Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Transportversicherer des von Johann B***** sen. als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens mit der eingetragenen Firma "Johann B***** Spedition und gewerblicher Güterfernverkehr" in S*****. Für Prämienforderungen aus dem Jahr 1987 stehen der Klägerin auf Grund zweier rechtskräftiger vollstreckbarer Urteile insgesamt S 282.054,-- zu. Die Differenz auf die Klagsforderung von insgesamt S 336.379,-- bilden kapitalisierte Zinsen sowie Prozeß- und Exekutionskosten.
Am 5.10.1987 schlossen die Firma H***** AG mit dem Sitz in Aarau in der Schweiz, die G*****bank Volksbank S*****, Johann B***** sen., Spediteur in S*****, Johann B***** jun., Spediteur in S***** und die Firma Spedition Johann B***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S*****, vertreten durch Johann B***** jun. als Geschäftsführer, vor dem öffentlichen Notar Dr. D***** eine Vereinbarung mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"Herr Johann B***** sen. betreibt unter der Einzelfirma "Johann B***** Spedition und gewerblicher Güterfernverkehr" ein Unternehmen mit dem Standort S*****, und zwar aufgrund der ihm erteilten Güterbeförderungskonzession. Zu diesem Unternehmen gehören 19 Fernverkehrsberechtigungen und zwei Nahverkehrsberechtigungen. Dem Unternehmen sind auch bilaterale Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr nach Italien und die BRD erteilt. Genehmigungsbehörde ist die Kärntner Landesregierung.
Dem Unternehmen gewidmet als bewegliches Anlagevermögen sind die in der beiliegenden Liste ausgewiesenen Gegenstände.
Herr Johann B***** jun. ist einziger Gesellschafter der im Handelsregister des Landesgerichtes Klagenfurt eingetragenen Spedition B***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S*****. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Speditions-, Frächterei- und Lagereiunternehmens mit allen einschlägigen Sparten wie näher im Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung enthalten. Diese Gesellschaft ist zur späteren Fortführung des bisherigen Einzelunternehmens des Herrn Johann B***** sen. bestimmt. Die Gesellschaft hat den Betrieb bisher nicht aufgenommen.
Das Einzelunternehmen des Herrn B***** sen. soll mit 31.12.1987 stillgelegt werden und das bewegliche Anlagevermögen laut Liste an die Gesellschaft übergehen. An dieser Gesellschaft wird sich die AG beteiligen.
§ 2:Paragraph 2 :
Herr Johann B***** sen. und Herr Johann B***** jun., dieser auch als Geschäftsführer der Gesellschaft, vereinbaren per 31.12.1987 folgenden Verkauf:
a) Um einen Kaufpreis von S 16 Millionen zuzüglich Umsatzsteuer wird das erwähnte bewegliche Anlagevermögen und der Kundenstock der Einzelunternehmung an die Gesellschaft veräußert. ...
...
d) Die Herren Johann B***** sen. und Johann B***** jun. erklären gegenüber der Gesellschaft, in der gleichen Sparte nicht als Konkurrenten tätig zu werden. Herr Johann B***** sen. wird seine gewerbliche Tätigkeit einstellen. ...
Die AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß der Kaufpreis von S 16 Millionen zur Verfügung gestellt wird und zu Handen der Bank flüssig gemacht wird. Folgende Bedingungen werden von der AG hiefür gestellt und müssen im Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises erfüllt sein:
a) Die erwähnten Konzessionen und bilateralen Genehmigungen müssen auf die GmbH übergegangen sein oder ihr neu erteilt worden sein, wobei bisherige derartige Genehmigungen und Konzessionen zurückgelegt oder erloschen sein müssen. Die GmbH muß die für den Geschäftszweig notwendige Gewerbeberechtigung erhalten haben, sodaß für das Weiterarbeiten im bisherigen Betriebsrahmen die rechtlich einwandfreie Basis gegeben ist.
