Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Bei Beurteilung des Verhaltens des Klägers ist zunächst davon auszugehen, daß er von der Beklagten verlangte, seinen persönlichen Wünschen zu entsprechen (Trauer um die erste Ehefrau, Besuche des Lebensgefährten der Schwiegermutter im Gefängnis), er aber auf die Wünsche der Beklagten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes berechtigt waren, keine Rücksicht nahm. Dadurch machte er mit der Zerrüttung der Ehe den Anfang, was bei der Verschuldensabwägung vor allem zu berücksichtigen ist (EFSlg. 54.456 uva). Mag es auch der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten sein, daß sie wegen des Verhaltens des Klägers bei ihrem schlechten Gesundheitszustand die Ehewohnung vorübergehend verließ, so hat ihr das Berufungsgericht doch mit Recht vorgeworfen, auch nach ihrer Genesung nicht zum Kläger zurückgekehrt zu sein und dies erst getan zu haben, als sie von ehewidrigen Beziehungen des Klägers erfuhr. Durch ihr langes Fernbleiben von der Ehewohnung vertiefte sie ohne Zweifel die vom Kläger eingeleitete Ehezerrüttung. Von ausschlaggebender Bedeutung ist, daß der Kläger dann dadurch, daß er aus der Ehewohnung auszog und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau einging, die unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeiführte (EFSlg. 54.459 uva). Von den nach unheilbarer Ehezerrüttung begangenen Verfehlungen, welche nach ständiger Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg. 54.464 uva), muß dem gegen den Willen des Klägers erfolgten Verkauf der Ehewohnung durch die Beklagte doch eine gewisse Bedeutung beigemessen werden, da es sich hier um eine schwerwiegende Verfehlung handelt. Beurteilt man das Gesamtverhalten der Ehegatten (EFSlg. 54.455 uva), dann ergibt sich, daß das Verschulden des Klägers erheblich schwerer ist als jenes der Beklagten, das fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 54.471 uva). Das Verhalten der Beklagten ist aber doch als Eheverfehlung zu werten, weshalb auch ihr - wenngleich geringeres - Verschulden auszusprechen war. Gegen diese - den Ausführungen des Berufungsgerichtes entsprechende - Ansicht, vermag keine der Parteien in ihrer Revision etwas Stichhältiges vorzubringen.
Der Kläger führt in seiner Revision aus, die Beklagte sei die Ursache für die Scheidung seiner ersten Ehe gewesen. Welche Bedeutung dieser Umstand auf die Verschuldensabwägung haben sollte und warum deshalb das Verhalten des Klägers anders zu werten wäre, ist jedoch nicht einzusehen. Die Behauptung des Klägers, er hätte die Beklagte, wäre sie nach dem Kuraufenthalt sofort in die Ehewohnung zurückgekehrt, gepflegt und ihr Verständnis entgegengebracht, ist aufgrund seines vorher gesetzten Verhaltens nicht zielführend. Davon, daß er die Beklagte deshalb am Schlafen hinderte, um sich mit ihr auszusprechen, gingen die Vorinstanzen ohnedies aus. Es ist jedoch nicht verständlich, weshalb er die Aussprache mit der gesundheitlich angegriffenen Beklagten in der Nacht führen wollte. Seine Behauptung, er habe die Rückkehr der Beklagten in die Ordination nur deshalb gewünscht, um mit ihr sprechen und eine Versöhnung herbeiführen zu können, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Es hätte dem Kläger wohl möglich sein müssen, ein Versöhnungsgespräch in der Ehewohnung außerhalb der Schlafenszeit zu führen. Zuzugeben ist der Revision des Klägers, daß sich die Beklagte zunächst weigerte, in die Ehewohnung zurückzukehren, und daß sie diese Wohnung schließlich verkaufte. Diese Umstände wurden aber ohnedies zu Lasten der Beklagten berücksichtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrer Revision die Ansicht, das Verlassen der Ehewohnung stelle eine berechtigte Reaktion auf das Verhalten des Klägers dar. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei, denn der Beklagten wurde die Verweigerung der Rückkehr in die Ehewohnung zum Vorwurf gemacht und diese kann wegen ihrer Dauer nicht mehr als bloße Reaktionshandlung angesehen werden (EFSlg. 54.344 uva). Verfehlt sind die Revisionsausführungen der Beklagten, sie sei nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt, weil sie wegen der ehewidrigen Beziehungen des Klägers angenommen habe, dieser habe ein Interesse an ihrer Rückkehr verloren. Die Beklagte verweigerte nämlich eine Rückkehr in die Ehewohnung, solange der Kläger daran ein Interesse bekundete, kehrte aber zurück, nachdem sie von seinen ehewidrigen Beziehungen erfahren hatte. Der Umstand, daß die Beklagte Eigentümerin der Eigentumswohnung war, kann deren Verkauf nicht rechtfertigen, da es sich um die aus gemeinsamen Mitteln angeschaffte Ehewohnung handelte, deren laufende Kosten der Kläger weiterhin trug. Die Frage, welche Verfügung der Außerstreitrichter in einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG hinsichtlich der Ehewohnung getroffen hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern.Die Beklagte vertritt in ihrer Revision die Ansicht, das Verlassen der Ehewohnung stelle eine berechtigte Reaktion auf das Verhalten des Klägers dar. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei, denn der Beklagten wurde die Verweigerung der Rückkehr in die Ehewohnung zum Vorwurf gemacht und diese kann wegen ihrer Dauer nicht mehr als bloße Reaktionshandlung angesehen werden (EFSlg. 54.344 uva). Verfehlt sind die Revisionsausführungen der Beklagten, sie sei nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt, weil sie wegen der ehewidrigen Beziehungen des Klägers angenommen habe, dieser habe ein Interesse an ihrer Rückkehr verloren. Die Beklagte verweigerte nämlich eine Rückkehr in die Ehewohnung, solange der Kläger daran ein Interesse bekundete, kehrte aber zurück, nachdem sie von seinen ehewidrigen Beziehungen erfahren hatte. Der Umstand, daß die Beklagte Eigentümerin der Eigentumswohnung war, kann deren Verkauf nicht rechtfertigen, da es sich um die aus gemeinsamen Mitteln angeschaffte Ehewohnung handelte, deren laufende Kosten der Kläger weiterhin trug. Die Frage, welche Verfügung der Außerstreitrichter in einem Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG hinsichtlich der Ehewohnung getroffen hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern.
Aus allen diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen.
Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, beide aber mit ihren Revisionsbeantwortungen, waren die Kosten gemäß § 43 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, beide aber mit ihren Revisionsbeantwortungen, waren die Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben.