Die erhobene Revision des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abwich, daß vor Anrufung der Gerichte der im Vereinsstatut vorgesehene Instanzenzug ausgeschöpft werden müsse. Die Revision ist im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß das in den Satzungen (Beil.F) des Beklagten vorgesehene Verbandsgericht (§ 14 lit.f der Satzungen) nach der Verbandsgerichtsordnung zur Entscheidung über strafbare Tatbestände, nämlich das Zuwiderhandeln gegen die Satzungen und Wettkampfsbestimmungen, sachlich zuständig ist (§§ 2, 4 und 16 lit.c der Verbandsgerichtsordnung), also nicht nur für Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedern (Vereinen) des Beklagten, sondern auch für Verstöße einzelner Mitglieder (Sportler) der Vereine gegen Strafbestimmungen.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß das in den Satzungen (Beil.F) des Beklagten vorgesehene Verbandsgericht (Paragraph 14, Litera f, der Satzungen) nach der Verbandsgerichtsordnung zur Entscheidung über strafbare Tatbestände, nämlich das Zuwiderhandeln gegen die Satzungen und Wettkampfsbestimmungen, sachlich zuständig ist (Paragraphen 2, 4 und 16 Litera c, der Verbandsgerichtsordnung), also nicht nur für Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedern (Vereinen) des Beklagten, sondern auch für Verstöße einzelner Mitglieder (Sportler) der Vereine gegen Strafbestimmungen.
Der Revisionswerber erachtet eine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorstandes (Beschlüsse vom 22.8.1989 und vom 25.6.1990) für gegeben, selbst wenn dieses Vereinsorgan unzuständig gewesen sein sollte. Die Entscheidung des Vorstandes hätte mit Berufung an den Verbandstag angefochten werden müssen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Beschlüsse über eine Sperre und Disqualifikation der Zweitklägerin, die Aberkennung von Titeln und Plazierungen sowie die Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der übergebenen Medaillen und Pokale greifen in subjektive, aus dem Vereinsverhältnis entspringende Rechte der Zweitklägerin ein, die im Rechtsweg verfolgt werden können. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf. Das Vereinsmitglied muß vor Anrufung der Gerichte den statutarisch vorgesehenen Instanzenzug ausschöpfen (EvBl 1975/266; SZ 51/154).
Im vorliegenden Fall hat das zuständige Vereinsorgan die Entscheidung des unzuständigen Vereinsorgans für satzungswidrig erklärt (Beil.B und C). Da die Vereinsstatuten für einen derartigen Kompetenzkonflikt der Vereinsorgane nichts vorsehen, hindert nach Auffassung des erkennenden Senates die mangelnde Anfechtung der Entscheidung des unzuständigen Organs nicht die gerichtliche Prüfung der behaupteten Verletzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Lösung von Kompetenzkonflikten setzt nur die Rechtskraft zweier Zuständigkeitsentscheidungen voraus. Die grundsätzlich gebotene Wahrung der Selbstverwaltung des Vereins wird dadurch nicht verletzt, daß die Entscheidung des unzuständigen Organs nicht weiter angefochten und eine kassatorische Entscheidung nicht erwirkt wurde. Der Grundsatz, daß vor Anrufung der Gerichte der statutarische Instanzenweg ausgeschöpft werden müsse, gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine satzungsmäßig vorgesehene Vereinsstrafe von einem nach der Satzung unzuständigen Organ ausgesprochen wurde, das zuständige Vereinsorgan aber die Unzuständigkeit des anderen Organs und die Statutenwidrigkeit der Maßnahme feststellte. In diesem Fall ist die Anfechtung der Entscheidung des unzuständigen Organs im vereinsinternen Instanzenzug entbehrlich.
Auch die Vereinsstrafgewalt ist der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (SZ 51/154 mwN). Das Gericht hat sowohl das vereinsinterne Beschlußverfahren als auch den Beschlußinhalt auf der Basis der Statuten zu überprüfen (Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 47 zu § 26 mwN).Auch die Vereinsstrafgewalt ist der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (SZ 51/154 mwN). Das Gericht hat sowohl das vereinsinterne Beschlußverfahren als auch den Beschlußinhalt auf der Basis der Statuten zu überprüfen (Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 47 zu Paragraph 26, mwN).
Die Unwirksamkeit der Rechtswegausschlußklausel in § 3 der Verbandsgerichtsordnung ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig (vgl SZ 58/178).Die Unwirksamkeit der Rechtswegausschlußklausel in Paragraph 3, der Verbandsgerichtsordnung ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig vergleiche SZ 58/178).
