestehendes Recht des Klägers eingegriffen. Die Beklagten seien deshalb zur Wiederherstellung des Weges in einen befahrbaren Zustand verpflichtet. Zur Verfolgung dieses Wiederherstellungsbegehrens sei der Kläger auch als bloßer Anteilseigentümer des herrschenden Grundes allein berechtigt, weil sein Begehren nur auf Abwehr eines unzulässigen Eingriffes und nicht auf Feststellung und Verbücherung einer Grunddienstbarkeit gerichtet sei. Der Bestand der Dienstbarkeit sei lediglich als Vorfrage zu prüfen. Das Berufungsgericht verneinte dagegen die Anspruchsberechtigung des Klägers. Es vertrat dazu die Auffassung, es würde zu unlösbaren Verwicklungen führen, wenn jedem Miteigentümer des herrschenden Grundes ein selbständig ausübbares Klagerecht zur Abwehr von Behinderungen der Dienstbarkeitsausübung zugestanden und die Vorfrage nach Bestand und Umfang der Dienstbarkeit in den einzelnen, von den mehreren Miteigentümern getrennt geführten Rechtsstreiten unterschiedlich gelöst würde. Dem Kläger wäre daher nur gemeinsam mit seiner Ehefrau als der weiteren Miteigentümerin des nach den Klagsbehauptungen herrschenden Grundes die klageweise Geltendmachung von Rechten aus der behaupteten Dienstbarkeit zugestanden. Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO wegen unrichtiger Lösung der nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage nach dem selbständig ausübbaren Klagerecht eines Miteigentümers des herrschenden Grundes zur Abwehr von Behinderungen der Ausübung einer Grunddienstbarkeit mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.Der Kläger und seine Rechtsvorgänger (im Eigentum der Liegenschaft EZ 145) hätten in der Vorstellung, ein Recht auszuüben, und ohne Widerspruch der Beklagten den über deren Grund führenden Wiesenweg in den Jahren 1950 bis 1987 in regelmäßigen Abständen zur Bewirtschaftung des Grundstückes 999 benützt. Damit hätten die Eigentümer der Liegenschaft EZ 145 ein Fahrtrecht über das Grundstück 1006/2 ersessen. Durch das im Herbst 1987 erfolgte Umackern des Wegstreifens hätten die Beklagten ein Befahren des Weges unmöglich gemacht und damit in ein bestehendes Recht des Klägers eingegriffen. Die Beklagten seien deshalb zur Wiederherstellung des Weges in einen befahrbaren Zustand verpflichtet. Zur Verfolgung dieses Wiederherstellungsbegehrens sei der Kläger auch als bloßer Anteilseigentümer des herrschenden Grundes allein berechtigt, weil sein Begehren nur auf Abwehr eines unzulässigen Eingriffes und nicht auf Feststellung und Verbücherung einer Grunddienstbarkeit gerichtet sei. Der Bestand der Dienstbarkeit sei lediglich als Vorfrage zu prüfen. Das Berufungsgericht verneinte dagegen die Anspruchsberechtigung des Klägers. Es vertrat dazu die Auffassung, es würde zu unlösbaren Verwicklungen führen, wenn jedem Miteigentümer des herrschenden Grundes ein selbständig ausübbares Klagerecht zur Abwehr von Behinderungen der Dienstbarkeitsausübung zugestanden und die Vorfrage nach Bestand und Umfang der Dienstbarkeit in den einzelnen, von den mehreren Miteigentümern getrennt geführten Rechtsstreiten unterschiedlich gelöst würde. Dem Kläger wäre daher nur gemeinsam mit seiner Ehefrau als der weiteren Miteigentümerin des nach den Klagsbehauptungen herrschenden Grundes die klageweise Geltendmachung von Rechten aus der behaupteten Dienstbarkeit zugestanden. Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO wegen unrichtiger Lösung der nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Frage nach dem selbständig ausübbaren Klagerecht eines Miteigentümers des herrschenden Grundes zur Abwehr von Behinderungen der Ausübung einer Grunddienstbarkeit mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagten erachten die Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht als gegeben und streben hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagten erachten die Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht als gegeben und streben hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.