Der Rekurs ist wegen der entscheidungswesentlichen materiellen Fragen, die auch zum Gegenstand der Anfechtung erhoben wurden, zulässig. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. Die Klägerin begehrt ein restliches Entgelt, das die Streitteile für die Abtretung des Geschäftsanteiles der Klägerin an einer inländischen Gesellschaft mbH an den Beklagten 1976 vereinbarten. Nach dem Einwendungsvorbringen des Beklagten sind die Rechtswirksamkeit der anspruchsbegründenden Vereinbarung, die restlose Erfüllung des geltend gemachten Anspruches und seine vergleichsweise Bereinigung, aber auch seine Verjährung strittig. Die Stattgebung des Klagebegehrens setzt voraus, daß die klagsweise geltend gemachte Forderung einerseits entstanden ist und fällig wurde, andererseits nicht durch Erfüllung, Leistung an Zahlungs Statt oder Aufrechnung getilgt, nicht vergleichsweise bereinigt und auch nicht durch Verjährung unklagbar wurde. Die Verneinung des anspruchsbegründenden Tatbestandes oder die Bejahung eines der mehreren anspruchsaufhebenden Tatbestände führte zur Klageabweisung. Eine logisch zwingende Rangordnung in der Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fragen besteht nicht. Das Prozeßgericht erster Instanz hat schon das wirksame Entstehen einer Zahlungsverpflichtung wegen Formungültigkeit des dem Klagebegehren zugrunde gelegten Verpflichtungsgeschäftes verneint. Das Berufungsgericht hat zwar eine ursprüngliche Formunwirksamkeit der Verfügung über den Geschäftsanteil der Klägerin, aber eine nachträgliche Heilung dieses Formmangels und damit eine Wirksamkeit des Übertragungsaktes und auch der Verbindlichkeit des Beklagten zur Entrichtung des für die Übertragung des Geschäftsanteiles vereinbarten Entgeltes angenommen. Dabei ist das Berufungsgericht einerseits davon ausgegangen, daß der Abtretungspreis mit DM 35.000,-- vereinbart worden sei, hat aber andererseits Feststellungen darüber vermißt, "welcher Abtretungspreis vereinbart wurde". Das Berufungsgericht hat eine Verjährung des Entgeltanspruches (nach österreichischem Recht) ausgeschlossen, ohne allerdings zuvor kollisionsrechtliche Erwägungen darüber anzustellen, nach welchem Recht das zwischen den Parteien als zustandegekommen angesehene Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen sei. Dem Beitritt der Klägerin zur Übertragungsvereinbarung vom 22. Mai 1986 und der im Zuge dieser Vereinbarung getroffenen Absprache, den Rechtsstreit über das Feststellungsbegehren, der Beklagte und sein Bruder als dessen Rechtsnachfolger seien nicht Gesellschafter der GmbH, für immer ruhen zu lassen, hat das Berufungsgericht die vom Beklagten eingewendete streitbereinigende Wirkung in Ansehung des zwischen den Parteien strittigen Entgeltes abgesprochen.
Dieser letzten Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist entgegen den Rekursausführungen aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes beizutreten:
Zwischen einer Gründungsgesellschafterin und einem Übernehmer
eines Geschäftsanteiles der Gesellschaft mbH traten rund 10 Jahre
nach dem faktisch vollzogenen Gesellschafterwechsel Streitigkeiten
über die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteiles auf. Der
Übernehmer und sein Rechtsnachfolger in Ansehung eines Teiles des
übernommenen Geschäftsanteiles traten ihre Geschäftsanteile gegen
Entgelt weiter ab. Der ohne weitere Erklärungen über das aus der
ersten Übertragung des Geschäftsanteiles der
Gründungsgesellschafterin geschuldete Entgelt erfolgte Beitritt zu
dem weiteren Abtretungsvertrag sollte augenscheinlich in erster
Linie die neuen Erwerber vor einer allfälligen Entwährung durch die
Gründungsgesellschafterin schützen. Das Klagebegehren in dem
zwischen der Gründungsgesellschafterin und den späteren Besitzern
