Begründung:
Die klagende Partei begehrt S 178.899,-- samt 1,5 % Zinsen p.m. und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 16. Juli 1987 mit dem Vorbringen, sie habe mit der beklagten Partei einen Leasingvertrag abgeschlossen. Da die beklagte Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe die klagende Partei den Leasingvertrag aufgekündigt und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung in Höhe der Klagsforderung zum 15. Juli 1987 zur Zahlung fällig gestellt.
Die beklagte Partei wandte ein, sie habe zwar am 13. Jänner 1986 einen Leasingvertrag über einen Wang-PC und einen Wang-Farbdrucker samt einem Softwarepaket abgeschlossen. Die Software sei jedoch mangelhaft, unbrauchbar und nicht im gesamten Umfange geliefert worden. Die beklagte Partei habe daher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, was zur Beendigung des Vertrages wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage geführt habe. Darüber hinaus sei der Leasingvertrag auch zum 23. Dezember 1976 gekündigt worden. Im übrigen sei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen. Die klagende Partei sei daher nicht berechtigt, offene Restmieten für eine restliche Vertragsdauer in Rechnung zu stellen.
Das Erstgericht gab der Klage unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen statt:
Die beklagte Partei bestellte bei einer Büromaschinenfirma am 19. Dezember 1985 einen Wang-PC, einen Farbdrucker und die dazu gehörige Software. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Software unvollständig geliefert wurde oder nicht brauchbar war. Die Finanzierung erfolgte durch die klagende Partei. Hiezu wurde am 13. Jänner 1986 zwischen den Streitteilen ein Leasingvertrag abgeschlossen. Dessen § 1 lautet: "Vertragsdauer in Monaten: laut Beilage". In einem Zusatz zum Vertrag wurde § 1 wie folgt ergänzt: "Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils zum Ende jedes Vertragsmonates mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Der Mieter verzichtet jedoch auf das Recht zur Kündigung für die Dauer von 60 Monaten."Die beklagte Partei bestellte bei einer Büromaschinenfirma am 19. Dezember 1985 einen Wang-PC, einen Farbdrucker und die dazu gehörige Software. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Software unvollständig geliefert wurde oder nicht brauchbar war. Die Finanzierung erfolgte durch die klagende Partei. Hiezu wurde am 13. Jänner 1986 zwischen den Streitteilen ein Leasingvertrag abgeschlossen. Dessen Paragraph eins, lautet: "Vertragsdauer in Monaten: laut Beilage". In einem Zusatz zum Vertrag wurde Paragraph eins, wie folgt ergänzt: "Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils zum Ende jedes Vertragsmonates mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Der Mieter verzichtet jedoch auf das Recht zur Kündigung für die Dauer von 60 Monaten."
Nach § 9 des Vertrages verzichtet der Mieter (beklagte Partei) auf das Recht der Kündigung; der Vermieter kann das Mietverhältnis dann fristlos kündigen, wenn der Mieter unter anderem eine fällige Monatsmiete oder eine für ihn geleistete Zahlung trotz Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht voll bezahlt. Im Falle der Kündigung wird die gesamte Miete, die bis zum Ablauf der Mietzeit zu zahlen ist, auf einmal fällig. Der Vermieter ist dann berechtigt, zur Sicherung der Mietzinsforderungen den Mietgegenstand zurückzunehmen und solange zurückzubehalten, bis der Mieter die fällig gewordenen Gesamtforderungen bezahlt hat.Nach Paragraph 9, des Vertrages verzichtet der Mieter (beklagte Partei) auf das Recht der Kündigung; der Vermieter kann das Mietverhältnis dann fristlos kündigen, wenn der Mieter unter anderem eine fällige Monatsmiete oder eine für ihn geleistete Zahlung trotz Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht voll bezahlt. Im Falle der Kündigung wird die gesamte Miete, die bis zum Ablauf der Mietzeit zu zahlen ist, auf einmal fällig. Der Vermieter ist dann berechtigt, zur Sicherung der Mietzinsforderungen den Mietgegenstand zurückzunehmen und solange zurückzubehalten, bis der Mieter die fällig gewordenen Gesamtforderungen bezahlt hat.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1986 ersuchten die Beklagtenvertreter die klagende Partei, einen Vertragsauflösungsvorschlag zu unterbreiten. Dabei wurde auf Liquiditätsschwierigkeiten der beklagten Partei hingewiesen. Von einer Unbrauchbarkeit oder Unvollständigkeit der Software wurde nicht gesprochen. Eine Vereinbarung über eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nicht zustandegekommen. Vielmehr kündigte die klagende Partei mit Schreiben vom 30. Juni 1987 den Leasingvertrag zum 15. Juli 1987 auf, weil die beklagte Partei seit November 1986 mit den Leasingraten im Rückstand war.
