Begründung:
Der nunmehr im 9.Lebensjahr stehende Knabe kam als Kind eines im Juli 1961 geborenen Fernfahrers und dessen im Februar 1959 geborenen Ehefrau zur Welt. Die Ehe der Eltern wurde gemäß § 55 a EheG geschieden, die dabei getroffene Vereinbarung der Eltern, den damals im 4.Lebensjahr gestandenen Knaben der alleinigen Obsorge des Vaters zu überlassen, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Der Knabe blieb in der Pflege und Erziehung einer im Juli 1949 geborenen Tante des Vaters und deren Ehegatten, bei denen der Vater auch nach seiner Ehescheidung selbst wohnte.Der nunmehr im 9.Lebensjahr stehende Knabe kam als Kind eines im Juli 1961 geborenen Fernfahrers und dessen im Februar 1959 geborenen Ehefrau zur Welt. Die Ehe der Eltern wurde gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden, die dabei getroffene Vereinbarung der Eltern, den damals im 4.Lebensjahr gestandenen Knaben der alleinigen Obsorge des Vaters zu überlassen, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Der Knabe blieb in der Pflege und Erziehung einer im Juli 1949 geborenen Tante des Vaters und deren Ehegatten, bei denen der Vater auch nach seiner Ehescheidung selbst wohnte.
Die in der ehemaligen Ehewohnung verbliebene Mutter übte die gewerbsmäßige Prostitution aus, ging mit einem Tankstellenpächter eine Lebensgemeinschaft ein, heiratete diesen, verwitwete aber 1992 und ist nunmehr Tankstellenpächterin.
Der Knabe wächst weiter bei seiner Großtante und deren Ehemann heran. Zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern entwickelte sich eine volle Eltern-Kind-Beziehung. Eine Änderung der bestehenden Pflegeverhältnisse wird von niemandem angestrebt. Beide Elternteile bekunden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers, daß die Betreuung des Kindes durch seine Pflegeeltern nichts zu wünschen übrig lasse.
Schwierigkeiten gab es in der Vergangenheit lediglich bei der Ausübung des Besuchsrechtes der Mutter, die die festgelegten Besuchszeiten nicht einzuhalten vermochte. Der tatsächlich gepflogene Mutter-Kind-Kontakt ist derzeit stark verkümmert.
Die Pflegeeltern beantragten die Übertragung der Obsorge für das Kind an sie. Sie erblicken in der berufsbedingten tagelangen Ortsabwesenheit des Vaters für den nicht auszuschließenden Fall plötzlich notwendiger Entscheidungen und Erklärungen des Obsorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindeswohles.
Die Mutter, die zwar mit der Beibehaltung der Pflegeverhältnisse ausdrücklich einverstanden ist, stimmte der beantragten Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern im Gegensatz zum derzeit allein obsorgeberechtigten Vater nicht zu.
Derzeit gibt im Bedarfsfall die Pflegemutter mit Zustimmung des Vaters alle einem Erziehungsberechtigten zustehenden Erklärungen gegenüber der Schulbehörde ab.
Das Pflegschaftsgericht wies den Antrag der Pflegeeltern im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung der Mutter und eine nicht erkennbare Gefährdung des Kindeswohles bei Aufrechterhaltung der seit der Ehescheidung der Eltern bestehenden Obsorgeregelung ab.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Antragsstattgebung ab. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Antragsstattgebung ab. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Das Rekursgericht wertete die Zustimmungsverweigerung der Mutter zur Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern der Sache nach als Rechtsmißbrauch. Eine Zustimmungsverweigerung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles ohne Angabe hinreichender Gründe, "praktisch aus einer Laune heraus", sei in einem Fall wie dem vorliegenden wegen offenkundiger Mißachtung des Kindeswohles unbeachtlich.