§ 4: ...Paragraph 4 :, ...
b) Die Bank hat für den weiteren Bestand des Einzelunternehmens des Herrn B***** sen. positiv tätig zu sein und bis 31.12.1987 für die laufende Liquidität des Unternehmens im bisherigen Rahmen die Mittel zur Verfügung zu stellen. ..., daß der Ruf des Unternehmens nach außen hin erhalten bleibt.
...."
Johann B***** jun. hatte im wesentlichen den Betrieb von Johann B***** sen. kaufmännisch geleitet und ist nun nicht mehr Geschäftsführer der Ges.m.b.H.
Im Jänner 1988 gab Johann B***** sen. auf dem Geschäftspapier seiner Einzelfirma, welches einen stilisierten Pfeil als Firmenzeichen und die Bezeichnung "Spedition B*****, Austria" enthält, seinen Geschäftsfreunden und damit auch der klagenden Partei bekannt, daß die Firma Johann B*****, Spedition und Güterfernverkehr, ihre unternehmerische Tätigkeit mit 31.12.1987 eingestellt habe und sich in Liquidation befinde. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß alle Tätigkeiten von der Spedition B***** Ges.m.b.H., ***** übernommen worden seien und in vollem Umfang weitergeführt werden. Abschließend ersucht Johann B***** sen., die bisher gepflogenen Geschäftsbeziehungen auch mit dem neugegründeten Unternehmen Spedition Johann B***** Ges.m.b.H. fortzuführen.
Im Jänner 1988 schrieb die Beklagte an die Klägerin, am 1.1.1988 die Tätigkeit aufgenommen zu haben. Sie ersuchte, ab sofort nur noch den neuen korrekten Firmenwortlaut "Spedition B***** Ges.m.b.H.", *****, zu verwenden. Sie benannte die Geschäftsführer und gab bekannt, von der ehemaligen Firma Johann B*****, den Kundenstamm und den Fuhrpark erworben zu haben. Außerdem seien alle Mitarbeiter von ihrer Firma übernommen worden. Durch die enge Zusammenarbeit mit der Spedition H***** AG und deren Beteiligung habe sich die Leistungsfähigkeit der Spedition B***** Ges.m.b.H. mehr als verdreifacht.
Der Kopf des Geschäftspapieres der Beklagten weist dasselbe Firmenzeichen, einen stilisierten Pfeil, und exakt dasselbe Schriftbild der Worte "Spedition B*****" auf, dies mit dem Zusatz "Ges.m.b.H., A".
Mit Schreiben vom 29.2.1988 drohte der Klagevertreter Johann B***** sen. einen Antrag auf Konkurseröffnung an und forderte nochmals mit Schreiben vom 14.4.1988 die Bezahlung der offenen Forderung, nunmehr gegenüber der Beklagten. Diese retournierte den Brief als nicht ihre Firma betreffend.
Über das Vermögen des Johann B***** sen., Inhaber der protokollierten Firma Johann B*****, Spedition und gewerblicher Güterverkehr, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.6.1988, 5 S 95/88-2, das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung im Konkursverfahren nicht angemeldet. Dieses endete mit einem am 11.1.1989 abgeschlossenen und in der Folge bestätigten Zwangsausgleich, aufgrund dessen die Gläubiger von Johann B***** sen. eine 20 %-ige Quote erhielten. Der Konkurs wurde mit Beschluß vom 15.3.1989 aufgehoben. Die Forderung der klagenden Partei haftet nach wie vor in Höhe des Klagsbetrages unberichtigt aus.