ihres Geschäftsanteiles anhängigen Rechtsstreit wurde damit
gegenstandslos, an der Fortsetzung des Prozesses hätte nur noch in Ansehung der Verfahrenskosten ein Interesse bestanden. Einer in dieser Lage ohne weitere Erklärungen getroffenen Vereinbarung, den Rechtsstreit immerwährend ruhen zu lassen, konnte zwar mangels besonderer gegen diese Folgerung sprechender Umstände der nicht ausdrücklich erklärte (und damit keinesfalls der Notariatsaktform teilhaftig gewordene) Rechtsgeschäftwille der Gründungsgesellschafterin und des ersten Übernehmers ihres Geschäftsanteiles beigelegt werden, daß seinerzeit zwischen ihnen abgeschlossene Übertragungsgeschäft als zustandegekommen gelten zu lassen, aber keinesfalls, wie dies der Beklagte verstanden wissen will, auch daß es beiderseits vollständig abgewickelt wäre. Die im Beitritt der Gründungsgesellschafterin liegende Zustimmung zur Weiterveräußerung des Geschäftsanteiles im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der nachfolgende Besitzer könnte nur als Anerkennung der Verfügungsmacht der Weiterveräußerer und, da diese den Geschäftsanteil nur abgeleitet erworben haben konnten, auch als Anerkennung der Zwischenerwerbsvorgänge und damit des seinerzeitigen Übertragungsaktes und seines Rechtsgrundes aufgefaßt werden. Daraus ließe sich nur ein Schluß auf die Begründung der wechselseitigen Erfüllungspflichten, nicht aber auch ein Schluß auf die tatsächliche Erfüllung dieser Pflichten ableiten.
Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die nach dem Klagsstandpunkt noch unberichtigte Restforderung auf den Abtretungspreis sei vergleichsweise endgültig bereinigt worden, zutreffend als nicht stichhältig erkannt. Dabei konnten kollisionsrechtliche Erwägungen dahingestellt bleiben. Die offenkundig nach den §§ 1375, 1380 und 914 ABGB erfolgte Beurteilung führte bei Anwendung deutschen Rechtes (§ 37 ABGB in Ansehung des Grundgeschäftes und § 45 IPR-Gesetz in Ansehung der nachträglichen Anerkennung) nach den §§ 779, 157 und 133 BGB zu keinem anderen Ergebnis.Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die nach dem Klagsstandpunkt noch unberichtigte Restforderung auf den Abtretungspreis sei vergleichsweise endgültig bereinigt worden, zutreffend als nicht stichhältig erkannt. Dabei konnten kollisionsrechtliche Erwägungen dahingestellt bleiben. Die offenkundig nach den Paragraphen 1375, 1380 und 914 ABGB erfolgte Beurteilung führte bei Anwendung deutschen Rechtes (Paragraph 37, ABGB in Ansehung des Grundgeschäftes und Paragraph 45, IPR-Gesetz in Ansehung der nachträglichen Anerkennung) nach den Paragraphen 779, 157 und 133 BGB zu keinem anderen Ergebnis.
Gleiches gilt für den Verjährungseinwand, auf den der Beklagte aber in seinem Rekurs gar nicht mehr zurückgriff.
Aus diesen Erwägungen sind die Fragen nach der wirksamen Begründung und gegebenenfalls nach der vollständigen Tilgung des Anspruches der Klägerin auf Leistung eines Entgeltes für die Übertragung ihres Geschäftsanteiles an den Beklagten streitentscheidend. Dabei kommt der Frage nach der Formwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes über die Geschäftsanteilübertragung wegen der hiezu geäußerten unterschiedlichen Ansichten die Qualifikation nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.Aus diesen Erwägungen sind die Fragen nach der wirksamen Begründung und gegebenenfalls nach der vollständigen Tilgung des Anspruches der Klägerin auf Leistung eines Entgeltes für die Übertragung ihres Geschäftsanteiles an den Beklagten streitentscheidend. Dabei kommt der Frage nach der Formwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes über die Geschäftsanteilübertragung wegen der hiezu geäußerten unterschiedlichen Ansichten die Qualifikation nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu.
