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Entscheidung 6 Ob 525/93×

Entscheidung 6 Ob 525/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob525/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Klinger, Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Dipl.Ing.Wolfgang G*****, und 2./ Dipl.Ing. Martha G*****, beide vertreten durch Dr.Anton, Dr.Peter und Dr.Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1./ Lukas R*****, und 2./ Mathilde R*****, 3./ Ludmilla K*****, 4./ Karl R*****, und 5./ Vida R*****, sowie 6./ Jakob K*****, alle vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Dienstbarkeiten, aus Anlaß des von den Klägern gegen den zum Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 12.Oktober 1992, GZ 8 C 916/92-5, ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Dezember 1992, AZ 2 R 541/92 (ON 11), erhobenen Rekurses den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, seinen Aufhebungsbeschluß vom 17. Dezember 1992 (ON 11) durch die Aussprüche zu ergänzen, wie in Ansehung jedes einzelnen nach dem Standpunkt der Beklagten herrschenden Gutes (EZZ 429, 75, 61 und 62) gesondert jeweils der Entscheidungsgegenstand bewertet wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger erheben als Miteigentümer einer Liegenschaft gegen die Eigentümer von vier in ihrer Nachbarschaft gelegenen Liegenschaften klageweise das Begehren auf Feststellung, daß zugunsten der Liegenschaften der Beklagten keine Wegedienstbarkeit ihren Grund belaste. Soweit die Beklagten nicht Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft sind (erste und zweite beklagte Partei einerseits und vierte und fünfte beklagte Partei anderseits), bilden sie keine Streitgenossenschaft iS des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Die gegen sie gerichteten Ansprüche sind deshalb insofern gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht zusammenzurechnen. Das ist auch bei einem zweitinstanzlichen Bewertungsausspruch zur Beurteilung der Zulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Rechtsmittels zu beachten (Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf im Falle eines Aufhebungsbeschlusses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 502, ZPO für zulässig erklären. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld, ist der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO der berufungsgerichtliche Bewertungsausspruch zugrundezulegen. Zur Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ist der funktionell ausschließlich dem Berufungsgericht zustehende Bewertungsausspruch unerläßlich. Das gilt wegen Paragraph 519, Absatz 2, ZPO für berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse in zwingender Analogie zu Paragraph 500, ZPO.

Das Berufungsgericht wird seinen Bewertungsausspruch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß vier voneinander unabhängige selbständige, nicht zusammenzurechnende Feststellungsansprüche vorliegen, entsprechend aufzugliedern haben.

Anmerkung

E33065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00525.93.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0060OB00525_9300000_000