Die rückständigen Leasingraten vom 1. Dezember 1986 bis
30. Juni 1987 betragen S 25.955,80
1,5 % vertraglich vereinbarte
Verzugszinsen p.m. für diesen Zeitraum S 1.503,20
Mahnspesen laut Vertrag S 300,--
43 Restmieten, abgezinst mit 7 %
zuzüglich S 13.041,-- Restwert (7,5 %
des Anschaffungswertes) S 150.900,--
Abrechnungspauschale S 240,--
S 178.899,--
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag samt der Zusatzbestimmung zu § 1 ergebe sich, daß die beklagte Partei darauf verzichtet habe, den Vertrag für die Dauer von 60 Monaten aufzukündigen. Der Vertrag sei nach dieser Zusatzbestimmung zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; diese Bestimmung sei jedoch nur aus finanztechnischen Gründen in den Vertrag aufgenommen worden. Wäre der Vertrag, wie dies offenbar gemeint und von den Parteien auch gewollt war, auf eine Leasingdauer von 60 Monaten abgeschlossen, so hätte dies die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbestimmung wesentlich erhöht. Es sei daher davon auszugehen, daß der Leasingvertrag auf insgesamt 60 Monate abgeschlossen wurde. Die klagende Partei sei nach den Vertragsbestimmungen daher berechtigt, neben den rückständigen Raten bis zur Aufkündigung die noch offenen Restmieten auf diese Vertragsdauer (abgezinst) zu fordern.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag samt der Zusatzbestimmung zu Paragraph eins, ergebe sich, daß die beklagte Partei darauf verzichtet habe, den Vertrag für die Dauer von 60 Monaten aufzukündigen. Der Vertrag sei nach dieser Zusatzbestimmung zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; diese Bestimmung sei jedoch nur aus finanztechnischen Gründen in den Vertrag aufgenommen worden. Wäre der Vertrag, wie dies offenbar gemeint und von den Parteien auch gewollt war, auf eine Leasingdauer von 60 Monaten abgeschlossen, so hätte dies die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbestimmung wesentlich erhöht. Es sei daher davon auszugehen, daß der Leasingvertrag auf insgesamt 60 Monate abgeschlossen wurde. Die klagende Partei sei nach den Vertragsbestimmungen daher berechtigt, neben den rückständigen Raten bis zur Aufkündigung die noch offenen Restmieten auf diese Vertragsdauer (abgezinst) zu fordern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, den Betrag von S 27.759,-- samt 1,5 % Zinsen p.m. sowie 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 16. Juli 1987 zu bezahlen und das Mehrbegehren abwies.
Es sei der beklagten Partei beizupflichten, daß der ausdrücklich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene schriftliche Leasingvertrag durch den für die Dauer von 60 Monaten wirksamen Kündigungsverzicht nicht zu einem auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrag geworden sei. Der Kündigungsverzicht der beklagten Partei biete daher keine Rechtsgrundlage für die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Restmieten. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß der Vertrag nur aus finanztechnischen Gründen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, tatsächlich jedoch eine Vertragsdauer von 60 Monaten gewollt und vereinbart worden sei, finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Eine solche Prozeßbehauptung sei von der klagenden Partei auch nicht aufgestellt worden. Es sei daher von einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag auszugehen. Eine Restlaufzeit des Vertrages komme daher begrifflich nicht in Betracht. Die klagende Partei sei somit nicht berechtigt, über die durch die Kündigung erfolgte Vertragsauflösung hinaus Restmieten zu begehren. Ihre Forderung sei auf die rückständigen Leasingraten bis zur Auflösung, aufgelaufene Verzugszinsen und Mahnkosten beschränkt. Für die Verrechnung eines Abrechnungspauschale biete der Vertrag keine Grundlage.