Der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH bestimmt die gesellschaftsrechtliche Stellung seines Trägers; er ist die Grundlage für die Gesellschaftszugehörigkeit (Mitgliedschaft). Die Übertragung eines (ungeteilten) Geschäftsanteiles von einem Träger auf einen anderen (der noch nicht Gesellschafter ist) bedeutet einen Gesellschafterwechsel, das Ausscheiden des Überträgers und den gleichzeitigen Eintritt des Übernehmers anstelle des Überträgers in die gesellschaftsvertraglich festgelegte Gemeinschaft der Gesellschafter. In dieser mehrpersonalen Sicht ist die Terminologie des österreichischen Gesetzes, das in seinem § 76 Abs 2 von einer "Übertragung" von Geschäftsanteilen spricht, gegenüber dem Sprachgebrauch des deutschen Gesetzes, das in seinem § 15 Abs 3 von einer "Abtretung" von Geschäftsanteilen handelt, der Vorzug zu geben. Der Sache nach liegt nämlich ein Rechtsvorgang vor, der viel eher einer Vertragsübernahme als einem bloßen Gläubigerwechsel entspricht, da der Übernehmer in die volle gesellschaftsrechtliche Stellung, die mit dem Geschäftsanteil verbunden ist, also auch in die entsprechenden Pflichten eintritt. Die deshalb grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der in der Gesellschaft zusammengefaßten übrigen Gesellschafter ist nach der gesetzlichen Dispositivnorm des § 76 Abs 1 GmbHG (§ 15 Abs 1 dGmbH) vorweg gegeben, kann aber gesellschaftsvertraglich davon abweichend geregelt sein (§ 76 Abs 2 GmbHG; § 15 Abs 5 dGmbH). Da die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles an einer Gesellschaft mbH (typischerweise) einen Gesellschafterwechsel bedeutet, besteht im Falle der Ausländereigenschaft des ausscheidenden oder eintretenden Gesellschafters oder auch beider für den einheitlichen Vorgang des Gesellschafterwechsels (den Übertragungsakt selbst) kollisionsrechtlich jedenfalls die stärkste Bindung an die durch das Personalstatut der Gesellschaft gegebene Rechtsordnung (vgl Schwimann Grundriß des internationalen Privatrechts, 88). Dieser Grundsatz war auch bereits vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes für die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes entscheidend.Der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH bestimmt die gesellschaftsrechtliche Stellung seines Trägers; er ist die Grundlage für die Gesellschaftszugehörigkeit (Mitgliedschaft). Die Übertragung eines (ungeteilten) Geschäftsanteiles von einem Träger auf einen anderen (der noch nicht Gesellschafter ist) bedeutet einen Gesellschafterwechsel, das Ausscheiden des Überträgers und den gleichzeitigen Eintritt des Übernehmers anstelle des Überträgers in die gesellschaftsvertraglich festgelegte Gemeinschaft der Gesellschafter. In dieser mehrpersonalen Sicht ist die Terminologie des österreichischen Gesetzes, das in seinem Paragraph 76, Absatz 2, von einer "Übertragung" von Geschäftsanteilen spricht, gegenüber dem Sprachgebrauch des deutschen Gesetzes, das in seinem Paragraph 15, Absatz 3, von einer "Abtretung" von Geschäftsanteilen handelt, der Vorzug zu geben. Der Sache nach liegt nämlich ein Rechtsvorgang vor, der viel eher einer Vertragsübernahme als einem bloßen Gläubigerwechsel entspricht, da der Übernehmer in die volle gesellschaftsrechtliche Stellung, die mit dem Geschäftsanteil verbunden ist, also auch in die entsprechenden Pflichten eintritt. Die deshalb grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der in der Gesellschaft zusammengefaßten übrigen Gesellschafter ist nach der gesetzlichen Dispositivnorm des Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG (Paragraph 15, Absatz eins, dGmbH) vorweg gegeben, kann aber gesellschaftsvertraglich davon abweichend geregelt sein (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG; Paragraph 15, Absatz 5, dGmbH). Da die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles an einer Gesellschaft mbH (typischerweise) einen Gesellschafterwechsel bedeutet, besteht im Falle der Ausländereigenschaft des ausscheidenden oder eintretenden Gesellschafters oder auch beider für den einheitlichen Vorgang des Gesellschafterwechsels (den Übertragungsakt selbst) kollisionsrechtlich jedenfalls die stärkste Bindung an die durch das Personalstatut der Gesellschaft gegebene Rechtsordnung vergleiche Schwimann Grundriß des internationalen Privatrechts, 88). Dieser Grundsatz war auch bereits vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes für die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes entscheidend.