Der Revisionswerber führt gegen den Herausgabeanspruch die Bestimmung des § 13a Abs.7 lit.a seiner Satzung ins Treffen, wonach der Erstverstoß eines Sportlers gegen die Dopingbestimmungen (vom Beklagten übernommene Einheitliche Strafbestimmungen aufgrund der Tagung der Bundes-Sportversammlung vom 8.3.1985) den Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung und die Aberkennung der vom Schuldigen erzielten Leistungen zur Folge habe. Der Beklagte geht dabei offenbar von einer unmittelbaren (automatischen) Rechtsfolge eines Dopingverstoßes ohne Ausspruch eines Vereinsorgans aus. Diese Ansicht kann eine nach den für generelle Normen (§§ 6f ABGB) erfolgende Auslegung der Satzungen nicht stützen. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind ihrem billigen und vernünftigen Sinne zufolge so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (SZ 58/178 mwN).Der Revisionswerber führt gegen den Herausgabeanspruch die Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 7, Litera a, seiner Satzung ins Treffen, wonach der Erstverstoß eines Sportlers gegen die Dopingbestimmungen (vom Beklagten übernommene Einheitliche Strafbestimmungen aufgrund der Tagung der Bundes-Sportversammlung vom 8.3.1985) den Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung und die Aberkennung der vom Schuldigen erzielten Leistungen zur Folge habe. Der Beklagte geht dabei offenbar von einer unmittelbaren (automatischen) Rechtsfolge eines Dopingverstoßes ohne Ausspruch eines Vereinsorgans aus. Diese Ansicht kann eine nach den für generelle Normen (Paragraphen 6 f, ABGB) erfolgende Auslegung der Satzungen nicht stützen. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind ihrem billigen und vernünftigen Sinne zufolge so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (SZ 58/178 mwN).
Dagegen, daß mit dem Dopingverstoß eo ipso Rechtsfolgen einträten, spricht schon der Wortlaut der Satzungsbestimmungen, daß die Schuldigen von einer weiteren Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung auszuschließen und die erzielten Leistungen abzuerkennen sind. Die Satzung sieht also einen Ausspruch dieser Maßnahmen vor. Der Strafcharakter der Maßnahmen ergibt sich klar aus dem Umstand, daß der Maßnahmenkatalog (Disqualifikation, Ausschluß, Sperre) in den einheitlichen Strafbestimmungen der Bundessportversammlung angeführt ist.
Die Disqualifikation und der Ausschluß vom jeweiligen Bewerb sind zu verhängende Strafmaßnahmen für den Bewerb, bei dem der Dopingverstoß festgestellt wurde (Anlaßfall). Der Begriff "Bewerb" ist im Hinblick auf den Wortlaut der Satzungsbestimmung des § 13 Abs.7 lit.a weit auszulegen. Ein Ausschluß kann danach von der gesamten Wettkampfveranstaltung ausgesprochen werden. Wenn diese - wie hier - mehrere Einzelbewerbe im Rahmen einer zweitägigen Staatsmeisterschaft umfaßte, wäre der Ausspruch eines Ausschlusses auch hinsichtlich der dem Anlaßfall nachfolgenden Bewerbe statutenkonform. Die Strafmaßnahmen müssen als Vereinsstrafen aber von dem nach den Statuten zuständigen Organ verhängt werden. Eine Auslegung der Statuten ergibt, daß auch für den Ausspruch des Ausschlusses von der Wettkampfveranstaltung und die Aberkennung von Leistungen das Verbandsgericht zuständig ist. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich um Strafmaßnahmen der Vereinsgerichtsbarkeit, die nach § 1 der Verbandsgerichtsordnung vom Verbandsgericht ausgeübt wird. Eine Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Vorstandes fehlt. Die Unterteilung des § 13 Abs.7 der Satzung in zwei weitere Absätze (a) die Schuldigen auszuschließen... und b) die Schuldigen beim zuständigen Verbandsgericht anzuzeigen) reicht nicht aus, nach den Statuten eine geteilte Gerichtsbarkeit anzunehmen. Die Vereinsstrafgerichtsbarkeit kommt dem Verbandsgericht alleine zu.Die Disqualifikation und der Ausschluß vom jeweiligen Bewerb sind zu verhängende Strafmaßnahmen für den Bewerb, bei dem der Dopingverstoß festgestellt wurde (Anlaßfall). Der Begriff "Bewerb" ist im Hinblick auf den Wortlaut der Satzungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, weit auszulegen. Ein Ausschluß kann danach von der gesamten Wettkampfveranstaltung ausgesprochen werden. Wenn diese - wie hier - mehrere Einzelbewerbe im Rahmen einer zweitägigen Staatsmeisterschaft umfaßte, wäre der Ausspruch eines Ausschlusses auch hinsichtlich der dem Anlaßfall nachfolgenden Bewerbe statutenkonform. Die Strafmaßnahmen müssen als Vereinsstrafen aber von dem nach den Statuten zuständigen Organ verhängt werden. Eine Auslegung der Statuten ergibt, daß auch für den Ausspruch des Ausschlusses von der Wettkampfveranstaltung und die Aberkennung von Leistungen das Verbandsgericht zuständig ist. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich um Strafmaßnahmen der Vereinsgerichtsbarkeit, die nach Paragraph eins, der Verbandsgerichtsordnung vom Verbandsgericht ausgeübt wird. Eine Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Vorstandes fehlt. Die Unterteilung des Paragraph 13, Absatz 7, der Satzung in zwei weitere Absätze (a) die Schuldigen auszuschließen... und b) die Schuldigen beim zuständigen Verbandsgericht anzuzeigen) reicht nicht aus, nach den Statuten eine geteilte Gerichtsbarkeit anzunehmen. Die Vereinsstrafgerichtsbarkeit kommt dem Verbandsgericht alleine zu.
