Die vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bewußt von der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt, weil die mit Beispielen zu Fallgruppen, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites in keiner Weise aktuell sind, versuchte berufungsgerichtliche Argumentation zur Sinnwidrigkeit nicht von der Unrichtigkeit der in der oben zitierten Entscheidung getroffenen Wertung zu überzeugen vermag, daß im Abschluß eines Zeitmietvertrages im unmittelbaren Anschluß an einen solchen über eine andere Wohnung im selben Haus, wenn zwar nicht die Dauer des zweiten Vertrages, wohl aber die Gesamtdauer beider Verträge die nach § 29 Abs 1 Z 3 Buchstabe c MRG erheblichen Zeiträume übersteigt, regelmäßig ein Umgehungsgeschäft anzunehmen ist.Das Rechtsmittel ist auch berechtigt, weil die mit Beispielen zu Fallgruppen, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites in keiner Weise aktuell sind, versuchte berufungsgerichtliche Argumentation zur Sinnwidrigkeit nicht von der Unrichtigkeit der in der oben zitierten Entscheidung getroffenen Wertung zu überzeugen vermag, daß im Abschluß eines Zeitmietvertrages im unmittelbaren Anschluß an einen solchen über eine andere Wohnung im selben Haus, wenn zwar nicht die Dauer des zweiten Vertrages, wohl aber die Gesamtdauer beider Verträge die nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Buchstabe c MRG erheblichen Zeiträume übersteigt, regelmäßig ein Umgehungsgeschäft anzunehmen ist.
Die in der Entscheidung vom 9.Juli 1992, 7 Ob 577/92 dargelegten Rechtsansichten werden ungeachtet der berufungsgerichtlichen Ausführungen voll aufrechterhalten.
Im Falle eines vom Mieter gegen den Willen des Vermieters durchgesetzten Wohnungstausches käme es zu einem Vertragseintritt auf
der Vermieterseite, der das Mietverhältnis als solches fortbestehen ließe; würden in Anerkennung des berechtigten Wunsches des Mieters nach einem Wohnungstausch jeweils neue Mietverträge abgeschlossen, vermöchte dies an der wirtschaftlichen Einheit der Verträge nichts zu ändern. Vergleichbares muß aber auch im umgekehrten Fall eines vom Vermieter objektiv nur mit dem Streben nach Bewahrung der Auflösbarkeit des Mietverhältnisses nach § 29 Abs 3 MRG begründbaren Verlangens nach einem Wohnungstausch gelten. der Vermieterseite, der das Mietverhältnis als solches fortbestehen ließe; würden in Anerkennung des berechtigten Wunsches des Mieters nach einem Wohnungstausch jeweils neue Mietverträge abgeschlossen, vermöchte dies an der wirtschaftlichen Einheit der Verträge nichts zu ändern. Vergleichbares muß aber auch im umgekehrten Fall eines vom Vermieter objektiv nur mit dem Streben nach Bewahrung der Auflösbarkeit des Mietverhältnisses nach Paragraph 29, Absatz 3, MRG begründbaren Verlangens nach einem Wohnungstausch gelten.
Entgegen den berufungsgerichtlichen Ausführungen strebt § 29 Abs 3 MRG offensichtlich nicht eine Sicherung der tatsächlichen Beendigung von Zeitmietverträgen um deren selbst willen an, sondern bezweckt, einen Mieter vor Ausnützung seiner als schutzwürdig unterstellten Lage bei der Vorsorge für den als elementar und daher sozial besonders schutzwürdig erkannten Wohnbedarf zu bewahren. Die vom Berufungsgericht angenommene Erwägung, den Mieter vor verlorenem Investitionsaufwand zu schützen, kann nicht als gesetzlich primär angestrebter Schutzzweck erkannt werden, weil die vom Berufungsgericht zugrundegelegte Hoffnung auf fortdauernde Wohnungsbenützung nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichtes erst im Fall mehrfacher Verlängerung geweckt werden könnte, ganz zweifelsfrei aber schon die erstmalige Überschreitung der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer die automatische Auflösung des Mietverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Zeit ausschließt.Entgegen den berufungsgerichtlichen Ausführungen strebt Paragraph 29, Absatz 3, MRG offensichtlich nicht eine Sicherung der tatsächlichen Beendigung von Zeitmietverträgen um deren selbst willen an, sondern bezweckt, einen Mieter vor Ausnützung seiner als schutzwürdig unterstellten Lage bei der Vorsorge für den als elementar und daher sozial besonders schutzwürdig erkannten Wohnbedarf zu bewahren. Die vom Berufungsgericht angenommene Erwägung, den Mieter vor verlorenem Investitionsaufwand zu schützen, kann nicht als gesetzlich primär angestrebter Schutzzweck erkannt werden, weil die vom Berufungsgericht zugrundegelegte Hoffnung auf fortdauernde Wohnungsbenützung nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichtes erst im Fall mehrfacher Verlängerung geweckt werden könnte, ganz zweifelsfrei aber schon die erstmalige Überschreitung der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer die automatische Auflösung des Mietverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Zeit ausschließt.
Der Gesetzgeber anerkennt und schützt das unterstellte Interesse einer Person an der Aufrechterhaltung eines mietvertraglich abgesicherten Rechtes auf Wohnungsbenützung, weil der Mieter typischerweise in einer Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dieser nach einer gewissen, vom Gesetzgeber unterschiedlich eingeschätzten Dauer als bewahrenswerter angesehen wird als ein gegengerichtetes Interesse des Vermieters auf anderweitige Nutzung der schon einmal zur entgeltlichen Fremdnutzung auf den Wohnungsmarkt gebrachten Wohnung.
Dies ist nicht nur für den Fall einer mietvertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit an einer bestimmten Wohnung anzunehmen, sondern auf alle in der Verfügungsmacht des Vermieters befindlichen Wohnungen in ein und demselben Haus zu erstrecken. Die Frage, auf welche Fallgruppen der Schutzgedanke darüber hinaus auch noch durchschlagen könnte, um ein Umgehungsgeschäft annehmen zu müssen, ist zur Lösung des anhängigen Rechtsstreites nicht zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof hält aus den dargelegten Erwägungen an seiner Rechtsansicht fest, daß ein auf Wunsch des Mieters nach Verlängerung seines Zeitmietvertrages über die nach § 29 Abs 3 MRG erhebliche Dauer hinaus über Gegenvorschlag des Vermieters zustande gekommener Wohnungstausch mit einer im selben Haus gelegenen Mietwohnung das Mietverhältnis über die Tauschwohnung durch bloßen Zeitablauf unauflösbar macht.Der Oberste Gerichtshof hält aus den dargelegten Erwägungen an seiner Rechtsansicht fest, daß ein auf Wunsch des Mieters nach Verlängerung seines Zeitmietvertrages über die nach Paragraph 29, Absatz 3, MRG erhebliche Dauer hinaus über Gegenvorschlag des Vermieters zustande gekommener Wohnungstausch mit einer im selben Haus gelegenen Mietwohnung das Mietverhältnis über die Tauschwohnung durch bloßen Zeitablauf unauflösbar macht.
In Stattgebung der Revision war daher das Räumungsbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit Paragraph 50, ZPO.