Nach § 76 Abs 2 erster Satz GmbHG bedarf es zur Übertragung von
Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines
Notariatsaktes. Einziger ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien
genannter Zweck dieser Formvorschrift ist die Immobilisierung der Geschäftsanteile, deren "Zirkulationsfähigkeit und Negoziabilität" unterbunden werden sollte (vgl EB zur RV 236 Beil. HH XVII. Session 1904, 52, 59 und 84 f sowie Bericht der Spezialkommission des HH, 272 Beil. HH XVII. Session 1905, 5). Dabei dient die Erschwerung der Verkehrsfähigkeit des Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mbH wohl weit weniger einem Schutz der Gesellschafter, da diesen durch entsprechende Gestaltung der Satzung eine viel weitergehende Beschränkung eines Gesellschafterwechsels ermöglicht wird, als vielmehr dem Schutz vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt. Als derart verstandene Schutzbestimmung wäre die Formvorschrift als Eingriffsnorm jedenfalls anzuwenden (im Ergebnis daher zutreffend: Stölzle, NZ 1960, 161 f; vgl im übrigen:genannter Zweck dieser Formvorschrift ist die Immobilisierung der Geschäftsanteile, deren "Zirkulationsfähigkeit und Negoziabilität" unterbunden werden sollte vergleiche EB zur Regierungsvorlage 236 Beil. HH römisch siebzehn. Session 1904, 52, 59 und 84 f sowie Bericht der Spezialkommission des HH, 272 Beil. HH römisch siebzehn. Session 1905, 5). Dabei dient die Erschwerung der Verkehrsfähigkeit des Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mbH wohl weit weniger einem Schutz der Gesellschafter, da diesen durch entsprechende Gestaltung der Satzung eine viel weitergehende Beschränkung eines Gesellschafterwechsels ermöglicht wird, als vielmehr dem Schutz vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt. Als derart verstandene Schutzbestimmung wäre die Formvorschrift als Eingriffsnorm jedenfalls anzuwenden (im Ergebnis daher zutreffend: Stölzle, NZ 1960, 161 f; vergleiche im übrigen:
Schwimann, NZ 1981, 65 ff, 67 und GesRZ 1981, 142 ff, 148). Um dem Formzweck zu genügen, muß bei einem Auseinanderfallen der schuldrechtlichen Einigung zwischen Überträger und Übernehmer über den Gesellschafterwechsel und dem für die Gesellschaft erheblichen Übertragungsakt sowohl für das "Verpflichtungsgeschäft" als auch für das "Verfügungsgeschäft" die Notariatsaktform gefordert werden (vgl zuletzt P. Bydlinski NZ 1986, 241 ff und Schauer RdW 1986, 358 f). Das schließt aber keineswegs, insbesondere bei Distanzgeschäften, wenn sich eine Partei im Ausland aufhält, die Möglichkeit aus, daß für die im Ausland abgegebene Rechtsgeschäftserklärung die Beobachtung einer die Funktion des österreichischen Notariatsaktes entsprechenden, am Ort der Abgabe der Rechtsgeschäftserklärung möglichen Form als hinreichend angesehen werden könnte (vgl Schwimann, NZ 1981, 65 ff, 67). Eine notarielle Beurkundung nach dem Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 28. August 1969, BGBl. I S 1513, ersetzt die nach § 76 Abs 2 GmbHG geforderte Notariatsaktform (Schönherr in Wassermann-FS 835 ff = GesRZ 1985, 60 ff). Nach dieser im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen vertretenen Ansicht haftete der Übertragung des Geschäftsanteiles der Klägerin an den Beklagten kein Formmangel an.Schwimann, NZ 1981, 65 ff, 67 und GesRZ 1981, 142 ff, 148). Um dem Formzweck zu genügen, muß bei einem Auseinanderfallen der schuldrechtlichen Einigung zwischen Überträger und Übernehmer über den Gesellschafterwechsel und dem für die Gesellschaft erheblichen Übertragungsakt sowohl für das "Verpflichtungsgeschäft" als auch für das "Verfügungsgeschäft" die Notariatsaktform gefordert werden vergleiche zuletzt P. Bydlinski NZ 1986, 241 ff und Schauer RdW 1986, 358 f). Das schließt aber keineswegs, insbesondere bei Distanzgeschäften, wenn sich eine Partei im Ausland aufhält, die Möglichkeit aus, daß für die im Ausland abgegebene Rechtsgeschäftserklärung die Beobachtung einer die Funktion des österreichischen Notariatsaktes entsprechenden, am Ort der Abgabe der Rechtsgeschäftserklärung möglichen Form als hinreichend angesehen werden könnte vergleiche Schwimann, NZ 1981, 65 ff, 67). Eine notarielle Beurkundung nach dem Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 28. August 1969, Bundesgesetzblatt römisch eins S 1513, ersetzt die nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG geforderte Notariatsaktform (Schönherr in Wassermann-FS 835 ff = GesRZ 1985, 60 ff). Nach dieser im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen vertretenen Ansicht haftete der Übertragung des Geschäftsanteiles der Klägerin an den Beklagten kein Formmangel an.