Die Klägerin begehrt den Betrag von S 336.379,-- von der Beklagten mit der Begründung, diese habe das gesamte Speditionsunternehmen erworben, führe dieses unter der gleichen Firma weiter und hafte daher für sämtliche alten Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers gemäß § 25 HGB. Auch bei Übernahme bloß von Teilen eines Unternehmens, die die Fortführung des Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma ermöglichten, hier Kundenstock, Mitarbeiterstab, Firma und bewegliches Vermögen, hafte der Erwerber als Gesamtschuldner mit dem früheren Inhaber, sodaß dessen Zwangsausgleich keinen Einfluß auf die Forderung habe.Die Klägerin begehrt den Betrag von S 336.379,-- von der Beklagten mit der Begründung, diese habe das gesamte Speditionsunternehmen erworben, führe dieses unter der gleichen Firma weiter und hafte daher für sämtliche alten Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers gemäß Paragraph 25, HGB. Auch bei Übernahme bloß von Teilen eines Unternehmens, die die Fortführung des Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma ermöglichten, hier Kundenstock, Mitarbeiterstab, Firma und bewegliches Vermögen, hafte der Erwerber als Gesamtschuldner mit dem früheren Inhaber, sodaß dessen Zwangsausgleich keinen Einfluß auf die Forderung habe.
Die Beklagte bestritt mit dem Vorbringen, daß nicht das gesamte zum 31.12.1987 stillgelegte Einzelunternehmen erworben worden, sondern nur das bewegliche Anlagevermögen, sowie der Kundenstock an die bereits bestandene Beklagte veräußert worden sei, die auch nicht die bisherige Firma fortführe. Ein Großteil der Dienstnehmer habe das Dienstverhältnis mit der Einzelfirma beendet und sei von der Beklagten neu eingestellt worden. Der Wert des übernommenen Vermögens übersteige auch nicht den Kaufpreis. Die Klägerin hätte im Konkursverfahren des Johann B***** sen. ihre Forderung anmelden müssen.
Das Erstgericht gab der Klage statt, weil es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 HGB für die Haftung der Beklagten als erfüllt ansah.Das Erstgericht gab der Klage statt, weil es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, HGB für die Haftung der Beklagten als erfüllt ansah.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 HGB sei es notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen werde und es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handle. Unter dieser Voraussetzung sei § 25 HGB auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergingen und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich sei. Eine Firmenfortführung sei immer dann gegeben, wenn das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt habe. Für die Frage, ob die Firma fortgeführt werde, sei die Verkehrsauffassung maßgebend; das Hinzufügen eines Gesellschaftszusatzes sei bedeutungslos.Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, HGB sei es notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen werde und es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handle. Unter dieser Voraussetzung sei Paragraph 25, HGB auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergingen und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich sei. Eine Firmenfortführung sei immer dann gegeben, wenn das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt habe. Für die Frage, ob die Firma fortgeführt werde, sei die Verkehrsauffassung maßgebend; das Hinzufügen eines Gesellschaftszusatzes sei bedeutungslos.
Die Ges.m.b.H. sei zum Zwecke der Unternehmensfortführung gegründet worden und habe, weil sie nominell schon im Handelsregister eingetragen gewesen sei, den Tatbestand des § 25 Abs 1 HGB umgehen können. Umgehungsmanöver seien aber auf den tatsächlichen Inhalt zurückzuführen. Die Verständigung der Kunden, die Verwendung derselben Bildmarke und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichzeitig mit dem Ende der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens bewirke die Rechtsscheinwirkung und den Vertrauensschutz eines Dritten und begründe die Haftung der Beklagten nach § 25 HGB.Die Ges.m.b.H. sei zum Zwecke der Unternehmensfortführung gegründet worden und habe, weil sie nominell schon im Handelsregister eingetragen gewesen sei, den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, HGB umgehen können. Umgehungsmanöver seien aber auf den tatsächlichen Inhalt zurückzuführen. Die Verständigung der Kunden, die Verwendung derselben Bildmarke und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichzeitig mit dem Ende der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens bewirke die Rechtsscheinwirkung und den Vertrauensschutz eines Dritten und begründe die Haftung der Beklagten nach Paragraph 25, HGB.