Entscheidungsgründe:
Die von den beklagten Parteien gebildete "Arbeitsgemeinschaft Weinberggasse, R***-Aufbau" - in der Folge mit Arge abgekürzt - bestellte bei der Gebrüder K*** Gesellschaft mbH & Co KG - in der Folge mit KG abgekürzt - Erdarbeiten, die diese zur Gänze vom Kläger ausführen ließ, dem sie auch alle (Entgelt)Forderungen aus diesem Bauvorhaben zedierte, wovon sie die Arge mit Schreiben vom 18.Mai 1984 mit der Bitte verständigte, die Zahlungen auf das Konto des Klägers 51.292 bei der Raiffeisenkasse Bruck an der Leitha zu leisten.
Die KG legte vereinbarungsgemäß dem Arbeitsfortschritt entsprechend (fünf) Teilrechnungen und sodann eine Schlußrechnung. Die ersten beiden Teilrechnungsbeträge wurden auf das erwähnte Konto des Klägers überwiesen. Von dem auf 330.303 S lautenden Betrag der dritten Teilrechnung überwies die Arge im Juli 1984 zunächst 320.393,91 S irrtümlich nicht auf das schon erwähnte Konto des Klägers, sondern auf ein Konto der KG bei der Volksbank Wien-Hietzing-Purkersdorf. Nach Betreiben des Klägers überwies die Arge auch den Rechnungsbetrag der dritten Teilrechnung und, nachdem sie zunächst von der vierten Teilrechnung die letzterwähnte Zahlung abgezogen hatte, nach einer Intervention des nunmehrigen Klagevertreters auch die Beträge der vierten und fünften Teilrechnung auf das erwähnte Konto des Klägers. Die Arge und die zuständigen Referenten erklärten nach der Fehlüberweisung des Betrages der dritten Teilrechnung, den Irrtum beheben zu wollen. Schließlich zog die Arge den "doppelt" gezahlten Betrag der dritten Teilrechnung von der Schlußrechnung ab, was sie schon vorher intern beschlossen hatte, ohne es aber dem Kläger oder der KG mitgeteilt zu haben.
Mit der Klage begehrte der Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr bestrittenen, am 22.Juni 1985 fälligen Schlußrechnungsrestbetrag von 338.513,60 S samt 13 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 23.Juni 1985. Dabei stützte er sich bereits ab dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.Oktober 1985 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ON 3 auch auf die Zession. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das sie ihren Anspruch gegen die zedierende KG aus der irrtümlichen Überweisung von 320.393,91 S samt 9,25 % Zinsen seit 18.Juli 1984 einwendeten, wozu sie sich für berechtigt erachteten, weil die eingeklagte Restforderung aus der Schlußrechnung vom 22.April 1985 erst mit der Vorlage dieser Schlußrechnung entstanden sei. Die KG habe daher künftige Forderungen abgetreten, weshalb auch die nach der Verständigung von der Zession, aber vor dem Entstehen der zedierten Restforderung gegen die zedierende KG entstandene Gegenforderung auch gegen den klagenden Zessionar eingewendet werden dürfte.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand nach dem Klagebegehren.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Parteien, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, zurück und gab ihr im übrigen nicht Folge.
Es beurteilte die unbekämpft gebliebenen, eingangs gerafft wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes rechtlich dahin, daß die KG dem Kläger alle Forderungen aus dem mit den beklagten Parteien geschlossenen Werkvertrag über das Bauvorhaben Weinberggasse abgetreten und die beklagten Parteien davon mit Schreiben vom 18.Mai 1984 verständigt habe. Diese hätten alle erst nach dieser Verständigung gelegten Teilrechnungen an den Kläger gezahlt und könnten ihren Anspruch gegen die Zedentin auf Rückzahlung der an sie fehlgeleiteten 320.393,91 S nicht gegen den Kläger als Zessionar einwenden. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Auffassung vertreten, daß bei der Abtretung künftiger Forderungen vom übernommenen Schuldner mit allen jenen Gegenforderungen gegen den Zedenten aufgerechnet werden könne, die bis zum Entstehen der abgetretenen Forderung - also unter Umständen nach der Verständigung von der Zession - begründet worden seien. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil künftige Forderungen im Sinne dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung nur solche seien, die künftig überhaupt erst entstünden und erwartet würden, nicht aber solche, die dem Grunde nach bereits entstanden und lediglich noch nicht fällig seien. Die abgetretene Entgeltforderung der KG sei dem Grunde nach mit dem Abschluß des Werkvertrages entstanden und durch die Legung der Teilrechnungen und der Schlußrechnung fällig geworden. Die von den beklagten Parteien eingewendete Forderung gegen die Zedentin sei hingegen erst nach der Verständigung von der Zession entstanden und könne daher dem Kläger als Zessionar nicht eingewendet werden.
In der nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässigen, mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache begründeten Revision beantragen die beklagten Parteien die Abweisung des Klagebegehrens.In der nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen, mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache begründeten Revision beantragen die beklagten Parteien die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.