Davon abgesehen sind aber die Fragen nach einem offenen Dissens, der Rechtzeitigkeit der Annahme, dem vertraglich bestimmten Forderungs- und Klagsberechtigten in Ansehung des vereinbarten Entgeltes zu lösen, soweit die beiden erstgenannten Fragen nicht durch die oben erwähnte schlüssige Anerkennung (Beitritt zur Weiterabtretung) nicht als bereinigt erscheinen.
Soweit das diesbezügliche "Verpflichtungsgeschäft" zwischen den Streitteilen vom "Verfügungsgeschäft" über den Geschäftsanteil zu trennen ist, zwingt die kollisionsrechtliche Anknüpfung hinsichtlich des Verfügungsaktes an das Gesellschaftsstatut keinesfalls auch - von der schon erwähnten Form abgesehen - zur gleichartigen Anknüpfung hinsichtlich des "Verpflichtungsgeschäftes". Dieses wäre mangels wirksamer Rechtswahl gemäß § 37 ABGB (§ 50 IPR-Gesetz) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Die Rechtssache ist entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht nicht spruchreif. Sie bedarf einer Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz. Dabei ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes insofern zu erweitern, als zunächst die aufgezeigten kollisionsrechtlichen Fragen mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein werden. Ferner werden die Umstände festzustellen sein, nach denen zu beurteilen sein wird, ob in Ansehung des Abtretungspreises ein Dissens oder ein offensichtlicher und auch als solcher erkannter Erklärungsirrtum vorlag, wenn diese Fragen nicht durch schlüssige Anerkennung der Anteilsübertragung im Jahre 1976 durch Beitritt zur Weiterabtretung im Jahre 1986 als gegenstandslos zu erkennen wären. Überdies wird festzustellen sein, was über die Person des Empfängers der vereinbarten Gegenleistung und dessen (ausschließliches?) Klagerecht vereinbart wurde. Im übrigen hat es bei dem vom Berufungsgericht erteilten Verfahrensergänzungsauftrag zu verbleiben.Soweit das diesbezügliche "Verpflichtungsgeschäft" zwischen den Streitteilen vom "Verfügungsgeschäft" über den Geschäftsanteil zu trennen ist, zwingt die kollisionsrechtliche Anknüpfung hinsichtlich des Verfügungsaktes an das Gesellschaftsstatut keinesfalls auch - von der schon erwähnten Form abgesehen - zur gleichartigen Anknüpfung hinsichtlich des "Verpflichtungsgeschäftes". Dieses wäre mangels wirksamer Rechtswahl gemäß Paragraph 37, ABGB (Paragraph 50, IPR-Gesetz) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Die Rechtssache ist entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht nicht spruchreif. Sie bedarf einer Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz. Dabei ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes insofern zu erweitern, als zunächst die aufgezeigten kollisionsrechtlichen Fragen mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein werden. Ferner werden die Umstände festzustellen sein, nach denen zu beurteilen sein wird, ob in Ansehung des Abtretungspreises ein Dissens oder ein offensichtlicher und auch als solcher erkannter Erklärungsirrtum vorlag, wenn diese Fragen nicht durch schlüssige Anerkennung der Anteilsübertragung im Jahre 1976 durch Beitritt zur Weiterabtretung im Jahre 1986 als gegenstandslos zu erkennen wären. Überdies wird festzustellen sein, was über die Person des Empfängers der vereinbarten Gegenleistung und dessen (ausschließliches?) Klagerecht vereinbart wurde. Im übrigen hat es bei dem vom Berufungsgericht erteilten Verfahrensergänzungsauftrag zu verbleiben.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Er gab aber Anlaß, den Verfahrensergänzungsauftrag zu erweitern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens war daher gemäß § 52 ZPO der aufgetragenen neuerlichen Sachentscheidung vorzubehalten.Er gab aber Anlaß, den Verfahrensergänzungsauftrag zu erweitern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens war daher gemäß Paragraph 52, ZPO der aufgetragenen neuerlichen Sachentscheidung vorzubehalten.