Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist verspätet.
Anläßlich der erwähnten Verbesserung der als Rekurs beabsichtigten Eingabe am 7. April 1987 legte der Rechtsmittelwerber die Ablichtung einer Bestätigung des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt vom 20. Februar 1987 vor, nach der er dort vom 15. bis 20. Februar 1987 in stationärer Behandlung gestanden sei. Daß er etwa auch am 26. Februar 1987, dem Tage der Ersatzzustellung, in stationärer Krankenhauspflege oder aus einem anderen Grund von seinem ständigen Aufenthalt im Klagenfurter Gasthof abwesend gewesen wäre, hat er nie behauptet. Dafür fehlt auch nach den gepflogenen Erhebungen (Aussage des Gastwirtes und des Rechtsmittelwerbers selbst) jeder Anhaltspunkt.
Muß aber davon ausgegangen werden, daß die auf dem Rückschein beurkundete Ausfolgung der Gerichtssendung mit der Ausfertigung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses an die als Mitbewohner bezeichnete Person namens M*** gemäß § 16 Abs 2 ZustG den Zustellvorschriften entsprochen habe, dann lief die vierzehntägige Rekursfrist zur Anfechtung des zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses für den Rechtsmittelwerber mit 12. März 1987 ab.Muß aber davon ausgegangen werden, daß die auf dem Rückschein beurkundete Ausfolgung der Gerichtssendung mit der Ausfertigung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses an die als Mitbewohner bezeichnete Person namens M*** gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ZustG den Zustellvorschriften entsprochen habe, dann lief die vierzehntägige Rekursfrist zur Anfechtung des zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses für den Rechtsmittelwerber mit 12. März 1987 ab.
Die Anwendung der Vorschrift des § 89 GOG, derzufolge in bürgerlichen Rechtssachen die Tage des Postenlaufes in eine gesetzliche Frist nicht eingerechnet werden, es mit anderen Worten zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Verfahrensverhandlung hinreicht, daß die Eingabe innerhalb der Frist zur Postaufgabe gebracht werde, setzt voraus, daß die Eingabe an das Gericht adressiert wird, bei dem die betreffende Prozeßhandlung, beispielsweise die Einbringung eines Rechtsmittels, vorzunehmen ist. Rechtsmittel sind auch im außerstreitigen Verfahren nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 der Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1860, RGBl. Nr. 205, beim Gericht erster Instanz anzubringen.Die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 89, GOG, derzufolge in bürgerlichen Rechtssachen die Tage des Postenlaufes in eine gesetzliche Frist nicht eingerechnet werden, es mit anderen Worten zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Verfahrensverhandlung hinreicht, daß die Eingabe innerhalb der Frist zur Postaufgabe gebracht werde, setzt voraus, daß die Eingabe an das Gericht adressiert wird, bei dem die betreffende Prozeßhandlung, beispielsweise die Einbringung eines Rechtsmittels, vorzunehmen ist. Rechtsmittel sind auch im außerstreitigen Verfahren nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph eins, der Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1860, RGBl. Nr. 205, beim Gericht erster Instanz anzubringen.
Die Postaufgabe der vom Rechtsmittelwerber als Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß an das Rekursgericht adressierten Eingabe konnte die Rechtsmittelfrist daher nicht wahren. Auch das Einlangen des erwähnten Schriftsatzes beim Rekursgericht war für die Einhaltung der Frist nicht hinreichend. Die Rechtzeitigkeit der Eingabe ist ausschließlich nach ihrem Einlangen beim Pflegschaftsgericht erster Instanz zu beurteilen. Dort langte die Eingabe erst am 13. März 1987 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist daher verspätet. Auf verspätete Rekurse darf gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne des Rekursantrages abgeändert werden könnte. Eine Abänderung der Zurückweisung des Rekurses des Vaters gegen die Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages würde dem pflegebefohlenen Kind verfahrensrechtlich zum Nachteil gereichen. Das schließt eine sachliche Behandlung des verspäteten Rekurses gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß aus, so daß nicht zu prüfen ist, ob dieser Zurückweisungsbeschluß zu Recht erfolgte, und noch weniger, ob die erstinstanzliche Abweisung des Herabsetzungsbegehrens gerechtfertigt war.Die Postaufgabe der vom Rechtsmittelwerber als Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß an das Rekursgericht adressierten Eingabe konnte die Rechtsmittelfrist daher nicht wahren. Auch das Einlangen des erwähnten Schriftsatzes beim Rekursgericht war für die Einhaltung der Frist nicht hinreichend. Die Rechtzeitigkeit der Eingabe ist ausschließlich nach ihrem Einlangen beim Pflegschaftsgericht erster Instanz zu beurteilen. Dort langte die Eingabe erst am 13. März 1987 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist daher verspätet. Auf verspätete Rekurse darf gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne des Rekursantrages abgeändert werden könnte. Eine Abänderung der Zurückweisung des Rekurses des Vaters gegen die Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages würde dem pflegebefohlenen Kind verfahrensrechtlich zum Nachteil gereichen. Das schließt eine sachliche Behandlung des verspäteten Rekurses gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß aus, so daß nicht zu prüfen ist, ob dieser Zurückweisungsbeschluß zu Recht erfolgte, und noch weniger, ob die erstinstanzliche Abweisung des Herabsetzungsbegehrens gerechtfertigt war.
Der Rekurs des Vaters gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war vielmehr als verspätet zurückzuweisen.