Mit Ausnahme der noch zu erörternden Strafmaßnahme einer sechsmonatigen Sperre durch den Beschluß des Verbandsgerichtes vom 10.4.1992 (Beil.3) ist über die Zweitklägerin vom zuständigen Organ keine Strafe ausgesprochen worden. Auf die Vorstandsbeschlüsse kann sich der Beklagte bei seiner Weigerung, die zurückgestellten Medaillen und Pokale wieder herauszugeben, wegen Satzungswidrigkeit des vereinsinternen Beschlußverfahrens nicht berufen.
Mit dem angeführten Beschluß vom 10.4.1992 hat das Verbandsgericht über die Zweitklägerin wegen des Dopingverstoßes vom 22.7.1989 eine Sperre von sechs Monaten für die Zeit vom 22.7.1989 bis 22.1.1990 verhängt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rückwirkung dieser Sperre den Statuten entsprach oder aber nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen hätte werden dürfen. Die Sperre für nationale und internationale Wettkämpfe ist nur eine von mehreren in der Satzung angeführten Strafmaßnahmen und ersetzt nicht den Ausspruch über den Ausschluß von der Wettkampfveranstaltung und die Aberkennung der Leistungen. Vor Durchführung des vorgesehenen vereinsinternen Gerichtsverfahrens und vor entsprechenden Strafaussprüchen fehlt es an einem Rechtsgrund, die von der Zweitklägerin zurückgestellten Medaillen und Pokale zurückzubehalten. Mangels entsprechender Parteibehauptungen ist davon auszugehen, daß die Gegenstände der Zweitklägerin ins Eigentum übertragen worden waren und daß die Rückstellung unter der irrtümlichen Annahme der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse des Vorstands des Beklagten erfolgte. Der Rückforderungsanspruch der Zweitklägerin ist dem Grunde nach berechtigt.
Aus den dargelegten Gründen kommt es auf die vom Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision angestellten Erwägungen über die Notwendigkeit rückwirkender Maßnahmen in bezug auf weitere nach dem (erst im Nachhinein feststellbaren) Dopingfall liegende erfolgreiche Teilnahmen an Wettkämpfen hier nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob derartige rückwirkende Strafsanktionen nach der Satzung des Beklagten möglich sind.
Das Verfahren über den Herausgabeanspruch ist aber aus dem von den Vorinstanzen nicht beachteten Grund der unzureichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens noch nicht spruchreif:
Die Exekution zur Herausgabe bestimmter unvertretbarer, beweglicher Sachen ist nach § 346 EO zu bewilligen und zu vollziehen. Der Gerichtsvollzieher hat die Sachen dem Verpflichteten wegzunehmen und dem Betreibenden gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Dies setzt zwangsläufig voraus, daß die im Exekutionstitel genannten Gegenstände ausreichend beschrieben sind. Wenn es sich bei den herauszugebenden Sachen aber um vertretbare Sachen handeln sollte, die Exekution also nach § 353 EO zu führen wäre, muß dem Exekutionstitel ebenfalls der Gegenstand der geschuldeten Leistung zu entnehmen sein (§ 7 Abs.1 EO). Dieses Erfordernis erfüllt das Herausgabebegehren der Zweitklägerin nicht. Sie strebt nach der Klagserzählung die Rückgabe von neun Medaillen und einem Pokal für die Plazierungen bei den österreichischen Staatsmeisterschaften und von 13 Medaillen und vier Pokalen für Plazierungen bei den österreichischen Jugend-Staatsmeisterschaften sowie von einem Pokal für die beste Aktive des "Leistungsmodells Südstadt" (um diesen Teilanspruch wurde das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 29.9.1993 eingeschränkt, S.5 zu ON 13) an, insgesamt nunmehr also die Herausgabe von 22 Medaillen und vier Pokalen. Schon wegen der Vielzahl der Medaillen und Pokale sind die Gegenstände durch die allein vorgenommene Beschreibung durch Angabe des Bewerbes, für den sie übergeben worden waren, nicht ausreichend bestimmt. Die herauszugebenden Medaillen und Pokale hätten näher beschrieben werden müssen (nach Größe, Material, Aufschriften), da anders eine Wegnahme im Wege der Herausgabeexekution oder eine Exekutionsführung nach § 353 EO nicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachtende Klagsvoraussetzung (RdW 1992, 121 mwN). Das Fehlen dieses Erfordernisses führt nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Das Prozeßgericht hat in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsbegehrens aufzufordern. Der Verfahrensmangel ist auch noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß §§ 84, 85 ZPO eine Verbesserung des Urteilsantrages aufzutragen (ÖBl 1981, 122). Dem Aufhebungsantrag der Revision war daher stattzugeben. Das Erstgericht wird den Verfahrensmangel durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im aufgezeigten Sinn zu sanieren haben. Nach dem Ergebnis des Verbesserungsverfahrens werden allenfalls Fragen der Aktivlegitimation der Zweitklägerin zu erörtern sein. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand besteht nämlich bei einem Teil der herauszugebenden Medaillen und Pokale die Möglichkeit, daß der Erstkläger oder aber Teilnehmerinnen an den Staffelbewerben anspruchsberechtigt sind. Das Erstgericht wird auf eine Klarstellung dieser Frage zu dringen und danach über den allein noch offenen Herausgabeanspruch neuerlich zu entscheiden haben.Die Exekution zur Herausgabe bestimmter unvertretbarer, beweglicher Sachen ist nach Paragraph 346, EO zu bewilligen und zu vollziehen. Der Gerichtsvollzieher hat die Sachen dem Verpflichteten wegzunehmen und dem Betreibenden gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Dies setzt zwangsläufig voraus, daß die im Exekutionstitel genannten Gegenstände ausreichend beschrieben sind. Wenn es sich bei den herauszugebenden Sachen aber um vertretbare Sachen handeln sollte, die Exekution also nach Paragraph 353, EO zu führen wäre, muß dem Exekutionstitel ebenfalls der Gegenstand der geschuldeten Leistung zu entnehmen sein (Paragraph 7, Absatz eins, EO). Dieses Erfordernis erfüllt das Herausgabebegehren der Zweitklägerin nicht. Sie strebt nach der Klagserzählung die Rückgabe von neun Medaillen und einem Pokal für die Plazierungen bei den österreichischen Staatsmeisterschaften und von 13 Medaillen und vier Pokalen für Plazierungen bei den österreichischen Jugend-Staatsmeisterschaften sowie von einem Pokal für die beste Aktive des "Leistungsmodells Südstadt" (um diesen Teilanspruch wurde das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 29.9.1993 eingeschränkt, S.5 zu ON 13) an, insgesamt nunmehr also die Herausgabe von 22 Medaillen und vier Pokalen. Schon wegen der Vielzahl der Medaillen und Pokale sind die Gegenstände durch die allein vorgenommene Beschreibung durch Angabe des Bewerbes, für den sie übergeben worden waren, nicht ausreichend bestimmt. Die herauszugebenden Medaillen und Pokale hätten näher beschrieben werden müssen (nach Größe, Material, Aufschriften), da anders eine Wegnahme im Wege der Herausgabeexekution oder eine Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO nicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachtende Klagsvoraussetzung (RdW 1992, 121 mwN). Das Fehlen dieses Erfordernisses führt nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Das Prozeßgericht hat in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsbegehrens aufzufordern. Der Verfahrensmangel ist auch noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO eine Verbesserung des Urteilsantrages aufzutragen (ÖBl 1981, 122). Dem Aufhebungsantrag der Revision war daher stattzugeben. Das Erstgericht wird den Verfahrensmangel durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im aufgezeigten Sinn zu sanieren haben. Nach dem Ergebnis des Verbesserungsverfahrens werden allenfalls Fragen der Aktivlegitimation der Zweitklägerin zu erörtern sein. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand besteht nämlich bei einem Teil der herauszugebenden Medaillen und Pokale die Möglichkeit, daß der Erstkläger oder aber Teilnehmerinnen an den Staffelbewerben anspruchsberechtigt sind. Das Erstgericht wird auf eine Klarstellung dieser Frage zu dringen und danach über den allein noch offenen Herausgabeanspruch neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.